1983Y1112 — DE — 01.05.2004 — 002.001


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►B

BESCHLUSS Nr. 118

vom 20. April 1983

über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972

(ABl. C 306, 12.11.1983, p.2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

►A2

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

BESCHLUSS Nr. 118

vom 20. April 1983

über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972



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(1)

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in der Erwägung, daß die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vordrucke festgelegt werden müssen,

in der Erwägung, daß der Beschluß Nr. 104 vom 29. Mai 1975 durch bestimmte Änderungen ergänzt und aktualisiert werden muß —

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„[stag ACT.GEN etag][stag PREAMBLE.GEN etag]

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, nach dem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung zu fördern und zu verstärken hat,

aufgrund des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung festzulegen hat,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind, festzulegen hat,

(1)

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in der Erwägung, daß die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vordrucke festgelegt werden müssen,

in der Erwägung, daß der Beschluß Nr. 104 vom 29. Mai 1975 durch bestimmte Änderungen ergänzt und aktualisiert werden muß —

FOLGENDES:

[stag /PREAMBLE.GEN etag][stag ENACTING.TERMS.GEN etag]

Die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Träger stellen die Versicherungslaufbahnen der Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten versichert waren, nach folgenden Vorschriften zusammen:

1.

Die beteiligten Träger stellen die Versicherungslaufbahn des betreffenden Arbeitnehmers spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt zusammen, an dem dieser das Rentenalter erreicht.

a) entweder aufgrund eines Antrags des Arbeitnehmers bei einem dieser Träger

b) oder auf Veranlassung eines der beteiligten Träger.

2.

Der Träger, der die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers vornimmt, füllt einen Vordruck E 503 aus und sendet ihn an die von der zuständigen Behörde seines Landes bezeichnete Stelle,

2.1.

Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger dieses Staates,

sendet die bezeichnete Stelle einen Vordruck E 503 an die bezeichnete Stelle jedes bekannten Beschäftigungslandes. Als Antwort auf den Vordruck E 503 übersenden die bezeichneten Stellen der Beschäftigungsländer der bezeichneten Stelle des Staatsangehörigkeitslandes einen Vordruck E 505 mit der Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers.

2.2.

Ist der Arbeitnehmer nicht Staatsangehöriger dieses Staates,

sendet die bezeichnete Stelle des Beschäftigungslandes, die die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers vornimmt, zuerst einen Vordruck E 503 an die bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes. Diese übermittelt als Antwort:

— einen Vordruck E 504 mit allen in Durchführung des Beschlusses Nr. 117 ermittelten Versicherungsnummern;

— einen Vordruck E 505 mit allen Angaben zu der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers in dem Staatsangehörigkeitsland.

Nach Erhalt des Vordrucks E 504 sendet die bezeichnete Stelle des Beschäftigungslandes, die die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn vornimmt, dann einen Vordruck E 503 an die bezeichnete Stelle jedes auf dem Vordruck E 504 genannten Beschäftigungslandes. Diese bezeichneten Stellen übersenden als Antwort einen Vordruck E 505 mit den Angaben über die Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Staat.

2.3.

Die beteiligten Träger stellen den Versicherungsverlauf zusammen und übermitteln die Vordrucke E 505 an die bezeichnete Stelle ihres Landes.

▼

2.4. ►A2  

Bezeichnete Stelle im Sinne dieses Beschlusses ist jeweils die folgende:

Belgien : Office national des pensions (ONP), Rijksdienst voor pensioenen (RVP) (Staatliches Rentenamt), Bruxelles/Brussel

Tschechische Republik : Česká správa sociálního zabezpečení (Tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag

Dänemark : Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Staatliches Direktorat für Sozialversicherung und Sozialhilfe), København

Deutschland : Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Datenstelle, Würzburg

Estland : Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt), Tallinn

Griechenland : Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ) (Sozialversicherungsanstalt), Αθήνα

Spanien : Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliches Institut für Sozialversicherung), Madrid

Frankreich : Caisse nationale d'assurance-vieillesse - Centre informatique national - travailleurs migrants SCOM (Staatliche Altersversicherung - Staatliches Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer SCOM), Tours

Irland : Department of Social Welfare (Ministerium für Sozialordnung), Dublin

Italien : Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Roma

Zypern : Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

Lettland : Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) Rīga

Litauen : Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

Luxemburg : Centre d'informatique, d'affiliation et de perception des cotisations, commun aux institutions de sécurité sociale (Zentralstelle der Träger der sozialen Sicherheit für Datenverarbeitung, Erfassung der Versicherten und Beitragserhebung), Luxemburg

Ungarn : Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

Malta : Dipartiment tas-Sigurta' Soċjali (Ministerium für Soziale Sicherheit), Valletta

Niederlande : Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam

Österreich : Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

Polen : Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt) Warschau

Portugal : Centro Nacional de Pensões (Staatliches Rentenzentrum), Lisboa

Slowenien : Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens), Ljubljana

Slowakei : Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

Finnland : Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

Schweden : Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Stockholm

Vereinigtes Königreich : Department of Social Security, Records Branch (Ministerium für Soziale Sicherheit - Datenstelle), Newcastle-upon-Tyne

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▼B

3.

Statt der Vordrucke E 503, E 504 und E 505, deren Muster nachstehend wiedergegeben sind, kann mit Zustimmung der beteiligten Träger jeder andere Datenträger verwendet werden, sofern er dieselben Angaben enthält.

4.

Der Träger, der die in Anwendung des Artikels 2 des vorliegenden Beschlusses ermittelten Daten besitzt, kann diese allen beteiligten Trägern mitteilen.

5.

Bestimmen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Gewährung der Hinterbliebenenrente eine Altersgrenze, so stellen die beteiligten Träger die Versicherungslaufbahn eines verstorbenen Arbeitnehmers in gleicher Weise spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt zusammen, an dem die Hinterbliebenen das Alter für die Gewährung der Hinterbliebenenrente erreichen.

6.

Die Annahme seitens Dänemarks von Sendungen mit Vordrucken E 503 aus systematischen Zusammenstellungen von Versicherungslaufbahnen unterliegt einem vorherigen Vereinbarungsprotokoll zwischen den bezeichneten Stellen.

7.

Dieser Beschluß, der an die Stelle des Beschlusses Nr. 104 vom 29. Mai 1975 tritt, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Es gilt ab 1. Januar 1984.

[stag /ENACTING.TERMS.GEN etag][stag FINAL etag][stag SIGNATURE etag][stag SIGNATORY etag][stag FUNCTION etag]Der Vorsitzende der Verwaltungskommission[stag /FUNCTION etag][stag NAME etag]H.

KAUPPER

[stag /NAME etag][stag /SIGNATORY etag][stag /SIGNATURE etag][stag /FINAL etag][stag /ACT.GEN etag]“

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