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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/435 |
1.2.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/435 DES RATES
vom 29. Januar 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss zur Annahme einer Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 im Einklang mit Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. |
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(2) |
Der Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (3) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. |
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(3) |
Nach Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens kann der Gemischte CETA-Ausschuss Auslegungen der Bestimmungen des Abkommens vornehmen, die für die nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) und nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) des Abkommens eingesetzten Gerichte bindend sind. |
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(4) |
Nach Artikel 10 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, die dem Beschluss (EU) 2018/1062 des Rates (4) beigefügt sind, kann der Gemischte CETA-Ausschuss Auslegungen des Abkommens erlassen. |
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(5) |
Der Gemischte CETA-Ausschuss soll im schriftlichen Verfahren eine Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Abkommens erlassen. |
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(6) |
Daher ist es zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs einer Auslegung des Gemischten CETA-Ausschusses festzulegen, da durch diesen die Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Abkommens präzisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme einer Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Abkommens im Einklang mit Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf einer Auslegung des Gemischten CETA-Ausschusses.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte Auslegung wird nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).
(2) ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.
(3) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
(4) Beschluss (EU) 2018/1062 des Rates vom 16. Juli 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss, der mit dem umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 13).
Entwurf
AUSLEGUNG Nr. …/2024 DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES
vom …
der Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA)
DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2016,
unter Hinweis auf die in Abschnitt 6 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) dargelegte gemeinsame Auffassung,
in dem Bestreben, die Absichten der Vertragsparteien nach Kapitel acht (Investitionen) in Bezug auf bestimmte Elemente von Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen) und Anhang 8-A (Enteignung), Artikel 8.9 (Investitionen und Regulierungsmaßnahmen) und Artikel 8.39 (endgültiger Urteilsspruch) des Abkommens weiter zu präzisieren —
HAT FOLGENDE AUSLEGUNG ANGENOMMEN:
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(1) |
Gerechte und billige Behandlung
Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung in Artikel 8.10 des Abkommens folgendermaßen auszulegen ist:
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(2) |
Indirekte Enteignung
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(3) |
Klimawandel
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4. |
Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass nach Artikel 28.6 des Abkommens nichts in diesem Abkommen dahin gehend auszulegen ist, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, um in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu schützen; dies schließt auch Maßnahmen mit Auswirkungen auf Investoren oder ihre Investitionen ein. |
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5. |
Schutz der Grundrechte
Es wird klargestellt, dass das in Artikel 8.9 Absatz 1 CETA erwähnte Recht der Vertragsparteien, zur Erreichung legitimer politischer Ziele Regelungen zu erlassen, Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte umfasst, wie sie in der am 10. Dezember 1948 in Paris angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind. |
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6. |
Berechnung des in Geld bemessenen Schadensersatzes aufgrund von Ansprüchen von Investoren
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Geschehen zu …
Für den Gemischten CETA-Ausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. EU L 11 vom 14.1.2017, S. 23.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/435/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)