94/260/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Sächsische Edelstahlwerke GmbH, Freital/Sachsen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1994 S. 0071 - 0076
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Sächsische Edelstahlwerke GmbH, Freital/Sachsen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (94/260/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Stahlindustrie der Gemeinschaft befindet sich gegenwärtig in ihrer schwierigsten Phase seit der ersten Hälfte der achtziger Jahre. Der allgemeine Konjunkturrückgang mit erheblichen Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit im allgemeinen und auf die Stahlindustrie im besonderen und ein starkes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, mit einem entsprechenden Preisverfall, sind hierfür die Ursache. Darüber hinaus ist der Weltmarkt insgesamt geschwächt, es wird Druck durch Einfuhren ausgeuebt, und ein Handelsstreit mit den USA hat wichtige EG-Exporte auf diesen Markt behindert. All diese Faktoren haben dazu beigetragen, daß sich die finanzielle Lage fast aller Stahlunternehmen in der Gemeinschaft verschlechtert hat. II Am 18. Januar 1993 hat Deutschland bei der Kommission ein Beihilfevorhaben der öffentlich-rechtlichen Treuhandanstalt, deren Aufgabe die Privatisierung der Staatsunternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist, zugunsten ihres Stahlunternehmens Sächsische Edelstahlwerke GmbH, Freital/Sachsen, (nachfolgend SEW Freital genannt), im Rahmen ihres Privatisierungsantrags mitgeteilt und für die Beihilfemaßnahmen, die nicht gemäß der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (1) (Beihilfenkodex Stahl) genehmigt werden können, einen Antrag auf Vorlage für eine Empfehlung gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag gestellt. Die SEW Freital wurde im 19. Jahrhundert gegründet und seit der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion im Juni 1990 von der Treuhandanstalt verwaltet. Das Unternehmen war in einer allgemeinen, unbeschränkten Ausschreibung zum Verkauf angeboten worden. Fünf Bewerber hatten an dem Erwerb der SEW Freital Interesse bekundet. Nach Vorgesprächen zwischen der Treuhandanstalt und den fünf Interessenten wurden mit drei von ihnen bis Oktober 1992 konkrete Vertragsverhandlungen geführt. Von diesen zog einer im August 1992 sein Angebot zurück; einem anderen Angebot lag kein tragfähiger Finanzplan zugrunde. Damit blieb die private westdeutsche Boschgotthardtshütte O. Breyer GmbH (BGH) als einziger Bieter übrig. Der Kaufvertrag wurde im Dezember 1992 unterzeichnet und u. a. der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Gemäß dem Vertrag ging die SEW Freital in das Eigentum der Holding SEW Edelstahl GmbH & Co. über, die ihrerseits zur Gänze der BGH gehört. Der Plan des Erwerbers sieht einen Abbau der Warmwalzkapazitäten des Unternehmens um mindestens 160 kt/J (47 %) und der Rohstahlkapazitäten um 100 kt/J (33 %) im Vergleich zum 1. Juli 1990 vor. Das Unternehmen wird alle bestehenden Warmwalzanlagen stillegen und durch ein Stabwalzwerk mit einer Kapazität von 180 kt/J ersetzen, von dem einzelne Teile kostenlos von der BGH zur Verfügung gestellt werden. Es wird alle übrigen Rohstahlanlagen schließen und durch einen elektrischen Lichtbogenofen mit einer Kapazität von 200 kt/J ersetzen. Mit der Kapazitätsverringerung geht ein drastischer Personalabbau um 49 % einher. Die Privatisierungsbestimmungen enthalten Beihilfeelemente, die mit dem EGKS-Vertrag und dem Beihilfenkodex Stahl unvereinbar sind. Nach Schätzungen der Kommission belaufen sich die Beihilfen auf insgesamt bis zu 274 Millionen DM und lassen sich folgendermassen aufschlüsseln: - Beihilfen bis zu 34 Millionen DM zur Deckung der sozialen Folgekosten der Entlassung von 1 056 der 2 166 Mitarbeiter; - bis zu 189 Millionen DM zur Deckung der bis zur Privatisierung angehäuften Schulden; - bis zu 42 Millionen DM von der Treuhandanstalt für Reparatur und Wartung der Anlagen; - bis zu 9 Millionen DM als Garantie der Treuhandanstalt für die Bewertung bestimmter Teile des Anlagevermögens. Zusätzliche Investitionsbeihilfen bis zu 47,8 Millionen DM, Steuervergünstigungen von 12,8 Millionen DM und eine Bürgschaft für bis zu 80 % der Investitionsdarlehen von 100,8 Millionen DM sind von der Kommission gemäß dem Beihilfenkodex Stahl genehmigt worden. III Der dem Kaufvertrag zugrundeliegende Umstrukturierungsplan wird von der Kommission als tragfähig angesehen, da ein im Stahlsektor erfahrener privater Investor bereit ist, beträchtliche Mengen an Eigenkapital zu riskieren. Der im Rahmen eines allgemeinen unbeschränkten Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investor hat seine Bereitschaft gezeigt, das Risiko für die künftige Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne Beihilfen über die im Kaufvertrag festgelegten hinaus zu übernehmen. IV Durch die extrem