94/603/EG: Beschluß Nr. 152 vom 13. Mai 1993 zur Durchführung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
Amtsblatt Nr. L 244 vom 19/09/1994 S. 0019 - 0021
BESCHLUSS Nr. 152 vom 13. Mai 1993 zur Durchführung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (94/603/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992, die eine besondere Koordinierungsregelung bei den beitragsunabhängigen Sonderleistungen einführt, in Erwägung nachstehender Gründe: Die genannte Verordnung sieht durch Aufnahme eines Artikels 10a in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor, daß die betreffenden Personen diese besonderen Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften erhalten, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 kann ein Anspruch auf beitragsunabhängige Sonderleistungen in Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats und eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten begründet werden. Im Interesse der Anspruchsberechtigten ist es erforderlich, eine konsequente Durchführung der vorgesehenen Koordinierungsregelung zu gewährleisten. Die von den Betreffenden zu erledigenden verwaltungsmässigen Besorgungen sind soweit wie irgend möglich zu vereinfachen, damit diese Personen ohne Unterbrechung in den vollen Genuß der ihnen zustehenden Leistungen kommen können. Ausserdem sind die Voraussetzungen für die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften über Kürzung, Ruhen und Wegfall vorzusehen, damit einerseits die Betreffenden den insgesamt höchsten Betrag an beitragsunabhängigen Sonderleistungen erhalten können, den sie nach den jeweiligen Rechtsvorschriften beanspruchen könnten, und andererseits eine ungerechtfertigte Häufung ebendieser Leistungen vermieden wird. So kann der Betrag der gezahlten Sonderleistungen von dem Betrag der Leistungen abgezogen werden, die nach den Rechtsvorschriften des/der anderen betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten noch zu zahlen sind, wobei die letztgenannten dem Berechtigten eine etwaige Ausgleichszulage zahlen. Auf alle Fälle wird durch die so festgesetzten Regeln die Begründung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten keineswegs in Frage gestellt - BESCHLIESST FOLGENDES: 1. Vorbehaltlich Absatz 2 dieses Beschlusses werden die in Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen unter den in Absatz 4b) dieses Beschlusses vorgesehenen Voraussetzungen auch dann nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 gewährt, wenn solche Leistungen in demselben Zeitraum für dieselbe Person nach Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt werden oder gewährt werden könnten. 2. Im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 erfassten Fällen werden die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person zuerkannten Sonderleistungen unter den in Absatz 4b) dieses Beschlusses vorgesehenen Voraussetzungen auch dann in Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt oder weitergewährt, wenn solche Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 gewährt werden können. Wurden Sonderleistungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 von dem Wohnmitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit maßgebend waren, nicht zuerkannt, gilt der im Wohnmitgliedstaat gestellte Antrag auf Sonderleistungen als Antrag in dem beteiligten Mitgliedstaat oder den beteiligten Mitgliedstaaten, dessen bzw. deren Rechtsvorschriften für die betreffende Person wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit maßgebend gewesen sind, und umgekehrt. Lastenteilung zwischen dem Wohnmitgliedstaat und dem oder den beteiligten Mitgliedstaat(en) kann durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarung zwischen den betroffenen Staaten herbeigeführt werden. 3. Können die Sonderleistungen in demselben Zeitraum für dieselbe Person aufgrund des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gewährt werden, so wird dieser Artikel vom zuständigen Träger desjenigen Mitgliedstaats angewendet, in dem die betreffende Person die längste Versicherungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeit zurückgelegt hat, danach von jedem der zuständigen Träger der übrigen Mitgliedstaaten in abnehmender Reihenfolge der von der betreffenden Person in diesen Staaten jeweils zurückgelegten Versicherungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, und zwar nach Maßgabe des Absatzes 4b) dieses Beschlusses. 4. a) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer beitragsunabhängigen Sonderleistung nach Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit anderen Sonderleistungen oder mit irgendwelchen sonstigen Einkünften vorgesehen, daß diese Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann wirksam, wenn diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben oder diese Einkünfte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen wurden. b) Aber: - ist im Rahmen von Absatz 1 dieses Beschlusses eine nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 gewährte Sonderleistung für den Fall des Zusammentreffens mit anderen Sonderleistungen oder mit irgendwelchen Einkünften an eine Kürzungs-, Ruhens- oder Wegfallbestimmung gebunden, so bleiben bei deren Anwendung die Sonderleistungen, die nach Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt werden oder gewährt werden könnten, ausser Betracht; - ist im Rahmen von Absatz 2 dieses Beschlusses eine nach Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sonderleistung an eine derartige Bestimmung gebunden, so bleiben bei deren Anwendung die übrigen Sonderleistungen, die nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 gewährt werden können, ausser Betracht; - im Rahmen von Absatz 3 dieses Beschlusses berücksichtigt der zuständige Träger des in abnehmender Reihenfolge vorrangigen Mitgliedstaats, der eine solche Bestimmung enthaltende Rechtsvorschriften anwendet, bei der Anwendung dieser Bestimmung auch nicht die Sonderleistungen, die nach den Rechtsvorschriften anderer, nicht vorrangiger Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 geschuldet werden. 5. Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Er ist mit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 wirksam. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Poul VORRE