European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2089

16.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2089 DES RATES

vom 10. Oktober 2025

über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien (3) genehmigt. Dieses Abkommen wurde am 23. November 2001 in New Delhi unterzeichnet und ist am 14. Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss 2009/501/EG (4) hat der Rat den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (5) genehmigt, mit dem das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen verlängert und leicht abgewandelt wurde. Es wurde am 30. November 2007 in New Delhi unterzeichnet und ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Dieses Abkommen und das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen werden gemeinsam als das „Abkommen“ bezeichnet.

(2)

Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.

(3)

Mit den Beschlüssen (EU) 2015/1788 (6) und (EU) 2020/789 (7) hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um jeweils weitere fünf Jahre genehmigt. Das Abkommen in seiner zuletzt verlängerten Fassung läuft am 17. Mai 2025 aus.

(4)

Die von der Kommission vorgenommene Bewertung zeigt, dass das Abkommen weiterhin einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Indien in wissenschaftlich-technischen Bereichen erleichtert, die für beide Seiten Vorrang haben, und ist somit für beide Seiten von Nutzen. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern.

(5)

Beide Vertragsparteien bestätigten ihre Absicht, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Damit die Kontinuität des Abkommens sichergestellt ist, sollte die Verlängerung rückwirkend ab dem 17. Mai 2025 gelten.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Die Verlängerung des Abkommens gilt rückwirkend ab dem 17. Mai 2025.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)  Zustimmung vom 10. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/648/oj).

(3)   ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/648/oj.

(4)  Beschluss 2009/501/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/501/oj).

(5)   ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2009/501/oj.

(6)  Beschluss (EU) 2015/1788 des Rates vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1788/oj).

(7)  Beschluss (EU) 2020/789 des Rates vom 9. Juni 2020 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/789/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2089/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)