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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2803

12.12.2023

BESCHLUSS (GASP) 2023/2803 DES RATES

vom 11. Dezember 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/151 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 3. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates (1) über eine Maßnahme der Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan bis zum 31. Dezember 2022 angenommen. Diese Maßnahme wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2442 des Rates (2) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

(2)

Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) hat seit dem 1. Juni 2021 die Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger, insbesondere solcher, die für den durch die Gemeinsame Aktion 2001/875/GASP des Rates (3) ernannten Sonderbeauftragten der EU in Afghanistan oder für die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP des Rates (4), eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan), tätig waren, und anderer besonders schutzbedürftiger afghanischer Staatsangehöriger, die mit der Union zusammengearbeitet haben, sowie ihrer nächsten Verwandten organisiert und geleitet.

(3)

Der EAD hat eine Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/151 für eine Evakuierung infrage kommen (im Folgenden „Liste“), erstellt und aktualisiert.

(4)

Aufgrund der Lage in Afghanistan kann die Evakuierung der auf der Liste stehenden Personen, die in Afghanistan noch immer gefährdet sind, nicht bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden.

(5)

Die Maßnahme im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2022/151 sollte bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im einleitenden Teil von Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2022/151 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan (ABl. L 25 vom 4.2.2022, S. 11).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/2442 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/151 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 83).

(3)  Gemeinsame Aktion des Rates 2001/875/GASP vom 10. Dezember 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 1).

(4)  Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2803/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)