85/59/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 023 vom 26/01/1985 S. 0044 - 0045
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1984 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/59/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1982 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1984 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die betreffenden Sorten von Mais waren, betreffend den landeskulturellen Wert, in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden. Die betreffenden Sorten von Hafer sind eine Winterform. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Argona (deutsches Weidelgras) und Isba (Mais) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Argona (deutsches Weidelgras) und Caramba (Welsches Weidelgras) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie). Es ist unmöglich, für die Sorte Balder (Wiesenschwingel) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen. Es erscheint daher angebracht, betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorten die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1985 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Futterpflanzen: 1. Lolium multiflorum Lam. Caramba; 2. Lolium perenne L. Argona. II. Getreide: 1. Avena sativa L. Bardsey, Bulwark, Lidia, Oyster; 2. Zea mays L. Ambassador, Apes G 4300, Arta, Brenta, Chameleon T 1058, Cargicora, Pila, Realgan, Teseo, Ustica, Albatroß T 1069, Audax, Cargitorid, Cargivigo, Elephant TX 111, Filicudi, Lanario LG 52, Roberta, Sapor, Sire, Smart, Sonor, Sponsor, Tronto, Adamello, Admiral, Costal, Dragon TXS 115A, Eldorado, Fert, Master, Max, Mohican, Premier, Sultan, Tantalo, Tolle, Daiamond, Emirato, Gigas, Girifalco LG 66, Melior, Pegaso, Senior, Spider TXS 119, Tornado, Giraffe T 1230, Silco, Isba. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorte über den 31. Dezember 1984 hinaus bis zum 31. März 1985 verlängert: Futterpflanzen: - Festuca pratensis Huds., - Balder. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.