94/822/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika
Amtsblatt Nr. L 341 vom 30/12/1994 S. 0061 - 0061
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0003
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (94/822/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Europäische Rat hat am 29. Oktober 1993 allgemeine Leitlinien und der Rat am 25. Mai 1993 einen Beschluß über die künftige Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika angenommen; damit sowie mit dem Beschluß 93/678/GASP des Rates vom 6. Dezember 1993 über die vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des demokratischen Übergangs unter Beteiligung der verschiedenen Rassen in Südafrika (2) wird die Schaffung eines angemessenen Kooperationsrahmens zur Konsolidierung der ökonomischen und sozialen Grundlagen dieses Übergangs erstrebt. Auf seiner Tagung am 18. und 19. April 1994 hat der Rat beschlossen, eine Reihe von Maßnahmen für Südafrika zu ergreifen; dazu gehört das Angebot, baldigst ein Abkommen zu schließen. Die Gemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das mit der Republik Südafrika ausgehandelte Kooperationsabkommen genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL (1) Stellungnahme vom 30. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 316 vom 17. 12. 1993, S. 45.