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5.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/31 |
ENTSCHEIDUNG DER ΚOMMISSION
vom 1. August 2006
über die Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3516)
(2006/547/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992, über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (1), insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 3 und 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. Sachverhalt
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(1) |
Am 27. Januar bzw. 28. Februar 2006 übermittelte die Italienische Republik der Kommission die Erlasse Nr. 35 und 36 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 29. Dezember 2005 (in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana veröffentlicht am 11. Januar 2006) zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (OSP) für insgesamt 16 Strecken zwischen Sardinien und den wichtigsten nationalen Flughäfen und ersuchte die Kommission um Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. |
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(2) |
Am 24. März 2006 veröffentlichte die Kommission die durch den Erlass Nr. 35 für folgende sechs Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (die „Veröffentlichung vom 24. März 2006“) (2):
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(3) |
Am 21. April 2006 veröffentlichte die Kommission die durch den Erlass Nr. 36 für folgende zehn Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (die „Veröffentlichung vom 21. April 2006“) (3):
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(4) |
Die Verpflichtungen in den beiden Veröffentlichungen weisen folgende Hauptmerkmale auf:
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(5) |
Vor der Auferlegung der in dieser Entscheidung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hatte die Italienische Republik durch die Erlasse vom 1. August 2000 und vom 21. Dezember 2000 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für sechs Strecken zwischen sardischen Flughäfen und den Flughäfen von Rom und Mailand auferlegt. Diese Verpflichtungen wurden am 7. Oktober 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) veröffentlicht („Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000“). Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 waren die betreffenden Strecken Gegenstand einer Ausschreibung zur Auswahl der Luftfahrtunternehmen, die die Genehmigung zur ihrer ausschließlichen Bedienung mit finanziellem Ausgleich erhalten sollten (5). |
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(6) |
Damals erhielten folgende Luftfahrtunternehmen die Genehmigung zur Durchführung des Flugverkehrs unter Beachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:
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(7) |
Diese Vereinbarungen wurden durch die mit Erlass der Italienischen Republik vom 8. November 2004 auferlegten und im Amtsblatt der Europäischen Union am 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (die „Veröffentlichung vom 10. Dezember 2004“) (6) geändert. Nach einer Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium vom 17. März 2005, durch die der Erlass vom 8. November 2004 teilweise aufgehoben wurde, teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, sie hätten diese Verpflichtungen „ausgesetzt“. Dies wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2005 veröffentlicht (7). Am 6. Dezember 2005 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass der Erlass vom 8. November 2004 mit Wirkung vom 15. November 2004 aufgehoben worden sei. |
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(8) |
Am 28. Februar 2006 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission von der am 23. Februar 2006 erfolgten Annahme eines Erlasses zur Änderung des Erlasses Nr. 35 vom 29. Dezember 2005, wodurch die Erlasse vom 1. August 2000 und 21. Dezember 2000 mit Wirkung vom 2. Mai 2006 aufgehoben werden. |
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(9) |
In einer Mitteilung an die Kommission vom 22. März 2005 erklärten die italienischen Behörden, die in der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen würden „auf freiwilliger Basis“ angewandt. Damit teilten die italienischen Behörden der Kommission erstmals mit, dass diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen noch immer angewandt wurden. |
II. Grundlegende Bestandteile des Rechts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
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(10) |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 („die Verordnung“) rechtlich geregelt, in der die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehrssektor festgelegt sind. |
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(11) |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind definiert als Ausnahme vom Grundsatz der Verordnung, demzufolge „Vorbehaltlich dieser Verordnung (…) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt (wird), Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben“ (8). |
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(12) |
Die Bedingungen für ihre Auferlegung sind in Artikel 4 festgelegt. Sie werden streng und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit ausgelegt. Sie müssen auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Kriterien angemessen gerechtfertigt sein. |
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(13) |
Danach kann ein Mitgliedstaat gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr zu einem Flughafen, der ein Rand- oder Entwicklungsgebiet bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen wobei die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets, in dem der Flughafen liegt, als unabdingbar gilt auferlegen, sofern diese Verpflichtungen erforderlich sind, damit der Flugverkehr auf der betreffenden Strecke in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügt, die das Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würde. |
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(14) |
Die Angemessenheit der Linienflugdienste wird von den Mitgliedstaaten bewertet unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen, der Kapazität dieser Verkehrsarten im Hinblick auf den Bedarf sowie des Angebots aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen. |
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(15) |
