02022D2417 — DE — 12.12.2022 — 000.001
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BESCHLUSS (EU) 2022/2417 DES RATES ►C1 vom 5. Dezember 2022 ◄ (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 1) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (EU) 2022/2417 DES RATES
vom 5. Dezember 2022
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird im Namen der Union genehmigt ( 1 ).
Artikel 2
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 4
Die Europäische Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten als Beobachter unterstützt.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4, veröffentlicht.