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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2585 |
1.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2585 DES RATES
vom 24. September 2024
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Änderung bestimmter Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt worden war. |
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(2) |
Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge des genannten Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wurde. |
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(3) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des genannten Abkommens gegründete Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in dem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) besagt, dass der Sonderausschuss die Anhänge und Anlagen zu dem Protokoll ändern kann. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die vom Sonderausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien bindend. |
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(4) |
Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls sollten — soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln — aktualisiert werden, um Änderungen nationaler Rechtsvorschriften sowie bestimmte Entscheidungen zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich im Zuge der Umsetzung dieses Protokolls getroffen haben. |
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(5) |
Da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderungen der Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des Beschlusses des Sonderausschusses festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
ENTWURF
BESCHLUSS NR. …/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
vom …
zur Änderung bestimmter Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) besagt, dass der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) die Anhänge und Anlagen zu dem Protokoll ändern kann. |
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(2) |
Die Anhänge KSS-1, KSS-3, KSS-4, KSS-5 und KSS-6 des Protokolls sollten – soweit sie die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln – aktualisiert werden, um Änderungen nationaler Rechtsvorschriften sowie bestimmte Entscheidungen zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich im Zuge der Umsetzung des Protokolls getroffen haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang KSS-1 des Protokolls wird wie folgt geändert:
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1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert.
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Artikel 2
Anhang KSS-3 des Protokolls wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach „RUMÄNIEN“ wird „SLOWAKEI“ eingefügt. |
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2. |
Nach „SCHWEDEN“ wird „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ eingefügt. |
Artikel 3
Anhang KSS-4 des Protokolls wird wie folgt geändert:
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1. |
In Teil 1 erhält der Abschnitt „LITAUEN“ folgende Fassung: „LITAUEN Alle Anträge auf Witwen-/Witwerrenten im Rahmen der Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Witwen-/Witwerrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der Sozialversicherung).“ |
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2. |
In Teil 2 erhält der Abschnitt „PORTUGAL“ folgende Fassung: „PORTUGAL Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008, in der durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 9/2023 vom 1. Februar 2023 geänderten Fassung (öffentliches kapitalfundiertes System).“ |
Artikel 4
In Anhang KSS-5 Teil II des Protokolls erhält der Abschnitt „LITAUEN“ folgende Fassung:
„LITAUEN
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a) |
Arbeitsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten gezahlt wird |
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b) |
Witwen-/Witwerrente und Waisenrente der Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente der verstorbenen Person nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten berechnet wird“. |
Artikel 5
Anhang KSS-6 des Protokolls wird wie folgt geändert:
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1. |
Im Abschnitt „DEUTSCHLAND“ wird folgender Absatz angefügt:
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2. |
Nach dem Abschnitt „IRLAND“ wird folgender Abschnitt eingefügt: „LUXEMBURG In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach luxemburgischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.“ |
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3. |
Der Abschnitt „MALTA“ erhält folgende Fassung: „MALTA
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4. |
Nach dem Abschnitt „NIEDERLANDE“ wird folgender Abschnitt eingefügt: „SLOWENIEN In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach slowenischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.“ |
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5. |
Im Abschnitt „SPANIEN“ wird folgender Absatz angefügt:
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Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu … am …
Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit
Die Ko-Vorsitzenden
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2585/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)