31989D0524

89/524/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 1989 über eine Streitigkeit zwischen Luxemburg und Frankreich betreffend die Einrichtung eines Sonder- Linienverkehrsdienstes für die Beförderung von Personen zwischen beiden Staaten (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 272 vom 21/09/1989 S. 0018 - 0019


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. September 1989

über eine Streitigkeit zwischen Luxemburg und Frankreich betreffend die Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrsdienstes für die Beförderung von Personen zwischen beiden Staaten

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(89/524/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 (2), nachstehend »die Verordnung" genannt, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 9. Januar 1986 hat das Verkehrsunternehmen s. à r. l. Autocars Emile Frisch bei der luxemburgischen Regierung die Genehmigung für die Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrsdienstes für die Beförderung von Arbeitnehmern von Thil und verschiedenen anderen Ortschaften im Raum Thil (Frankreich) zu ihrer Arbeitsstelle bei Villeroy & Boch in Luxemburg und zurück mit zwei täglichen Hin- und Rückfahrten mit Abfahrt ab Thil um 4.20 und 12.20 Uhr bzw. ab Luxemburg um 14.00 und 22.00 Uhr für die Schichten 6.00-14.00 Uhr und 14.00-22.00 Uhr beantragt. Villeroy & Boch unterstützt den Antrag von Frisch und hat eine Beteiligung an den Beförderungskosten für seine Arbeitnehmer zugesagt.

Am 5. März 1987 hat Frisch einen neuen Antrag auf Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrsdienstes gestellt, der von dem ersten Antrag insofern abweicht, als auch Arbeitnehmer von Arbed zu ihrer Arbeitsstelle in Dommeldange befördert werden sollen. Arbed würde sich an den Beförderungskosten seines Personals nicht beteiligen.

Trotz langdauernder Diskussionen zwischen den luxemburgischen und französischen Behörden konnten sich diese über diese Anträge nicht einigen.

Am 14. März 1988 hat die luxemburgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung zwecks Entscheidung über die Anträge befasst.

Die französische Regierung und das Verkehrsunternehmen Schiocchet machen gegen den Genehmigungsantrag geltend, daß der neue Verkehrsdienst in dem fraglichen Gebiet bestehende Personen-Linienverkehrsdienste und insbesondere von Schiocchet betriebene Linienverkehrsdienste beeinträchtigen würde, da diesen Verkehrsdiensten, die dem öffentlichen Interesse dienten, Kunden verloren gehen könnten. Nach ihrer Auffassung müsste für Schiocchet deshalb die Möglichkeit einer Beteiligung an dem von Frisch beantragten Verkehrsdienst eingeräumt werden, damit Schiocchet etwaige Verluste, die ihm aus der Einrichtung des neuen Dienstes entstehen würden, ausgleichen könne.

Die französische Regierung vertritt die Ansicht, daß der beantragte Sonder-Linienverkehrsdienst, sollte er auch der Beförderung von Arbeitnehmern von Arbed zu ihrer Arbeitsstelle dienen, ohnehin keinen Sonder-Linienverkehrsdienst, sondern eher einen regulären Linienverkehrsdienst darstelle, da die Definition des Sonder-Linienverkehrsdienstes in der Verordnung Nr. 117/66/EWG (3) die Beförderung zu einer »Arbeitsstelle" (im Singular) vorsieht.

Die französische Regierung vertritt ausserdem die Ansicht, daß die Genehmigungsanträge von Frisch unzulässig sind, da sich der Antrag aus dem Jahre 1986 sowohl auf die Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrsdienstes als auch irrtümlicherweise auf die Erneuerung der Genehmigung für einen solchen Verkehrsdienst beziehe und die französischen Behörden von den luxemburgischen Behörden keine Kopie des Antrags aus dem Jahre 1987 erhalten hätten.

Die französische Regierung vertritt ausserdem die Ansicht, daß der »Status quo", wie er nach der Entscheidung 82/595/EWG der Kommission (4), die ebenfalls die Einrichtung bestimmter Sonder-Linienverkehrsdienste durch s. à r. l. Autocars Emile Frisch zur Beförderung von Arbeitnehmern aus dem französischen Grenzgebiet zu ihrer Arbeitsstelle bei Villeroy & Boch in Luxemburg betraf, gestört würde, wenn der von Frisch beantragte neue Verkehrsdienst genehmigt würde.

