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21.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1932 DES RATES
vom 18. November 2019
über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), trat am 1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 29. Februar 2020. |
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(2) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Da das neue Abkommen nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens anwendungsreif sein wird, müssen Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zu verlängern. |
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(3) |
Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen. |
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(4) |
Der AKP-EU-Ministerrat hat am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen. (2) Der AKP-EU-Botschafterausschuss hat den Beschluss über den Erlass von Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu fassen. |
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(5) |
Da der anzunehmende Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(6) |
Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind diese Übergangsmaßnahmen nicht für Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommen gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bestimmt. |
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(7) |
Der Standpunkt der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss in Bezug auf den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu befürworten, und beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden im Einklang mit dem Zweck und Ziel des Artikels 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angewandt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LEPPÄ
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.
(2) Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 über die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2019/920] (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …2019 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom …
über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
Gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 4,
In Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen"), trat am 1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 29. Februar 2020. |
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(2) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden "neues Abkommen") aufgenommen. Da das neue Abkommen bei Ablauf des derzeitigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif sein wird, müssen Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des derzeitigen AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu verlängern. |
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(3) |
Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen. |
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(4) |
Der AKP-EU-Ministerrat hat am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen. (2) |
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(5) |
Es ist daher angebracht, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beschließt, die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – zu verlängern. |
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(6) |
Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die Übergangsmaßnahmen nicht für Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bestimmt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses
Der Präsident
(1) ABl. EG L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. EU L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. EU L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.
(2) Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 über die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2019/920] (ABl. EU L 146 vom 5.6.2019, S. 114).