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16.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/25 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1502 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2020
zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Kooperationsmechanismus
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen geschaffen. Dieser Mechanismus beruht auf einem Informationsaustausch, der personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) umfassen kann. Im Rahmen des Kooperationsmechanismus soll jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung durch eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich beeinträchtigt wird; die Kommission soll prüfen können, ob die Sicherheit und öffentliche Ordnung durch eine ausländische Direktinvestition in mehr als einem Mitgliedstaat voraussichtlich beeinträchtigt wird. |
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(2) |
Bei den von der Kommission im Rahmen der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen der Mitgliedstaaten und zur Gewährung der Wirksamkeit des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten handelt es sich um Identifikations- und Kontaktdaten, berufliche Daten und Daten im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen. |
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(3) |
Die personenbezogenen Daten werden in den für die Überprüfung zuständigen Dienststellen der Kommission so lange aufbewahrt, wie es für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen der Mitgliedstaaten und für die Gewährung des Funktionierens des Kooperationsmechanismus erforderlich ist, und in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen außerhalb der Kommission (3) zu verhindern. |
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(4) |
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission die in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/452 festgelegten strengen Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten. |
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(5) |
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit dem Erfordernis der Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck bietet Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Kommission die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 — soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — zu beschränken. |
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(6) |
Die gemeinsame Handelspolitik der Union erfordert, dass die Kommission ihre Aufgaben im Rahmen des Kooperationsmechanismus wirksam und effizient erfüllt. Um dies zu gewährleisten, und unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann. |
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(7) |
Diese internen Vorschriften sollten alle Datenverarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus durchführt, sobald sie Informationen über die betreffenden ausländischen Direktinvestitionen erhält. |
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(8) |
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, sowie über ihre Rechte. Erforderlichenfalls sollte die Kommission zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden. |
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(9) |
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Anwendung ihrer anderen Rechte beschränken, um die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 zu schützen. Diesbezüglich kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung dieser Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, g und h der genannten Verordnung beschränkt. Dies kann dann erforderlich sein, wenn sonst der Zweck der Auswertungen und Verfahren, die die Kommission bei der Überprüfung von ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus durchführt, im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik der Union gefährdet würde. |
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(10) |
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden zu schützen. Die Kommission kann dies in Fällen tun, in denen der Zweck einer solchen Beschränkung durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder mitgliedstaatliche Behörden gefährdet werden würde, falls die Kommission keine gleichwertige Beschränkung in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten anwendet. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen, sonstigen Stellen und Behörden zu den entsprechenden Gründen für die Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren. |
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(11) |
Die Kommission muss möglicherweise die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Mitgliedstaaten oder anderen, anonymen oder bekannten, Quellen erhalten hat, beschränken, soweit dadurch gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten oder gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union sichergestellt wird. Die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union kann insbesondere dann gefährdet sein, wenn ausländische Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigen. |
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(12) |
Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Mitgliedstaaten, von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um mit den Mitgliedstaaten, diesen Ländern oder Organisationen zusammenzuarbeiten und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor diesem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben. |
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(13) |
Die Kommission muss demzufolge möglicherweise die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte beschränken, soweit dies im Rahmen von Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kontrollmechanismus verbunden sind, notwendig ist. |
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(14) |
Darüber hinaus muss die Kommission möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten beschränken, die sie von anonymen oder bekannten Quellen (wie Informanten) erhalten hat, deren Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 geschützt werden müssen. |
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(15) |
Die Kommission hat daher die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründe als Gründe für Beschränkungen identifiziert, die für die Datenverarbeitung im Rahmen der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus erforderlich sein können. |
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(16) |
Jegliche auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommene Beschränkung sollte notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen. |
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(17) |
Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis eintragen. |
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(18) |
Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Bewertung und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus werden von verschiedenen Dienststellen durchgeführt, die Hauptverantwortung für die Koordinierung liegt jedoch bei der für Handel zuständigen Generaldirektion. |
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(19) |
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung in irgendeiner Weise zunichtemachen würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen gemäß den Artikeln 16 und 35 der genannten Verordnung. |
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(20) |
Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies erforderlich ist, um der Kommission die Durchführung von Auswertungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus zu ermöglichen. |
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(21) |
Werden andere Rechte betroffener Personen beschränkt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck gefährden würde. |
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(22) |
Der Datenschutzbeauftragte der Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten. |
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(23) |
Dieser Beschluss sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Kommission im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten unmittelbar einschränken kann und die Auswertungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus nicht gefährdet werden. |
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(24) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 29. Juli 2020 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus unterrichtet.
Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, g und h im Rahmen dieses Kooperationsmechanismus beschränken kann.
(2) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke ihrer oder im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/452.
Artikel 2
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
(2) Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus gefährden würde, indem etwa dessen Instrumente und Methoden offengelegt würden oder dies die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde, kann die Kommission vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken:
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a) |
der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und |
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b) |
des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen. |
(3) Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten einschränken,
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a) |
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhaltenen personenbezogenen Daten auf der Grundlage von in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechtsakten oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung durch diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt werden könnte; oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (5); |
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b) |
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erhaltenen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3 oder des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) beschränkt werden könnte; |
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c) |
wenn durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen beeinträchtigt würde. |
Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor den Interessen der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet
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a) |
der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkungen bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725; |
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b) |
des Artikels 23 der Geschäftsordnung der Kommission (8). |
(5) Jegliche Beschränkung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.
Artikel 3
Unterrichtung der betroffenen Personen
(1) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen zum Zweck von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus verarbeitet werden. Die Kommission stellt sicher, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden, sofern dies möglich ist, ohne das Funktionieren des Kooperationsmechanismus zu gefährden.
(2) Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Artikel 4
Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
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a) |
über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür und |
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b) |
über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. |
(2) Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.
(3) Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
(4) Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.
Artikel 5
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen
Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Artikel 6
Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
(1) Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Es ist zu erfassen, wie die Ausübung eines Rechts durch die betroffene Person den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus beziehungsweise den Zweck der nach Artikel 2 Absätze 2 oder 3 dieses Beschlusses angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
(3) Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 7
Dauer der Beschränkungen
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.
(2) Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung.
Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.
(3) Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen ein Jahr nach der Annahme und beim Abschluss der einschlägigen Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus. Danach prüft die Kommission, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung schließt eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ein, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 8
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission
(1) Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
(3) Die Kommission dokumentiert in jedem Fall, in dem die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten beschränkt wird, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(3) Die Aufbewahrung der Akten in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste der Kommission (SEC (2019) 900) geregelt. Die Aufbewahrungsfrist wird in den Datenschutzaufzeichnungen für diese spezifische Datenverarbeitung festgelegt.
(4) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(5) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(7) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(8) K(2000) 3614 (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26).