Artikel 4 sieht zwei Phasen vor: in der ersten Phase (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erlegt der betreffende Mitgliedstaat die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für eine oder mehrere Strecken auf, deren Bedienung allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft offen steht, sofern sie die genannten Verpflichtungen einhalten. Ist kein Luftfahrtunternehmen bereit, die Strecke entsprechend den bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu bedienen, so kann der Mitgliedstaat in eine zweite Phase eintreten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d), in der der Zugang zu dieser Strecke für die Dauer von bis zu drei Jahren (kann verlängert werden) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten bleibt. Dieses Luftfahrtunternehmen wird im Rahmen einer Ausschreibung der Gemeinschaft ausgewählt. Das benannte Luftfahrtunternehmen kann einen finanziellen Ausgleich für die Bedienung der Strecke unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten. |
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(16) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann die Kommission nach einer auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung entscheiden, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin gelten sollen. Die Entscheidung der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Der Rat kann, wenn er von einem Mitgliedstaat befasst wird, mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden. |
III. Faktoren, die geeignet sind, ernsthaften Zweifel daran zu wecken, dass die auf Strecken zwischen sardischen Flughäfen und den wichtigsten nationalen Flughäfen Italiens auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 konform sind:
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(17) |
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung werden eine Reihe von Kriterien genannt, denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen:
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(18) |
Außerdem müssen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Grundprinzipien der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung einhalten (siehe beispielsweise die Rechtssache C-205/99 Asociación Profesional de Empresas Navieras de Líneas Regulares (Analir) und andere gegen Administración General del Estado (2001) Slg. S. I-01271). |
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(19) |
Im Beispielsfall enthalten die auf Antrag der Republik Italien im Amtsblatt veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mehrere Bestimmungen, die ernsthaften Zweifel daran wecken, ob diese Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung vereinbar sind. Insbesondere gilt Folgendes:
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(20) |
Die den interessierten Luftfahrtunternehmen auferlegte Verpflichtung, sechs von den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffene Strecken als Paket zu bedienen, kann eine erhebliche Einschränkung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Sie scheint nicht auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zu beruhen und könnte im Gegensatz zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit stehen. Dies betrifft vor allem Folgendes:
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(21) |
Für die unter Ziffer 1.6 beider Veröffentlichungen genannte Möglichkeit, wonach das ENAC, um bei der Bedienung einer Strecke durch mehrere Luftfahrtunternehmen gemäß gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen „Überkapazitäten“ zu vermeiden, „Strecken und Frequenzen aufteilen“ und „Flugpläne anpassen“ kann, bietet Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung keine Rechtsgrundlage. Sie könnte sogar gegen Artikel 3 Absatz 1 verstoßen, sofern diese Maßnahmen die Freiheit jedes Luftfahrtunternehmens, die zu bedienenden Strecken und Frequenzen frei zu wählen, einschränken. Darüber hinaus scheinen die „Überkapazitäten“ darauf hinzudeuten, dass kein Bedarf an einem ordnungspolitischen Eingreifen besteht, um zu gewährleisten, dass die Verkehrsunternehmen die Nachfrage erfüllen. |
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(22) |
Die unter Ziffer 4.8 beider Veröffentlichungen genannte Verpflichtung, Fluggästen allein wegen ihres Geburtsorts (in diesem Fall auf Sardinien) vergünstigte Tarife anzubieten, scheint keinem berechtigten Anliegen zu entsprechen und kann wie eine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit erscheinen (siehe beispielsweise die Rechtssache C-388/01 Kommission gegen Italien (2003) Slg. S. I-00721). |
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(23) |
Keine angemessene Erklärung wurde abgegeben, um zu begründen, warum:
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IV. Verfahren
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(24) |
Trotz Aufforderung durch die Kommissionsdienststellen, die die italienischen Behörden auf zahlreiche Probleme aufmerksam gemacht und ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit der Verordnung zum Ausdruck gebracht haben, hat die Republik Italien beschlossen, diese zu veröffentlichen. |
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(25) |
Seit der Veröffentlichung haben mehrere interessierte Parteien bei der Kommission informell ihre Besorgnis und Beschwerden über den unverhältnismäßigen und diskriminierenden Charakter der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck gebracht. |
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(26) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung kann die Kommission eine Untersuchung einleiten um festzustellen, ob der Zugang zu einer oder mehreren Strecken in unvertretbarer Weise durch diese Verpflichtungen eingeschränkt wird und um zu entscheiden, ob die genannten Verpflichtungen für diese Strecken weiter gelten dürfen. |
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(27) |
Am 9. März 2006 hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, gemäß Artikel 12 der Verordnung bestimmte Auskünfte zu den betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erteilen. Die Antwort der italienischen Behörden vom 22. März 2006 war unvollständig — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission entscheidet, die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 einzuleiten, um festzustellen, ob die auf Ersuchen der Republik Italien im Amtsblatt der Europäischen Union C 72 vom 24. März 2006 und C 93 vom 21. April 2006, veröffentliche Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zwischen den sardischen Flughäfen und den wichtigsten nationalen Flughäfen Italiens weiterhin gelten soll.
