02015D0038 — DE — 24.03.2022 — 001.002


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BESCHLUSS (EU) 2015/2218 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. November 2015

zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38)

(ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 66)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2022/368 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Februar 2022

  L 69

117

4.3.2022


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 210 vom 11.8.2022, S.  21 (2015/2218)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/2218 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. November 2015

zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2015/38)



▼M1

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Verfahrensanforderungen für den Antrag auf vorherige Genehmigung, der der EZB von beaufsichtigten Kreditinstituten übermittelt wird, um Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien von der Annahme auszunehmen, dass sie ausgewiesene Mitarbeiter gemäß den in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 ( 1 ) der Kommission festgelegten quantitativen Kriterien sind.

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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diesen Beschluss gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1) 

„beaufsichtigtes Kreditinstitut“ bezeichnet ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

(2) 

„EZB-Aufsichtsbeschluss“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

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(3) 

„ausgewiesene Mitarbeiter“ bezeichnet a) alle Mitarbeiter und Mitarbeiterkategorien eines beaufsichtigten Kreditinstituts, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken und die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt werden, und b) alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterkategorien, die nicht ausdrücklich in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt werden und deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts haben wie diejenigen der gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 eingestuften Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien.

▼B

Artikel 3

Allgemeine Meldungen an die EZB

▼M1

1.  

Ein Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthält die folgenden Informationen zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres und des laufenden Geschäftsjahres:

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a) 

das Referenzdatum;

b) 

die Rechtsträgerkennung (LEI) des beaufsichtigten Kreditinstituts;

c) 

die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

d) 

die Zahl der ausgewiesenen Mitarbeiter;

▼M1

e) 

die Zahl der anhand der qualitativen Kriterien nach Buchstabe a und b von Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 ausgewiesenen Mitarbeiter;

f) 

die Zahl der ausschließlich anhand der quantitativen Kriterien nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 ausgewiesenen Mitarbeiter, wobei für jeden ausgewiesenen Mitarbeiter anzugeben ist, welcher Kategorie gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 er angehört;

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g) 

die Zahl der ausschließlich anhand der vom beaufsichtigten Kreditinstitut zusätzlich festgelegten Kriterien ausgewiesenen Mitarbeiter.

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2.  

Ein Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthält für jeden Mitarbeiter, für den die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragt wird, die folgenden Informationen:

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a) 

Name, Geschäftsbereich, Unternehmen, Abteilung, Funktion und Berichtslinie des Mitarbeiters unter Angabe der in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten Zahl der Beschäftigten, die dem Management des Mitarbeiters unterstellt sind;

b) 

ob der Mitarbeiter einer Risikoträger- oder Risikokontrollfunktion angehört und, falls dies zutrifft, die Höhe des Risikos in Millionen Euro, zu der die Funktion berechtigt;

c) 

ob der Mitarbeiter Mitglied eines Ausschusses ist und, falls dies zutrifft, den Namen des Ausschusses, seine Berichtsebene und den Umfang seiner Befugnis, Risikoentscheidungen zu treffen, ausgedrückt als prozentualen Anteil des harten Kernkapitals;

▼M1

d) 

den in Euro ausgedrückten Gesamtbetrag der Vergütung und das Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung, die dem Mitarbeiter im Bezugsjahr gewährt wurde;

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e) 

præstationsindikatorerne for medarbejderens variable aflønning

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f) 

die quantitativen Kriterien, nach denen der Mitarbeiter als ausgewiesener Mitarbeiter eingestuft wurde (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923);

g) 

die Kriterien, auf deren Grundlage die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in Bezug auf den Mitarbeiter beantragt wird (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923).

3.  
Ein Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthält den jährlichen internen oder externen Prüfbericht zur Ermittlung der ausgewiesenen Mitarbeiter sowie dessen Ergebnisse für jeden einzelnen Mitarbeiter, für den eine vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragt wird.

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Artikel 4

▼M1

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis, dass es sich bei dem Geschäftsbereich, in dem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie ausschließlich seine bzw. ihre berufliche Tätigkeiten ausübt und Befugnisse hat, nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt

1.  

Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem Geschäftsbereich, in dem ein Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, ausschließlich seine bzw. ihre berufliche Tätigkeiten ausübt und Befugnisse hat, nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, wie dies in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vorgesehen ist:

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a) 

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

b) 

ein Organigramm des jeweiligen Geschäftsbereichs, dem die hierarchische Struktur und die Berichtswege zu entnehmen sind, einschließlich des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

c) 

eine ausführliche Beschreibung der Allokation des internen Kapitals an den jeweiligen Geschäftsbereich im Sinne von Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU für das laufende Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre;

d) 

eine Übersicht über die Allokation des internen Kapitals an alle Geschäftsbereiche im Sinne von Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU für das laufende Geschäftsjahr und die zwei vorangegangenen Geschäftsjahre;

▼M1

da) 

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum davon ausgegangen wird, dass der Geschäftsbereich nicht auf andere Weise einen wesentlichen Einfluss auf das interne Kapital des beaufsichtigten Kreditinstituts hat;

▼M1

e) 

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, seine bzw. ihre berufliche Tätigkeiten in einem nicht wesentlichen Geschäftsbereich ausübt;

f) 

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Buchstabe a und b von Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 nicht erfüllt;

▼M1

g) 

eine ausführliche und umfassende Erklärung, der zu entnehmen ist, warum es sich bei dem Geschäftsbereich nicht um einen Kerngeschäftsbereich im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder gemäß der Definition in einem etwaigen delegierten Rechtsakt handelt, zu dessen Erlass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie befugt ist.