schwierige Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft ist der betreffende Sektor in mehreren Mitgliedstaaten und auch in Deutschland gefährdet. Das Vorhaben, die Stahlindustrie in dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR mit einer wirtschaftlich gesunden und tragfähigen Struktur auszustatten, trägt zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags, insbesondere der Artikel 2 und 3, bei. Nach Ansicht der Kommission sind die von Deutschland vorgeschlagenen staatlichen Finanzierungsmaßnahmen erforderlich, um dieses Vorhaben durchzuführen. Da der Vertrag für eine derartige aussergewöhnliche Situation keine einschlägigen Vorschriften vorsieht, muß die Kommission auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags zurückgreifen, um der Gemeinschaft die Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele zu ermöglichen. Gleichzeitig muß aber die genehmigte Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und darf die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft - insbesondere angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft - nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Daher sind Gegenleistungen zu fordern, die in angemessenem Verhältnis zu der Höhe der ausnahmsweise genehmigten Beihilfen stehen, damit ein hoher Beitrag zu den in diesem Sektor erforderlichen Strukturanpassungen geleistet wird. V Die vorgesehenen Kapazitätsverringerungen müssen endgültig sein, damit die betreffenden Kapazitäten den Gemeinschaftsmarkt nicht mehr belasten können. Die stillgelegten Anlagen sind daher zu verschrotten oder zum Gebrauch ausserhalb Europas zu veräussern. Darüber hinaus dürfen die verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten nicht erhöht werden, sofern dies nicht durch eine Produktivitätssteigerung bedingt ist. Dies gilt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist -, um nachhaltig auf die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EG-Stahlmarkt einzuwirken. Wesentlich ist auch, daß der in dem Umstrukturierungsplan genannte Zeitplan eingehalten wird. VI Während der gesamten Umstrukturierung ist nicht nur zu gewährleisten, daß die genehmigte Beihilfe das Unternehmen wieder lebensfähig macht und den unbedingt erforderlichen Mindestbetrag nicht übersteigt, sondern es ist auch sicherzustellen, daß das Unternehmen durch die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht von vornherein einen unangemessenen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen des Sektors erhält, indem seine Netto-Zinsbelastung auf unter 3,5 % des Jahresumsatzes, dem derzeitigen Gemeinschaftsdurchschnitt für Stahlunternehmen, fällt. Darüber hinaus sollten dem Unternehmen oder seinem Rechtsnachfolger keine Steuererleichterungen für bereits durch Beihilfen gedeckte frühere Verluste gewährt werden. Ferner sind etwaige zusätzliche Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren und keine Vorzugsbedingungen für Neuverschuldungen gegenüber dem Staat einzuräumen. VII Die Anwendung dieser Entscheidung erfordert eine strenge Überwachung durch die Kommission während der gesamten Umstrukturierung und bis Ende 1998. Damit die Kommission diese Überwachung wirksam durchführen kann, fordert sie Deutschland zu einer engen und umfassenden Mitarbeit und zur Einhaltung strenger Berichterstattungspflichten auf. Folgende Punkte sind besonders zu beachten: - Kapazitätsabbau; - die Beihilfen im Rahmen des vorliegenden Privatisierungsplans sowie Herkunft und Bedingungen zusätzlicher Finanzierungsmaßnahmen, die über das im Plan vorgesehene Maß hinausgehen; - die vorgenommenen Investitionen; - der Personalabbau; - die Produktion und Auswirkungen auf den Markt; - die finanzielle Entwicklung des Unternehmens. Die Kommission wird dem Rat Halbjahresbericht zur Information vorlegen. Ferner ist sicherzustellen, daß die Beihilfe nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken mißbraucht wird. Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag zusätzlich stichprobenartige Kontrollen vornehmen lassen, um die übermittelten Angaben und insbesondere die Einhaltung der mit der Beihilfegenehmigung verbundenen Auflagen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat oder ein europäisches Stahlunternehmen bei der Kommission eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, leitet die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein. Stellt die Kommission auf der Grundlage der übermittelten Angaben fest, daß die in ihrer Entscheidung nach Artikel 95 festgelegten Bedingungen nicht erfuellt wurden, kann sie die Aussetzung der Beihilfezahlungen bzw. die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen. Kommt ein Mitgliedstaat der diesbezueglichen Entscheidung nicht nach, findet Artikel 88 EGKS-Vertrag Anwendung. Die Kommission kann die Vorlage vierteljährlicher Berichte verlangen und einen mit Zustimmung Deutschlands ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, sie bei der