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25.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 59/434 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/431 DES RATES
vom 25. Februar 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali angenommen. |
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(2) |
Am 13. Dezember 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2208 (2) angenommen, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität Malis oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind. |
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(3) |
Am 24. Januar und am 21. März 2022 hat der Rat zur Kenntnis genommen, dass die Übergangsbehörden beschlossen haben, mit den mit Russland in Verbindung stehenden Söldnern der Wagner Group zusammenzuarbeiten, die für Gräueltaten berüchtigt sind, insbesondere schwere Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine, Syrien, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik, Sudan, Mali und Mosambik, einschließlich Folter und außergerichtlicher, summarischer oder willkürlicher Hinrichtungen und Tötungen. Der Rat verurteilte die Präsenz der Wagner-Group vor Ort. |
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(4) |
Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage in Mali sollte eine Person in die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(5) |
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23).
(2) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 44).
ANHANG
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:
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(1) |
An die Liste der natürlichen Personen unter „A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1a Absatz 1“ wird folgender Eintrag angefügt:
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(2) |
An die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen unter „B. Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2a Absatz 1“ wird der folgende Eintrag angefügt:
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