2000/510/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Geflügelpest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2282) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 205 vom 12/08/2000 S. 0013 - 0013
Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Gefluegelpest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2282) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/510/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1999 ist es in Italien zu Ausbrüchen der Gefluegelpest gekommen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Gefluegelbestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann sich die Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben des Mitgliedstaats beteiligen. (2) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der Gefluegelpest haben die italienischen Behörden die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, und diese der Kommission mitgeteilt. (3) Bis zum Abschluss der Prüfung durch die Kommission, ob die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten wurden und die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind, ist umgehend eine erste Teilzahlung zu leisten. (4) Nach Prüfung der von Italien übermittelten Angaben durch die Kommission und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel können zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teilbeträge gewährt werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien kann nach den Ausbrüchen der Gefluegelpest zwischen Dezember 1999 und April 2000 für die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen angefallenen erstattungsfähigen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird Italien auf der Grundlage der von Italien übermittelten Angaben und der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 4 in Teilbeträgen überwiesen. (2) Italien kann jedoch auf Antrag sofort nach Annahme dieser Entscheidung eine erste Teilzahlung in Höhe von 10 Mio. EUR erhalten. Artikel 3 (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nach Vorlage der entsprechenden Belege durch Italien überwiesen. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege umfassen: einen epidemiologischen Bericht über alle Betriebe, in denen Gefluegel getötet wurden, sowie einen Finanzbericht. Diese Berichte werden auf Datenträgern nach dem von der Kommission vorgeschriebenen Muster und in dem von ihr vorgeschriebenen Format übermittelt. (3) Die Belege über die Maßnahmen, die in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum getroffen wurden, sind bis zum 1. September 2000 zu übermitteln. Artikel 4 (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen. (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 gelten entsprechend. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.