31983D0308

83/308/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Juni 1983 über die Anwendung des Beschlusses 83/200/EWG zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

Amtsblatt Nr. L 164 vom 23/06/1983 S. 0031 - 0032
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0099
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0099


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 1983

über die Anwendung des Beschlusses 83/200/EWG zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

(83/308/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 83/200/EWG des Rates vom 19. April 1983 zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaftsmaßnahme dient der Verwirklichung von Investitionsvorhaben in Einklang mit den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Energie und der Infrastruktur sowie der Finanzierung von Investitionen hauptsächlich von klein und mittleren Betrieben in Industrie und anderen produktiven Sektoren.

Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Wirtschaftstätigkeit zu fördern und die gemeinsame Politik mit gemeinschaftlichen Maßnahmen zu unterstützen - vor allem durch Stärkung der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft -, die zu einer Koordinierung der Investitionsförderung und des Kampfes gegen die Arbeitslosigkeit beitragen. Die Notwendigkeit einer solchen Politik wurde am 30. März 1982 vom Europäischen Rat in Brüssel unterstrichen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Investitionen, die zu einer rationelleren Energienutzung und zu einem Ausbau der Infrastruktur beitragen.

Verstärkte Investitionsanstrengungen sind in den produktiven Bereichen der Wirtschaft erforderlich; in diesem Rahmen sollten hauptsächlich Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe in Industrie und anderen produktiven Sektoren Vorrang haben, damit insbesondere die Verbreitung von Innovationen und neuen Technologien erleichtert wird.

Eine Gemeinschaftsmaßnahme auf diesen Gebieten wird in besonderem Masse zur Verwirklichung folgender Gemeinschaftsziele beitragen: Abbau des Regionalgefälles, Hebung der Wachstumsraten, Anpassung der Produktionsstrukturen und eine dauerhafte Lösung des Beschäftigungsproblems -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine erste Tranche von Anleihen, deren Kapitalsumme den Gegenwert von 1,5 Milliarden ECU nicht überschreiten darf, genehmigt.

Artikel 2

Der Erlös aus den in Artikel 1 genannten Anleihen wird in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben innerhalb der Gemeinschaft verwendet; die Vorhaben müssen den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen der Energie, der Infrastruktur sowie der Finanzierung von Investitionen, im wesentlichen der Klein- und Mittelbetriebe, in der Industrie und den anderen produktiven Sektoren entsprechen.

Artikel 3

Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien und vorrangigen Zielen:

- rationelle Energienutzung, Substitution von Erdöl durch andere Enegiequellen in allen Bereichen und Schaffung der Infrastruktur für diese Substitution;

- Infrastrukturen für den Aufbau produktiver Aktivitäten, die einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten oder von gemeinschaftlichem Interesse sind, wie Fernmeldetechnik einschließlich Informationstechnologien, und Verkehr einschließlich Energietransport;

- Investitionsvorhaben im wesentlichen der Klein- und Mittelbetriebe in der Industrie und den anderen produktiven Sektoren, insbesondere im Hinblick auf die Verbreitung von Innovationen und neuen Technologien, deren Verwirklichung unmittelbar oder mittelbar zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt.

- Die Vorhaben und ihre Durchführung müssen mit dem Vertrag und dem Vertragsfolgerecht, insbesondere den Wettbewerbsvorschriften, und mit den Gemeinschaftsregeln und -politiken für die hier behandelten Bereiche im Einklang stehen.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. TIETMEYER

(1) ABl. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 26.

(2) ABl. Nr. C 66 vom 11. 3. 1983, S. 6.

(3) ABl. Nr. C 161 vom 20. 6. 1983, S. 138.

(4) Stellungnahme vom 2. Juni 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).