European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4279

1.7.2024

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 24. Juni 2024

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(C/2024/4279)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) wird der monatliche Höchstbetrag der im Zusammenhang mit parlamentarischer Assistenz übernommenen Personalkosten gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen bei Bedarf jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des gemeinsamen Index angepasst, der von Eurostat gemäß Artikel 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („Statut“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), zur Messung der Änderung der Lebenshaltungskosten der Beamtinnen und Beamten der Union aufgestellt wird („gemeinsamer Index“). Diese Indexierung wird vom Präsidium in der Regel im Dezember beschlossen und erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Aufgrund der außergewöhnlichen Inflation in den letzten Jahren ist jedoch eine zwischenzeitliche Anpassung erforderlich.

(2)

Gemäß den genannten Bestimmungen des Statuts liegt die Sensibilitätsschwelle für eine zwischenzeitliche Aktualisierung der Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten der EU bei einem Inflationsanstieg von mindestens ± 3,0 % für den Sechsmonatszeitraum vom 1. Juli bis 1. Januar. Der von Eurostat für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 1. Januar 2024 aufgestellte gemeinsame Index beträgt 103,0 (+ 3,0 %). Da diese Veränderung dem Schwellenwert von 3 % entspricht, ist folglich eine allgemeine zwischenzeitliche Aktualisierung der nominalen Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten der EU ab dem 1. Januar 2024 erforderlich.

(3)

Diese Aktualisierung betrifft auch die Gehälter der akkreditierten parlamentarischen Assistentinnen und Assistenten (APA) von Mitgliedern, die unter das Statut fallen. Da die Gehälter der APA aus den Mitteln der Mitglieder für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz gezahlt werden, muss dieser Betrag entsprechend angepasst werden.

(4)

Die Kommission hat den Anpassungssatz für den Zeitraum Januar bis Juni 2024 auf + 3,0 % festgesetzt. Infolgedessen müssten der monatliche Höchstbetrag, der für Ausgaben für parlamentarische Assistenz übernommen werden kann, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf 29 557 EUR angehoben und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen erhält folgende Fassung:

„4.   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten persönlichen Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 202429 557 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2024.

 


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).

(3)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4279/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)