8.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2011

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im November 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4773)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/404/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(2)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelzuchtbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2) sieht Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich und vordringlich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza.

(5)

Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine EU-Finanzhilfe gewährt werden kann.

(6)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(7)

Im November 2010 sind in Deutschland Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Deutschland hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen, um diese Ausbrüche zu bekämpfen.

(8)

Die deutschen Behörden konnten in Berichten an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und durch ständige Vorlage von Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage zeigen, dass sie die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erfolgreich durchgeführt haben, was zur raschen Eindämmung der Seuche geführt hat.

(9)

Die deutschen Behörden sind daher all ihren technischen und administrativen Pflichten hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 nachgekommen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Deutschland

(1)   Deutschland wird eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im November 2010 gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

(2)   Die Höhe der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.