Artikel 2
(1) Die Republik Italien hat der Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle zur Prüfung der Konformität der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(2) Insbesondere sind zu übermitteln:
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Eine detaillierte Erläuterung der mit der Auferlegung der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfolgten sozioökonomischen Ziele sowie eine Rechtfertigung dahingehend, inwiefern diese Verpflichtungen im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels angemessen und verhältnismäßig sind — vor allem in Bezug auf die 10 neuen Strecken, die nicht von der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 erfasst sind. |
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Eine detaillierte Erläuterung, wie die unter Ziffer 1.6 beider Veröffentlichungen (siehe Artikel 1) genannten Maßnahmen zur Vermeidung von „Überkapazitäten“, falls mehrere Luftfahrtunternehmen eine Strecke, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, bedienen wollen, in der Praxis aussehen sowie ihre Rechtfertigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. |
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Eine rechtliche Analyse in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, durch die die verschiedenen Bedingungen der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gerechtfertigt sind, insbesondere:
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Eine ausführliche Analyse der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebieten Sardiniens und den Gebieten im übrigen Italien, in denen sich die von den in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffenen Flughäfen befinden. |
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Eine ausführliche Analyse des derzeitigen Luftverkehrsangebots zwischen den sardischen Flughäfen und den Flughäfen im übrigen Italien, die von den in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffen sind, einschließlich der Direktflüge, sowie Angabe, wann der Erlass Nr. 36 in Kraft getreten ist. |
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Eine ausführliche Analyse der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen sowie der Kapazität dieser Verkehrsarten angesichts des bestehenden Bedarfs. |
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Eine Analyse der derzeitigen Luftverkehrsnachfrage für jede Strecke, für die diese Verpflichtungen gelten, einschließlich der von dem oder den Luftfahrtunternehmen mitgeteilten voraussichtlichen Flugdienste (Personenverkehr, Fracht, finanzielle Vorausschau usw.). |
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Eine genaue Beschreibung der erforderlichen Fahrzeit und der Bedingungen für die Frequenzen, um die von den Verpflichtungen betroffenen sardischen Flughäfen durch Straßen zu verbinden. |
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Eine Beschreibung der am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung herrschenden Lage in Bezug auf die Anwendung dieser Verpflichtungen und die Identität des oder der die Flugdienste gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchführenden Luftfahrtunternehmen(s). |
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Die am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung eventuell bei den nationalen Gerichten anhängigen Klagen und die Rechtslage der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. |
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Eine Erklärung dahingehend, ob die in der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der Aussetzung bzw. Aufhebung der in der Veröffentlichung vom 10. Dezember 2004 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin galten und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, sowie der Gründe, aus denen die italienischen Behörden die Kommission nicht unverzüglich unterrichtet haben. |
Artikel 3
(1) Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
(2) Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 1. August 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. C 72 vom 24.3.2006, S. 4.
(3) ABl. C 93 vom 21.4.2006, S. 13.
(4) ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 16.
(5) ABl. C 51 vom 16.2.2001, S. 22.
(6) ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 6.
(7) ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 10.
(8) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.