31975D0489

75/489/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 1975 zur Änderung der Entscheidung vom 25. April 1975 und über eine Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 1223/74 im Getreidesektor (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 214 vom 12/08/1975 S. 0030 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. August 1975 zur Änderung der Entscheidung vom 25. April 1975 und über eine Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 1223/74 im Getreidesektor (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/489/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 665/75 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 129/73 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die deutsche Interventionsstelle wurde mit Entscheidung vom 25. April 1975 (5) ermächtigt, 200 000 Tonnen in ihrem Besitz befindlichen Weichweizen zur Ausfuhr auszuschreiben. Ein Teil dieses Getreides wurde bereits verkauft.

Am 8. und 15. Juli 1975 hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die auszuschreibende Menge von 200 000 auf 750 000 Tonnen aufzustocken und die Laufzeit dieser Ausschreibung bis zum 1. Juni 1976 zu verlängern.

Die gegenwärtige Lage bei der Intervention rechtfertigt die von der Bundesrepublik Deutschland beantragten Änderungen.

In Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz für Weichweizen auf den laufenden Monat und sechs Monate festgelegt. Diese Laufzeit wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1223/74 der Kommission vom 15. Mai 1974 über eine Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (7) auf 90 Tage verkürzt.

Es erscheint zweckmässig, für die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Lizenzen von der gegenwärtigen Gültigkeitsdauer abzuweichen und sie auf den laufenden Monat und vier Monate festzusetzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

(1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2) ABl. Nr. L 72 vom 20.3.1975, S. 14. (3) ABl. Nr. L 47 vom 28.2.1970, S. 49. (4) ABl. Nr. L 17 vom 20.1.1973, S. 17. (5) ABl. Nr. L 144 vom 5.6.1975, S. 16. (6) ABl. Nr. L 283 vom 29.12.1970, S. 15. (7) ABl. Nr. L 133 vom 16.5.1974, S. 22. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In der Entscheidung vom 25. April 1975 wird die Zahl "200 000" durch "750 000" ersetzt.

(2) Der Anhang der Entscheidung vom 25. April 1975 wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung vom 25. April 1975 werden folgende Ausfuhrhäfen hinzugefügt : Brake, Kiel, Fallersleben und Brunsbüttel.

Artikel 3

In Artikel 4 der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1975 wird der Stichtag "20. August 1975" durch den "1. Juni 1976" ersetzt.

Artikel 4

In der Entscheidung vom 25. April 1975 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

"Artikel 4a

Abweichend von den Verordnungen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 1223/74 gilt die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilte Lizenz vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 an bis zum Ende des vierten darauffolgenden Kalendermonats."

Der vorstehende Unterabsatz findet auf Lizenzen, deren Erteilung vor dem 8. August 1975 beantragt worden ist, keine Anwendung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 8. August 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission

ANHANG

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