2004D0475 — DE — 10.03.2005 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Gewährung eines Übergangszeitraums für bestimmte Betriebe des Fleisch- und des Milchsektors in Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1732) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212, 12.6.2004, p.47) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 63 |
23 |
10.3.2005 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. April 2004
zur Gewährung eines Übergangszeitraums für bestimmte Betriebe des Fleisch- und des Milchsektors in Slowenien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1732)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/475/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
In Slowenien können vier Fleisch- und ein Milchverarbeitungsbetrieb mit hoher Kapazität die einschlägigen strukturellen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch ( 1 ), gemäß den Anhängen A und B der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 2 ) und gemäß Anhang B der Richtlinie 92/46/EG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ( 3 ) nicht bis zum 1. Mai 2004 erfüllen. |
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(2) |
Diese fünf Betriebe brauchen daher Zeit, um ihren Modernisierungsprozess abzuschließen, damit sie die einschlägigen strukturellen Anforderungen gemäß den Richtlinien 64/433/EWG, 77/99/EWG und 94/65/EG in vollem Umfang erfüllen können. |
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(3) |
Diese fünf Betriebe, deren Modernisierung bereits weit fortgeschritten ist bzw. die sich verpflichtet haben, neue Anlagen fertig zu stellen, haben zuverlässige Garantien darüber abgegeben, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um die noch bestehenden Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beseitigen, und die Veterinärverwaltung der Republik Slowenien hat eine positive Stellungnahme zum Abschluss des Modernisierungsprozesses abgegeben. |
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(4) |
Es liegen ausführliche Angaben zu den Mängeln in den einzelnen Betrieben vor. |
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(5) |
Um den Übergang von der in Slowenien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, empfiehlt es sich, diesen fünf Betrieben auf Antrag Sloweniens ausnahmsweise einen Übergangszeitraum zu gewähren. |
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(6) |
Da es sich bei dieser Übergangsmaßnahme um eine Ausnahme handelt, die in den Beitrittsverhandlungen nicht vorgesehen war, sollten nach Erlass der vorliegenden Entscheidung keine weiteren Anträge Sloweniens auf Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die strukturellen Anforderungen an Betriebe des Fleisch- bzw. Milchsektors genehmigt werden. |
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(7) |
Da die Modernisierung bereits weit fortgeschritten ist und es sich bei dieser Übergangsmaßnahme um eine Ausnahme handelt, ist der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2004 befristet und sollte nicht über diesen Termin hinaus verlängert werden. |
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(8) |
Für die Erzeugnisse der Betriebe, die unter die Übergangsregelung gemäß dieser Entscheidung fallen, sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Erzeugnisse der Betriebe, denen nach dem Verfahren gemäß den betreffenden Anhängen der Beitrittsakte ein Übergangszeitraum zur Erfüllung der strukturellen Anforderungen gewährt wurde. |
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(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit— |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die strukturellen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG, den Anhängen A und B der Richtlinie 77/99/EWG und Anhang B der Richtlinie 92/46/EWG gelten unter den Bedingungen von Absatz 2 bis zu dem für die einzelnen Betriebe angegebenen Datum nicht für die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe Sloweniens.
(2) Für die Erzeugnisse der Betriebe gemäß Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
— Solange Absatz 1 auf die im Anhang dieser Entscheidung genannten Betriebe Anwendung findet, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in demselben Betrieb verwendet, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Diese Vorschrift gilt auch für Erzeugnisse aus integrierten Fleischbetrieben, wenn ein Teil des Betriebs den Bestimmungen von Absatz 1 unterliegt;
— die Erzeugnisse müssen mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
FLEISCHBETRIEBE, FÜR DIE DIE ÜBERGANGSREGELUNG GILT
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Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name und Anschrift des Betriebs |
Fleischsektor |
Übergangsregelung bis |
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Tätigkeit des Betriebs |
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Frisches Fleisch, Schlachtung, Zerlegung |
Fleischerzeugnisse |
Kühllager |
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1 |
14 |
Meso Kamnik, Kamnik |
X |
1.10.2005 |
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2 |
19 |
Meso Kamnik, Domžale |
X |
X |
1.10.2005 |
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3 |
306 |
Arvaj Anton s.p., Kranj |
X |
X |
1.10.2005 |
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( 1 ) ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 2 ) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
( 3 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).