31975D0435

75/435/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1975 S. 0032 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (75/435/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die luxemburgische Regierung hat am 29. April 1975 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Ministerialverordnung vom 19. Februar 1975 zur Festsetzung einiger Anwendungsmodalitäten zur großherzoglichen Verordnung vom 21. Mai 1974 betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen des landwirtschaftlichen Ausrichtungsgesetzes vom 23. April 1965 und der Richtlinie 72/159/EWG mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der erwähnten Ministerialverordnung vom 19. Februar 1975 die im Großherzogtum Luxemburg bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der genannten Richtlinie, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 75/8/EWG vom 27. November 1974 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Großherzogtum Luxemburg gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG (2) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die in der genannten Ministerialverordnung erfolgte Festsetzung des vergleichbaren Einkommens, der Anpassungsrate und der Kapitalverzinsung für 1975 entspricht der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der luxemburgischen Regierung mitgeteilte großherzogliche Verordnung vom 21. Mai 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des landwirtschaftlichen Ausrichtungsgesetzes vom 23. April 1965 und der Richtlinie 72/159/EWG erfuellt unter Berücksichtigung der Ministerialverordnung vom 19. Februar 1975 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 34.