31992D0244

92/244/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1992 über die Einfuhr lebender Schweine, frischen Schweinefleisches und von Schweinefleischerzeugnissen aus der Tschechoslowakei und zur Änderung der Entscheidung 82/425/EWG sowie der Entscheidung 91/449/EWG

Amtsblatt Nr. L 124 vom 09/05/1992 S. 0040 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. April 1992 über die Einfuhr lebender Schweine, frischen Schweinefleisches und von Schweinefleischerzeugnissen aus der Tschechoslowakei und zur Änderung der Entscheidung 82/425/EWG sowie der Entscheidung 91/449/EWG (92/244/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Entscheidung 82/425/EWG der Kommission (4) wurden die Tiergesundheitsbedingungen und die tierärztliche Beurkundung für frisches Fleisch aus der Tschechoslowakei festgelegt.

Durch die Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (5) wurde das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse aus der Tschechoslowakei festgelegt.

Die zuständigen Veterinärdienststellen der Tschechoslowakei haben Ausbrüche der Europäischen Schweinepest in der Slowakischen Republik gemeldet und tierseuchenrechtliche Maßnahmen einschließlich des Verbringungsverbotes von Schweinen und Schweinefleisch aus der Slowakischen in die Tschechische Republik ergriffen.

Diese Situation stellt eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit in der Europäischen Gemeinschaft dar; deshalb ist eine Aussetzung der Einfuhr lebender Schweine, frischen Schweinefleisches einschließlich frischen Fleisches von Wildschweinen und von Schweinefleischerzeugnissen, mit Ausnahme solcher Erzeugnisse, die vollständig durcherhitzt worden sind, gerechtfertigt.

Die einschlägigen Tiergesundheitsbescheinigungen müssen entsprechend geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen keine Einfuhr von Hausschweinen, frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen dieser Tiere einschließlich des frischen Fleisches und von Fleischerzeugnissen von Wildschweinen mit Ausnahme der Fleischerzeugnisse, die entweder in vollständig verschlossenen Behältnissen auf einen Fo-Wert von 3,00 oder höher oder sonst auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt worden sind, aus der Slowakischen Republik der Tschechoslowakei.

Artikel 2

Der Anhang A der Entscheidung 82/425/EWG wird wie folgt geändert:

1. Nach den Worten "Versandland: Tschechoslowakei" werden die Worte "(ausgenommen die Slowakische Republik im Fall frischen Schweinefleisches)" hinzugefügt.

2. Im Abschnitt IV Nummer 1 erster Gedankenstrich werden nach den Worten "Gebiet der Tschechoslowakei" die Worte ( "ausgenommen die Slowakische Republik im Fall von Schweinen)" hinzugefügt.

Artikel 3

Die Entscheidung 91/449/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang A Teil II werden an das Wort "Tschechoslowakei" die Worte "(ausgenommen die Slowakische Republik im Fall von Schweinefleischprodukten)" angehängt.

2. Im Anhang C Teil II wird die Tschechoslowakei in die Liste der Länder aufgenommen, die das Modell der Tiergesundheitsbescheinigung nach Teil I des Anhangs C benutzen dürfen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. April 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (3) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. (4) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1982, S. 48. (5) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.