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2.  
Wurde die Definition der Geschäftsbereiche innerhalb des beaufsichtigten Kreditinstituts im laufenden und in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren geändert, hat das beaufsichtigte Kreditinstitut die Gründe für diese Änderung anzugeben.
3.  
Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 5

▼M1

Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der fehlenden erheblichen Auswirkung der beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterkategorie auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs

1.  

Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 beantragen, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um den Nachweis zu erbringen, dass die beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben, wie dies in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vorgesehen ist:

▼B

a) 

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

b) 

ein Organigramm des jeweiligen Geschäftsbereichs, dem die hierarchische Struktur und die Berichtswege zu entnehmen sind, einschließlich des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört;

▼M1

c) 

eine ausführliche Beschreibung der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 festgelegten Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen wurden, dass die beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie, der er angehört, keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben, wobei darzulegen ist, wie diese Kriterien angewandt wurden und wie allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren, die für die interne Risikomessung herangezogen werden, Rechnung getragen wurde;

d) 

eine Erklärung, der zu entnehmen ist, warum das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine Vergütung gewährt hat, die die Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erfüllt, obwohl der Mitarbeiter keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat;

e) 

eine Erklärung, der die Gründe zu entnehmen sind, aus denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, die qualitativen Kriterien nach Buchstabe a und b von Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 nicht erfüllt.

▼B

2.  
Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

Artikel 6

Vorlage ergänzender Unterlagen zur Begründung von Anträgen für Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000  EUR

▼M1

1.  

Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 für einen Mitarbeiter beantragen, der im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000  EUR erhalten hat, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um die in Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 genannten außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen:

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a) 

eine ausführliche Beschreibung der mit den beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters verbundenen außergewöhnlichen Umstände und ihre Auswirkung auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts. Ein starker Wettbewerbsdruck gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand;

▼M1

b) 

eine ausführliche Beschreibung etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die mit dem jeweiligen Mitarbeiter verbunden sind, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter eine Vergütung von mindestens 1 000 000  EUR gewährt hat, obwohl der Mitarbeiter den Angaben zufolge keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts ausübt.

▼B

2.  
Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 8

Frist für die Beantragung der vorherigen Genehmigung

Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 sind unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorhergehenden Geschäftsjahrs einzureichen.

▼B

Artikel 9

Prüfung durch die EZB

▼M1

1.  

Auf der Grundlage der in einem Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 enthaltenden Informationen prüft die EZB:

▼B

a) 

die Vollständigkeit der Unterlagen;

▼M1

b) 

die Grundlage, auf die das beaufsichtigte Kreditinstitut seine Feststellung stützt, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 genannten Bedingungen erfüllt;

c) 

▼C1

ob der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der dieser Mitarbeiter angehört, durch die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs nimmt, und verifiziert:

▼M1

i) 

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 oder in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 festgelegte Bedingung gebührend berücksichtigt hat; und

ii) 

ob das beaufsichtigte Kreditinstitut nachgewiesen hat, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, für den der Antrag auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 gestellt wird, keine vergleichsweise ebenso wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts hat wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiterkategorien;

d) 

im Hinblick auf Anträge auf vorherige Genehmigung für Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung von mindestens 1 000 000  EUR erhalten, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesen Fällen teilt die EZB der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Ergebnisse der Erstprüfung mit, bevor sie einen Beschluss erlässt.

2.  
Die EZB erlässt innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen einen Beschluss.

▼M1 —————

▼B

Artikel 10

Geltungsdauer der erteilten Zustimmung

▼M1

1.  
Eine von der EZB nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erteilte vorherige Genehmigung gilt nur für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Genehmigung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.

▼C1

2.  
Im Fall eines erstmaligen Antrags für den jeweiligen Mitarbeiter wird die Zustimmung für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Zustimmung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde, sowie für die Leistung des Mitarbeiters im darauffolgenden Geschäftsjahr erteilt.

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Artikel 11

Übergangsbestimmungen

1.  
Dieser Beschluss gilt für Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 oder Anträge auf vorherige Zustimmung nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erfolgen.
2.  
Ausnahmsweise sind Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 auf der Grundlage von Informationen aus dem Jahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015 einzureichen.
3.  
Die Zustimmungen der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nach den Übergangsbestimmungen gelten für Leistungen von Mitarbeitern in den Geschäftsjahren 2015 und 2016.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).