Überwachung zu unterstützen. Die Kommission stellt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicher, daß das beihilfebegünstigte Unternehmen die Bedingungen dieser Entscheidung, einschließlich der geforderten Fortschritte bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit, und seine übrigen Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag einhält. Ergeben sich aus den Kontrollberichten wesentliche Abweichungen von den Zahlen, aufgrund deren die Prüfung der Lebensfähigkeit erfolgt ist, kann die Kommission verlangen, daß geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstrukturierungsmaßnahmen zu stützen. VIII Eine Entscheidung nach Artikel 95 EGKS-Vertrag zur Genehmigung staatlicher Beihilfen stellt angesichts von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag eine aussergewöhnliche Maßnahme dar. Aus den obengenannten Gründen kann die Kommission jedoch ausnahmsweise die hier vorgeschlagenen Beihilfen vorbehaltlich der Beachtung der von ihr festgelegten Bedingungen genehmigen. Die betreffenden Beihilfen, die bis 1997 die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen sollen, sind allerdings als endgültig zu betrachten. Wird die Lebensfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiedererlangt, beantragt Deutschland für dieses Unternehmen keine weiteren Ausnahmen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Folgende Beihilfehöchstbeträge, die Deutschland der Sächsischen Edelstahlwerke GmbH, Freital/Sachsen, zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar, sofern die in den Artikeln 2 bis 5 aufgeführten Bedingungen eingehalten werden: - 34 Millionen DM zur Deckung der sozialen Folgekosten der Entlassung von 1 056 Mitarbeitern; - 189 Millionen DM zur Deckung der bis zur Privatisierung angehäuften Schulden; - 42 Millionen DM für Reparatur und Wartung der Anlagen; - 9 Millionen DM als Garantie der Treuhandanstalt für die Bewertung bestimmter Teile des Anlagevermögens. (2) Die Beihilfen sollen bis Ende 1996 die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglichen. Wird die Lebensfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiederhergestellt, beantragt Deutschland für dieses Unternehmen keine weitere Ausnahme nach Artikel 95 EGKS-Vertrag. (3) Die Beihilfen dürfen nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken verwendet werden. (4) Unbeschadet der Beihilfemaßnahmen nach diesem Artikel des Privatisierungsplans sind etwaige Darlehen an das Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren; tilgungsfreie Zeiten oder eine Vorzugsbehandlung von Schulden gegenüber dem Staat sind unzulässig. Artikel 2 (1) Folgende Produktionskapazitäten werden endgültig stillgelegt: - das bestehende Walzwerk für warmgewalztes Halbzeug mit einer Kapazität von 90 kt/J, die Mittelwalzstrasse mit einer Kapazität von 170 kt/J und das Feinstahlwalzwerk mit einer Kapazität von 80 kt/J werden stillgelegt und durch ein Stabstahlwalzwerk mit Teilen aus dem Boschgotthardtshütte-Werk in Siegen mit einer Kapazität von 180 kt/J ersetzt; - die bestehenden Rohstahlproduktionsanlagen mit einer Kapazität von 300 kt/J werden stillgelegt und durch einen elektrischen Lichtbogenofen mit einer Kapazität von 200 kt/J ersetzt. (2) Sämtliche Kapazitätsstillegungen sind bis spätestens Ende 1996 abzuschließen. (3) Die Unwiderruflichkeit der in Absatz 1 genannten Schließung wird sichergestellt durch die Verschrottung der betreffenden Anlagen oder ihre Veräusserung ausserhalb Europas. (4) Das begünstigte Unternehmen darf seine verbleibende Kapazität zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten nicht erhöhen, es sei denn, daß diese Erhöhung durch Produktivitätssteigerung bedingt ist. Dies gilt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Artikel 3 Die Genehmigung der Beihilfen gemäß Artikel 1 ist darüber hinaus an folgende Bedingungen gebunden: 1. Die Netto-Zinsbelastung des neuen Unternehmens beträgt zum Zeitpunkt der Privatisierung netto mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes. 2. Das Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger werden für durch staatliche Beihilfen gedeckte frühere Verluste Steuerermässigungen oder -erleichterungen weder beantragen noch erhalten. 