84/277/Euratom, EGKS, EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1984 betreffend Irland gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 über die Mehrwertsteuereigenmittel (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 135 vom 22/05/1984 S. 0021 - 0022
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 1984 betreffend Irland gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 über die Mehrwertsteuereigenmittel (Nur der englische Text ist verbindlich) (84/277/Euratom, EGKS, EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (1), gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuereigenmittel (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3625/83 (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz, Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 für die Haushaltsjahre 1980, 1981 und 1982 die Entscheidungen 81/368/Euratom, EGKS, EWG (4), 82/758/EGKS, EWG, Euratom (5) und 83/143/EWG, Euratom, EGKS (6) erlassen. Irland beantragt die Verlängerung der für das Haushaltsjahr 1982 erlassenen Entscheidung 83/143/EWG, Euratom, EGKS. Die in der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (7), im folgenden »sechste Richtlinie" genannt, unter Artikel 15 Nr. 2 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen (vgl. Anhang E Nr. 12) sind von der Steuer zu befreien. Eine Ermächtigung kann hierfür nicht erteilt werden. In den ersten Jahren nach Einführung der sechsten Richtlinie sind jährliche Ermächtigungen erteilt worden. Es ist zweckmässig, vom Haushaltsjahr 1983 an Ermächtigungen für die Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 zu erteilen, die von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr geändert werden können. Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung gebilligt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Irland wird ermächtigt, vom Haushaltsjahr 1983 an gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 auf die Angaben, die in den in Artikel 22 Absatz 4 der sechsten Richtlinie bezeichneten Steuererklärungen enthalten sind, ein Korrektiv anzuwenden, um zu einer Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel zu gelangen, die eine nur unerhebliche Fehlermarge aufweist. Das Korrektiv betrifft die Eingangs- und Ausgangsumsätze im Zusammenhang mit den von der Steuer befreiten Umsätzen, bei denen die Vorsteuer erstattet wird. Artikel 2 Irland wird ermächtigt, vom Haushaltsjahr 1983 an bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 die folgenden Gruppen der in Anhang E der sechsten Richtlinie bezeichneten Umsätze nicht zu berücksichtigen: 1. Die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e) der sechsten Richtlinie (Anhang E ex Nr. 2) bezeichneten Umsätze von Zahntechnikern; 2. Die in Artikel 13 Teil B Buchstabe g) bezeichneten Umsätze, wenn sie von Steuerpflichtigen getätigt werden, die berechtigt sind, die für das betreffende Gebäude entrichtete Vorsteuer abzuziehen (Anhang E Nr. 11); 3. Die in Artikel 15 Nr. 12 der sechsten Richtlinie bezeichneten Lieferungen von Gegenständen (Anhang E Nr. 14). Artikel 3 Irland wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 ermächtigt, bei den folgenden in Anhang F der sechsten Richtlinie bezeichneten Gruppen von Umsätzen die Grundlage für die MwSt-Eigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen: 1. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen (Anhang F Nr. 1); 2. Lieferungen von Windhunden (Anhang F Nr. 4); 3. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F Nr. 6); 4. Behandlung von Tieren durch Tierärzte (Anhang F Nr. 9); 5. In Artikel 26 der sechsten Richtlinie genannte Dienstleistungen der Reisebüros sowie die Dienstleistungen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung der Reisenden tätig werden, für Reisen innerhalb der Gemeinschaft (Anhang F Nr. 27). Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 13. April 1984 Für die Kommission Christopher TUGENDHAT Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19. (2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8. (3) ABl. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 1. (4) ABl. Nr. L 145 vom 3. 6. 1981, S. 15. (5) ABl. Nr. L 320 vom 17. 11. 1982, S. 16. (6) ABl. Nr. L 96 vom 15. 4. 1983, S. 48. (7) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.