92/496/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Juli 1992 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung das GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Großraum- Zivilluftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 301 vom 17/10/1992 S. 0031 - 0031
BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 1992 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung das GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Großraum-Zivilluftfahrzeugen (92/496/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, das am 31. März 1992 in Brüssel ausgehandelte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Großraum-Zivilluftfahrzeugen zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten vom Amerika über die Anwendung des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Großraum-Zivilluftfahrzeugen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT ANHANG I AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 DES GATT-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN DURCH DIE UNTERZEICHNER DES ÜBEREINKOMMENS Artikel 4 des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (nachstehend "Übereinkommen" genannt) befasst sich mit drei spezifischen Themen: - regierungsseits beeinflusste Beschaffungen (Absatz 2), - vorgeschriebene Zulieferer (Absatz 3), - Anreize (Absatz 4). Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 enthält den allgemeinen Grundsatz, der für den gesamten Artikel 4 gilt, daß Käufer von Zivilluftfahrzeugen (1) ihre Lieferanten nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können sollten. Artikel 4 Absatz 2 (Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen) In diesem Absatz heisst es: "Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferanten eines Unterzeichners diskriminiert würden." Das bedeutet, daß die Unterzeichner kein Präferenzverhalten zugunsten oder zum Nachteil der Lieferanten eines Unterzeichners oder mehrerer Unterzeichner vorschreiben dürfen. Unbilliger Druck, der von einer Regierung bei der Wahl von Lieferanten durch Luftfahrzeuggesellschaften, Luftfahrzeughersteller oder andere, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigende Einrichtungen ( "Käufer") ausgeuebt wird, ist gleichfalls untersagt. "Unbilliger Druck" ist jedes Vorgehen, das die Waren bestimmter Lieferanten begünstigt oder Beschaffungsentscheidungen in einer Weise beeinflusst, die eine Diskriminierung der Lieferanten anderer Unterzeichner bewirkt. Die Unterzeichner kommen überein, daß die nachstehenden Beispiele für Vorgehensweisen stehen, die nicht als Ausübung unbilligen Drucks gelten: - die Mitgliedschaft von Regierungsvertretern oder ehemaligen Regierungsvertretern in den Führungsgremien ganz oder teilweise staatseigener Käufer, aber nur wenn sie im bestverstandenen Geschäftsinteresse des betreffenden Käufers handeln und Beschaffungsentscheidungen nicht in einer Weise beeinflussen, die eine Diskriminierung der Lieferanten anderer Unterzeichner bewirkt; - im Interesse der Sicherheit und der Umwelt getroffene Regierungsentscheidungen. Artikel 4 Absatz 3 (Vorgeschriebene Zulieferer) Der erste Satz lautet: "Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf der Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten." Das bedeutet, daß die Unterzeichner nicht eingreifen, um für bestimmte Firmen eine Vorzugsbehandlung zu erreichen, und daß sie sich nicht in die Lieferantenauswahl einmischen, wenn Verkäufer verschiedener Unterzeichner miteinander konkurrieren. Indem sie betonen, daß Preis, Qualität und Lieferfristen die einzigen Kriterien für Kaufentscheidungen sein sollten, kommen die Unterzeichner überein, daß Artikel 4 Absatz 3 staatlicherseits veranlasste Gegenleistungen nicht zulässt. Ferner verlangen die Unterzeichner nicht, daß andere Faktoren, zum Beispiel bestimmte Zulieferer, in die Kaufbedingungen oder -erwägungen einbezogen werden. Insbesondere darf ein Unterzeichner nicht verlangen, daß ein Lieferant Gegenleistungen, bestimmte Arten oder einen bestimmten Umfang von Geschäftsmöglichkeiten oder andere Kompensationsmöglichkeiten im gewerblichen Bereich anbieten muß. Daher schreiben die Unterzeichner keine Bedingungen vor, aufgrund deren Zulieferer oder Lieferanten eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Der zweite Satz dieses Absatzes lautet: "Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Abkommen fallende Waren können die Unterzeichner (. . .) verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmer auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten." Das bedeutet, daß ein Unterzeichner verlangen kann, daß der Hersteller die qualifizierten Unternehmen des Unterzeichners in bezug auf Angebotsmöglichkeiten und Bewertung der Gegenangebote jener Firmen nicht diskriminiert. Artikel 4 Absatz 4 (Anreize) Diesem Absatz zufolge sind sich die Unterzeichner darüber einig, "die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferanten eines Unterzeichners diskriminieren würde". Demnach verzichten also die Unterzeichner auf negative oder positive Verknüpfungen zwischen Verkauf oder Kauf von zivilen Luftfahrzeugen und anderen Regierungsentscheidungen oder -politiken, die den Verkauf oder Kauf solcher Waren beeinflussen könnten, wenn Lieferanten von Unterzeichnern miteinander konkurrieren. Es folgt eine vereinbarte erläuternde, nicht