3. Das begünstigte Unternehmen führt sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, und zwar entsprechend dem darin enthaltenen Zeitplan. Artikel 4 (1) Deutschland gewährleistet seine volle Mitarbeit im Rahmen der folgenden Überwachungsmaßnahmen: a) Deutschland unterbreitet der Kommission zweimal jährlich, d. h. spätestens am 15. März und 15. September, Berichte mit den im Anhang genannten vollständigen Angaben über das Unternehmen und die Umstrukturierung. Der erste Bericht ist der Kommission bis 15. März 1994 und der letzte bis 15. September 1998 zu übermitteln, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt. b) Die Berichte enthalten vollständige Angaben, damit die Kommission den Umstrukturierungsprozeß sowie die Schaffung und Nutzung von Kapazitäten verfolgen kann, und hinreichende Finanzangaben, damit sie prüfen kann, ob ihre Auflagen erfuellt werden. Die Berichte enthalten mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben, wobei die Kommission sich vorbehält, den Anhang aufgrund der im Laufe der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse zu ändern. Deutschland hat die Aufgabe, das begünstigte Unternehmen zur Herausgabe sämtlicher relvanter Daten zu veranlassen, auch wenn diese unter anderen Umständen als vertraulich betrachtet werden. (2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Berichte Halbjahresberichte, die sie dem Rat bis spätestens 1. Mai bzw. 1. November übermittelt, damit dieser sie gegebenenfalls erörtern kann. Plant das begünstigte Unternehmen Investitionen zur Schaffung oder Erweiterung von Kapazitäten, unterrichtet die Kommission den Rat durch einen Bericht über die Finanzierung, in dem nachgeweisen wird, daß diese keine staatlichen Beihilfen enthält. Artikel 5 (1) Die Kommission kann jederzeit eine vierteljährliche Vorlage der in Arikel 4 Absatz 1 genannten Berichte verlangen, wenn sie dies für die Erfuellung ihrer Überwachungsaufgabe als notwendig erachtet. Sie kann überdies jederzeit einen mit der Zustimmung Deutschlands ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, die Ergebnisse der Überwachung auszuwerten, die notwendigen Nachforschungen vorzunehmen und dem Rat Bericht zu erstatten. (2) Die Kommission kan gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls Kontrollen in dem begünstigten Unternehmen vornehmen, um die Richtigkeit der in den Berichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Angaben und insbesondere die Erfuellung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, so leitet die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein. (3) Durch Prüfung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte stellt die Kommission sicher, daß die Anforderungen insbesondere des Artikels 1 Absatz 4 eingehalten werden. Artikel 6 (1) Unbeschadet etwaiger Saktionen, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags auferlegen kann, kann sie jederzeit die Aussetzung der Beihilfezahlungen oder die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen, wenn sie aufgrund der ihr übermittelten Angaben feststellt, daß die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht erfuellt werden. Kommt Deutschland einem solchen Verlangen nicht nach, so gilt Artikel 88 EGKS-Vertrag. (2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte wesentliche Abweichungen von den der Prüfung der Lebensfähigkeit zugrundeliegenden Finanzangaben fest, so kann sie Deutschland auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens zu stützen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. April 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. ANHANG Von der Kommission verlangte Angaben a) Kapazitätsabbau - (voraussichtliches) Datum der Produktionsstillegungen, - (voraussichtliches) Datum des Abbruchs (1) der betreffenden Werke, - bei Veräusserung von Anlagen (voraussichtliches) Datum des Verkaufs sowie Identität und Land des Erwerbers, - Verkaufspreis. b) Investitionen - Einzelheiten der durchgeführten Investitionen, - Datum des Abschlusses der Investition, - Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Höhe etwaiger Beihilfen, - Datum etwaiger Beihilfezahlungen. c) Arbeitsplatzabbau - Anzahl und Zeitplan der abgebauten Arbeitsplätze, - Gesamtkosten, - Aufschlüsselung der Finanzierung. d) Produktion und Auswirkungen auf den Markt - monatliche Produktion von Rohstahl und Fertigungserzeugnisse je Kategorie, - Art, Umfang, Preise und Märkte der abgesetzten Produkte. e) Finanzielle Leistungsfähigkeit - Entwicklung ausgewählter finanzieller Schlüsselzahlen zur Gewährleistung von Fortschritten bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (die finanziellen Ergebnisse und Schlüsselzahlen sind so darzustellen, daß sie mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens verglichen werden können), - Höhe der Netto-Zinsbelastung, - Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und damit gedeckte Kosten, - Bedingungen etwaiger zusätzlicher Darlehen (gleich welcher Herkunft). f) Privatisierung - Verkaufspreis und Behandlung bestehender Passiva, - Verwendung der Verkaufserlöse, - Verkaufsdatum, - finanzielle Stellung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs. g) Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke einschließlich Kapazitätserhöhungen - Identität sämtlicher privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Finanzquellen der Anteilseigner für die Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke, - Bedingungen der Beteiligung der privaten und öffentlichen Anteilseigner, - Führungsstruktur des neuen Unternehmens. (1) Siehe Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20.