7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

(2012/364/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (2) ist in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (5) aufgehoben, die im EWR-Abkommen aufgenommen ist. Das EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zu berücksichtigen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (6) aufgehoben, die im EWR-Abkommen aufgenommen ist. Das EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu berücksichtigen.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung (7) aufgehoben, der im EWR-Abkommen aufgenommen ist. Das EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um den Beschluss Nr. 768/2008/EG zu berücksichtigen.

(8)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.

(3)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(4)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(5)   ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.

(6)   ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1.

(7)   ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2012

vom

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (1) ist in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 768/2008/EG legt gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten fest und stellt einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird die Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (4) aufgehoben, die im EWR-Abkommen aufgenommen ist. Das EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zu berücksichtigen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (5) aufgehoben, die im EWR-Abkommen aufgenommen ist. Das EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu berücksichtigen.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wird der Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung (6) aufgehoben, der im EWR-Abkommen aufgenommen ist. Das EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um den Beschluss Nr. 768/2008/EG zu berücksichtigen.

(8)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates) erhält folgende Fassung:

„ 32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

’Liechtenstein greift auch auf die nationale Akkreditierungsstelle der Schweiz für die Produktbereiche zurück, für die das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gilt, und nach dem die Anforderungen der EU denen der Schweiz gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens als gleichwertig gelten.‘

b)

Produkte, die von Liechtenstein in die anderen Vertragsparteien exportiert werden, können gemäß den Artikeln 27 bis 29 Grenzkontrollen unterzogen werden.“.

2.

Nummer 3d (Beschluss 93/465/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

„ 32008 D 0768: Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)“.

3.

Nummer 3f (Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„ 32008 R 0764: Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt nur für Produkte, die unter Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens fallen.

Die Verordnung gilt nicht für Liechtenstein in Bezug auf Produkte, die unter Anhang I, Kapitel XII und XXVII von Anhang II und Protokoll 47 des Abkommens fallen, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.“.

4.

In Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

—

32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 764/2008 und (EG) Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am … .

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.

(2)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(4)   ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.

(5)   ABl. L 40 vom 17.2.1993, S. 1.

(6)   ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(*1)  (Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.) (Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.)