erschöpfende Liste solcher verbotenen Anreize: - Rechte und Beschränkungen für Luftfahrtgesellschaften, z. B. Lande- oder Linienrechte; - allgemeine Wirtschaftsprogramme und -politiken, z. B. Einfuhrpolitiken, Maßnahmen zur Änderung bilateraler Handelsungleichgewichte, Politiken gegenüber ausländischen Arbeitnehmern oder Umschuldungsmaßnahmen; - Entwicklungshilfeprogramme und -politiken, z. B. die Gewährung von Hilfe, Zuschüssen und die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben; es gilt als vereinbart, daß der Einsatz solcher Formen von Hilfe für den Kauf von Zivilluftfahrzeugen nicht in diese Kategorie fällt, soweit die Gewährung der betreffenden Mittel nicht davon abhängig gemacht wird, daß der Kauf getätigt wird; - verteidigungs- und sicherheitspolitische Maßnahmen und Programme. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 bedeutet dies auch, daß die Unterzeichner in keiner Weise intervenieren oder direkten oder indirekten Druck auf andere Regierungen oder an Beschaffungsentscheidungen beteiligte Einrichtungen ausüben, wozu auch die Herstellung negativer oder positiver Verbindungen zwischen einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von Zivilluftfahrzeugen und anderen Fragen oder Maßnahmen in anderen Bereichen, die die Interessen des Einfuhrlandes berühren können, gehört. Artikel 4 Absätze 2 und 4 (Politische Vorstellungen) Alle in den Unterzeichnerstaaten am innenpolitischen Entscheidungsprozeß Beteiligten unterlassen alle Maßnahmen, wozu auch, aber nicht nur politische Vorstellungen, Druck oder Anreize gegenüber anderen Regierungen oder ausländischen Luftfahrtgesellschaften gehören, die gegen Artikel 4, wie er in diesem Anhang ausgelegt wird, verstossen würden. Die Unterzeichner weisen die Beteiligten auf diese Auslegung des Artikels 4 hin und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die Beteiligten sich solcher Maßnahmen enthalten. (1) Für diesen Anhang sind "Zivilluftfahrzeuge" Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 1 des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen. ANHANG II Für dieses Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Großraum-Zivilluftfahrzeuge", soweit sie in den USA von bestehenden Herstellern von Großraum-Zivilluftfahrzeugen und in der Europäischen Gemeinschaft vom Airbus-Konsortium oder von der jeweiligen Nachfolgeorganisation hergestellt werden, sind alle Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 1 des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, ausgenommen Triebwerke im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des genannten Übereinkommens, die für die Beförderung von Personen oder Waren bestimmt sind und hundert oder mehr Fluggäste oder eine entsprechende Fracht aufnehmen können. 2. Als "Folgemodell" gilt ein Luftfahrzeugmodell, dessen wichtigste Konstruktionselemente von einem früheren Luftfahrzeugmodell abgeleitet sind. 3. "Gesamtentwicklungskosten" sind Kosten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2. Die nachstehenden Kostenelemente, die vor der Zulassung entstehen, können bei der Berechnung der "Gesamtentwicklungskosten" gemäß Artikel 4 Absatz 2 berücksichtigt werden: - Vorentwurf; - technischer Entwurf; - Windkanal-, Bauteil-, System- und Labortests; - Simulatoren; - Entwicklung der Ausrüstung, ausgenommen Entwicklungsarbeiten, die von Ausrüstungs- und Triebwerkherstellern direkt finanziert werden; - Flugversuche, einschließlich der dafür erforderlichen Bodenanlagen, sowie im Hinblick auf die Zulassung erforderliche Analysen; - für die Zulassung erforderliche Unterlagen; - Kosten für den Bau von Prototypen und Testflugzeugen, einschließlich Ersatzteilen, und Kosten für Änderungen, die gegebenenfalls im Hinblick auf die Zulassung vorgenommen werden müssen, abzueglich des geschätzten angemessenen Marktpreises des Luftfahrzeugs nach dem Umbau; - Vorrichtungen und Werkzeug, ausgenommen Werkzeugmaschinen, zur Verwendung bei spezifischen Programmen. 4. "Produktion" steht für alle anderen als die unter Nummer 3 genannten Tätigkeiten der Herstellung, der Vermarktung und des Verkaufs, ausgenommen die Finanzierung staatlicher Exportkredite im Einklang mit der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Zivilluftfahrzeuge im Rahmen des ÖCD-Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite. 5. "Indirekte staatliche Unterstützung" ist die finanzielle Unterstützung, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung im Gebiet einer Vertragspartei für die Luftfahrtindustrie, einschließlich Forschung und Entwicklung, Demonstrationsprojekten und Entwicklung militärischer Luftfahrzeuge, gewährt wird und der Entwicklung oder Produktion eines oder mehrerer spezifischer Großraum-Zivilluftfahrzeugprogramme einen feststellbaren Vorteil verschafft. 6. "Direkte staatliche Unterstützung" ist jede finanzielle Unterstützung, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung im Gebiet einer Vertragspartei gewährt wird für: 1) spezifische Großraum-Zivilluftfahrzeugprogramme oder -folgeprogramme oder 2) einzelne Unternehmen in einem Masse, daß sich daraus direkte Vorteile für Großraum-Zivilluftfahrzeugprogramme oder -folgeprogramme ergeben. 7. "Zahlung von Ertragsanteilen" ist die Rückzahlung eines bestimmten, vorher festgelegten Teils der für die Entwicklung gewährten Unterstützung je verkauftes Luftfahrzeug.