Der von der s. à r. l. Autocars Emile Frisch geplante Sonder-Linienverkehrsdienst zur Beförderung von Arbeitnehmern zu ihrer Arbeitsstelle bei Villeroy & Boch erfuellt die Voraussetzungen des Artikels 8 der Verordnung; er befriedigt den nachweislichen Bedarf nach einem neuen Verkehrsdienst in dem fraglichen Gebiet in quantitativer und qualitativer Hinsicht, da er rund 50 Arbeitnehmern der 6-Uhr-Schicht und der 14-Uhr-Schicht von Villeroy & Boch, die keine öffentlichen Verkehrsdienste für die Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle und zurück benutzen können, eine zeitlich günstige Beförderung bietet. Die Linienführung soll verschiedene Ortschaften, die gegenwärtig zu den fraglichen Zeiten mit öffentlichen Verkehrsdiensten nicht bedient werden, umfassen.

Die s. à r. l. Autocars Emile Frisch ist bereits im Personenkraftverkehr in diesem Raum tätig.

Anders als ein gewöhnlicher Linienverkehrsdienst stellt ein Sonder-Linienverkehrsdienst für die Arbeitnehmer von Villeroy & Boch insofern die zweckmässigste Form dar, als sich dieser Dienst ohne weiteres an ihre Bedürfnisse anpassen lässt.

Der Fahrplan des von s. à r. l. Autocars Emile Frisch geplanten Sonder-Linienverkehrsdienstes ist günstiger und schneller als der Fahrplan des Linienverkehrsdienstes, den Schiocchet für die 6-Uhr-Schicht der Arbeitnehmer von Villeroy & Boch vorsieht. Schiocchet sieht keinen Verkehrsdienst für die Beförderung der Arbeitnehmer der 14-Uhr-Schicht von Villeroy & Boch vor.

Die s. à r. l. Autocars Emile Frisch beantragt auch die Genehmigung, Arbeitnehmer von Arbed zu ihrer Arbeitsstelle in Dommeldange zu befördern; damit würde der Sonder-Linienverkehrsdienst für die Beförderung der Arbeitnehmer von Villeroy & Boch zu ihrer Arbeitsstelle, der in der Verordnung Nr. 117/66/EWG als Dienst für die Beförderung von Arbeitnehmern zu ihrer Arbeitsstelle definiert ist, einem normalen Linienverkehrsdienst nahekommen.

Die Hälfte der an dem neuen Verkehrsdienst interessierten Arbeitnehmer von Arbed benutzt bereits bestehende Kraftomnibusdienste, die dadurch Fahrgäste verlieren könnten.

Die beiden Anträge der s. à r. l. Autocars Emile Frisch können als zulässig betrachtet werden, da trotz der irrtümlichen Bezeichnung des Antrags vom 4. Januar 1986 aus dem späteren Schriftwechsel zwischen den luxemburgischen und den französischen Behörden deutlich geworden ist, daß sich der Antrag auf die Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrsdienstes und nicht auf die Erneuerung der Genehmigung für einen bestehenden Dienst bezieht. Zwar ist zu bedauern, daß die luxemburgischen Behörden den französischen Behörden keine Kopie des zweiten Antrags vom 5. März 1987 übersandt haben; sie haben jedoch die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 28. Juli 1987 in angemessener Form von dem Inhalt des Antrags in Kenntnis gesetzt. Die französischen Behörden haben später von den Kommissionsdienststellen mit Schreiben vom 21. April 1988, zu dem sie Stellung genommen haben, eine Kopie dieses Antrags sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen erhalten.

Die Entscheidung 82/595/EWG betraf andere Linienführungen und kann nicht als eine Entscheidung betrachtet werden, mit der ein System von Personenkraftverkehrsdiensten ohne jede Möglichkeit der Änderung eingerichtet wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zuständige Behörde des Großherzogtums Luxemburg erteilt der s. à r. l. Autocars Emile Frisch die Genehmigung zur Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrsdienstes zwischen Thil (Frankreich) und Luxemburg für die Arbeitnehmer der Firma Villeroy & Boch mit Abfahrt in Thil um 4.20 und 12.20 Uhr und vom Werk Villeroy & Boch um 14.00 und 22.00 Uhr, mit dem folgende Ortschaften bedient werden:

Thil - Hussigny - Tiercelet - Aumetz - Beuviller - Audun-le-Roman - Serrouville - Errouville - Crusnes - Cantebonne - Villerupt - Audun-le-Tiche - Esch/Alzette - Schifflange - Werk Villeroy & Boch.

Die Benutzung dieses Verkehrsdienstes ist den Arbeitnehmern der Firma Villeroy & Boch mit Sitz in Luxemburg, rü de Rollingergrund 330, 1018 Luxemburg, vorbehalten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg und an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. September 1989

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 1.

(3) ABl. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66.

(4) ABl. Nr. L 244 vom 19. 8. 1982, S. 32.