86/291/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1986 zur Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest
Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/1986 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0126
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juni 1986 zur Änderung der Entscheidung 81/400/EWG über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (86/291/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in erwägung nachstehender Gründe: In ihrer Entscheidung 81/400/EWG (3) hat die Kommission den Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Austilgung der klassischen Schweinepest bestimmt. Dieser Status muß auch für Spanien und Portugal bestimmt und die Entscheidung 81/400/EWG entsprechend geändert werden. Beide Länder erfuellen nicht oder nur teilweise die vorgeschriebenen Bedingungen, um als amtlich frei von der klassischen Schweinepest anerkannt zu werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 zweiter Absatz der Entscheidung 81/400/EWG erhält folgende Fassung: »Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande, Portugal und Spanien legen gemäß Artikel 3 und 4 der vorgenannten Richtlinie einen Plan zur Austilgung der klassischen Schweinepest vor." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Juni 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8. (3) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1981, S. 37.