91/453/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. Juli 1991 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Zoll und indirekte Steuern
Amtsblatt Nr. L 241 vom 30/08/1991 S. 0043 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0090
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. Juli 1991 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Zoll und indirekte Steuern (91/453/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die Stellungnahme der Berufsgruppen und Verbraucher zu Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Zollunion einholen zu können, hat die Kommission durch den Beschluß 73/351/EWG (1), geändert durch den Beschluß 86/565/EWG (2), einen Beratenden Ausschuß für Zollfragen eingesetzt. Es gibt keinen institutionellen Rahmen für die Vertretung der Berufsinteressen bei Fragen, die sich im Zusammenhang mit der indirekten Besteuerung stellen. Es ist aber angebracht, dieses Gebiet in die Anhörung der interessierten Kreise einzubeziehen. Es hat sich herausgestellt, daß die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des bestehenden Beratenden Ausschusses neu festgelegt werden müssten, damit er sich mehr auf die Themen der Zoll- und Steuerpolitik der Gemeinschaft konzentrieren kann, die die Kommission und der Ausschuß selbst vertieft behandeln wollen. Es ist angezeigt, einen Beratenden Ausschuß für Zoll und indirekte Steuern einzusetzen, dessen Ziele den neuen Gegebenheiten entsprechen. Es empfiehlt sich, diesem Ausschuß einen rechtlichen Rahmen zu geben, der sich auf die erworbenen Erfahrungen stützt - BESCHLIESST: Artikel 1 Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Zoll und indirekte Steuern, nachstehend "Ausschuß" genannt, eingesetzt. Er setzt sich aus den Vertretern folgender Wirtschaftsgruppen zusammen: Industrie, Landwirtschaft und Fischerei, Handel, Transportunternehmen, Bank- und Versicherungswesen, Zollspediteure und Zollagenten (einschließlich der Speditionsunternehmen), Fremdenverkehrseinrichtungen, Arbeitnehmer, Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen. Artikel 2 Der Ausschuß hat die Aufgabe, gegenüber der Kommission auf deren Aufforderung oder von sich aus Stellungnahmen zu allen Fragen abzugeben, die mit der Zollpolitik sowie mit der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern zusammenhängen. Artikel 3 (1) Der Ausschuß besteht aus 19 Mitgliedern. (2) Die Sitze verteilen sich wie folgt: - drei auf die Vertreter der Industrie, - zwei auf die Vertreter der Landwirtschaft und die Fischerei, - zwei auf die Vertreter der Handelsverbände, - zwei auf die Vertreter der Industrie- und Handelskammern, - zwei auf die Vertreter der Transportunternehmen, - einer auf einen Vertreter des Bank- und Versicherungswesens, - zwei auf die Vertreter der Zollspediteure und Zollagenten (einschließlich der Speditionsunternehmen), - einer auf einen Vertreter der Fremdenverkehrseinrichtungen, - einer auf einen Vertreter der Arbeitnehmer, - zwei auf die Vertreter der Verbraucher, - einer auf einen Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmen. Artikel 4 Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission ernannt. Für jeden der ihnen zustehenden Sitze schlagen die auf Gemeinschaftsebene oder auf internationaler Ebene zusammengeschlossenen Berufs- oder Verbraucherverbände, die für die mit Zoll- und Steuerangelegenheiten zusammenhängenden Tätigkeiten am repräsentativsten sind, der Kommission zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit aus der Gemeinschaft vor. Artikel 5 Für jedes Mitglied des Ausschusses wird nach dem Verfahren des Artikels 4 ein Stellvertreter ernannt. Unbeschadet des Artikels 9 nimmt der Stellvertreter nur dann an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teil, wenn das Mitglied, dessen Stellvertreter er ist, verhindert ist. Artikel 6 Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Mitglieder des Ausschusses bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder bis zu ihrer Wiederernennung im Amt. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren durch freiwilliges Ausscheiden aus der Organisation, die er vertritt, oder im Todesfall. Die Amtszeit eines Mitglieds kann ebenfalls beendet werden, falls die Organisation, die seine Kandidatur vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt. Das ausgeschiedene Mitglied wird für die noch verbleibende Amtszeit nach dem Verfahren des Artikels 4 ersetzt. Für die Tätigkeit im Ausschuß wird keine Vergütung gewährt. Artikel 7 Die Liste der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Artikel 8 Der Ausschuß wählt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden das Präsidium. Mit der gleichen Mehrheit kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen. Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Ausschusses. Artikel 9 Der Ausschuß und die Dienststellen der Kommission können jede Person, die hinsichtlich einer auf der Tagesordnung stehenden Frage besondere Kenntnisse besitzt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten hinzuziehen. Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen über die Frage teil, die zu ihrer Anwesenheit Anlaß gegeben hat. Artikel 10 Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen. Artikel 11 (1) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission an deren Sitz zusammen. Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen. (2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil. (3) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. Artikel 12 Eine Abstimmung über die Beratungen des Ausschusses findet nicht statt. Die Kommission kann bei Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird. Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt. Artikel 13 Die Mitglieder des Ausschusses dürfen Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt. In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil. Artikel 14 Der Beschluß 73/351/EWG wird aufgehoben. Artikel 15 Dieser Beschluß wird am 30. Juli 1991 wirksam. Brüssel, den 30. Juli 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 37. (2) ABl. Nr. L 331 vom 25. 11. 1986, S. 18.