DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 41
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0031
++++ Artikel 41 Während des Abbaus der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien und während der Angleichung der Sätze des spanischen Zolltarifs an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs kann das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern die Zollkontingente eröffnen , die am 1 . Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden . Im Falle der Eröffnung derartiger Kontingente wird während des Bestehens der Kontingente Artikel 37 angewandt , um die Zollsätze für Einfuhren aus den dritten Ländern zu bestimmen , wobei die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren im Rahmen derselben , am 1 . Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt sind . Während des Bestehens dieser Kontingente gelten für Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die nach Artikel 31 herabgesetzten Zollsätze ohne Mengen - oder Wertbegrenzung . Werden derartige Kontingente nicht eröffnet , so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die im Fälle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an . Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung im Rahmen derselben , am 1 . Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt .