1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2007

über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

(2007/543/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2005,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (nachstehend „Europol-Übereinkommen“) wurde in Brüssel am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten.

(2)

Das Europol-Übereinkommen wurde durch zwei Protokolle ergänzt, die am 24. Juli 1996 und 19. Juni 1997 unterzeichnet wurden und am 29. Dezember 1998 bzw. 1. Juli 1999 in Kraft getreten sind (2).

(3)

Das Europol-Übereinkommen wurde durch drei weitere Protokolle geändert, die am 30. November 2000 (3), 28. November 2002 (4) und 27. November 2003 (5) unterzeichnet wurden. Die Protokolle vom 30. November 2000 und vom 28. November 2002 sind am 29. März 2007 und das Protokoll vom 27. November 2003 am 18. April 2007 in Kraft getreten.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Europol-Übereinkommen und die Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 gehören. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Europol-Übereinkommen und die Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 treten für Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme des vorliegenden Beschlusses in Kraft.

Artikel 2

Der in bulgarischer und rumänischer Sprache verfasste und diesem Beschluss als Anhang beigefügte Wortlaut des Europol-Übereinkommens und der Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen des Europol-Übereinkommens und der genannten Protokolle.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Protokoll vom 24. Juli 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 299 vom 9.10.1996, S. 2) und Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2).

(3)   ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 2.

(4)   ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 2.

(5)   ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3.


ANHANG

Wortlaut des Europol-Übereinkommens und der Protokolle vom 24. Juli 1996, 19. Juni 1997, 30. November 2000, 28. November 2002 und 27. November 2003 in der bulgarischen und der rumänischen Sprachfassung.