31990D0609

90/609/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1990 zur Aufhebung der Entscheidung 90/512/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien

Amtsblatt Nr. L 321 vom 21/11/1990 S. 0018 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20 . November 1990 zur Aufhebung der Entscheidung 90/512/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien ( 90/609/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1), insbesondere auf Artikel 10

,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11 . Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In verschiedenen Teilen Belgiens sind mehrere Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt worden .

Infolge der klassischen Schweinepest hat die Kommission die Entscheidung 90/161/EWG ( 3 ), ersetzt durch die Entscheidung 90/512/EWG vom 16 . Oktober 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien ( 4 ), erlassen .

Da die Tierseuche in dem in Entscheidung 90/512/EWG beschriebenen Gebiet unter Kontrolle ist, kann die genannte Entscheidung aufgehoben werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Entscheidung 90/512/EWG wird aufgehoben .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen . Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 20 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 13 .

( 3 ) ABl . Nr . L 90 vom 5 . 4 . 1990, S . 26 .

( 4 ) ABl . Nr . L 285 vom 17 . 10 . 1990, S . 33 .