76/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1976 über die Anträge auf Rückvergütung für Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 gezahlt wurden
Amtsblatt Nr. L 222 vom 14/08/1976 S. 0037 - 0052
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0070
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0003
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1976 über die Anträge auf Rückvergütung für Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 gezahlt wurden (76/627/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die bei der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft gestellten Anträge auf Rückvergütung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für die Verbesserung der Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten müssen bestimmte Angaben enthalten, die von den Mitgliedstaaten in einheitlicher Form erteilt werden müssen, um die Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie sowie eine entsprechende Beschlußfassung zu erleichtern. Zur wirksamen Kontrolle der Anträge auf Rückvergütung müssen die Mitgliedstaaten während einer Frist von drei Jahren die Belege, auf deren Grundlage die Beihilfen berechnet wurden, zur Verfügung der Kommission halten. Damit die Kommission die ihr gebotene Möglichkeit, den Mitgliedstaaten Abschlagszahlungen zu gewähren, wahrnehmen kann, sind die Höhe und die Auszahlungsdaten der Abschlagszahlungen zu präzisieren. Da die Ausgaben im Rahmen von Titel III der Richtlinie 75/268/EWG sich auf die Richtlinie 72/159/EWG beziehen, muß ihre Rückvergütung gemäß den Bestimmungen vorgenommen werden, die hierfür in der Entscheidung der Kommission 74/581/EWG vom 16. Oktober 1974 über die Rückvergütung für Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG gewährt wurden, und die Abschlagszahlungen, die bewilligt werden können (3), vorgesehen sind. Um zwischen benachteiligten und normalen Gebieten, die unter die Richtlinie des Rates 72/159/EWG fallen, zu unterscheiden, muß das in der Kommissionsentscheidung 74/581/EWG vorgeschriebene einheitliche Formblatt geändert werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anträge auf Rückvergütung von Ausgaben eines Kalenderjahres, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG gestellt werden, müssen vor dem 1. Juli des folgenden Jahres in der durch diese Entscheidung festgelegten Form eingereicht werden. (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 320 vom 29.11.1974, S. 1. Artikel 2 Die Anträge auf Rückvergütung von Ausgaben gemäß Titel II und IV (Artikel 11) der Richtlinie 75/268/EWG müssen auf den Formblättern in Anhang I zu dieser Entscheidung eingereicht werden. Die Anträge auf Rückvergütung betreffend Titel III der Richtlinie 75/268/EWG müssen zusammen mit den Anträgen auf Rückvergütung der Ausgaben im Rahmen der Richtlinie 72/159/EWG in Übereinstimmung mit den in der Entscheidung der Kommission 74/581/EWG vom 16. Oktober 1974 vorgesehenen Bestimmungen eingereicht werden. Artikel 3 Anlagen 1 und 4 der Entscheidung der Kommission 74/581/EWG vom 16. Oktober 1974 wird in der in Anhang II zu dieser Entscheidung vorgesehenen Form geändert. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat hält die in seinem Besitz befindlichen Belege (Originale oder beglaubigte Abschriften), auf deren Grundlage die in der Richtlinie 75/268/EWG vorgesehenen Beihilfen berechnet worden sind, sowie die vollständigen Einzelakten für jeden Begünstigten drei Jahre lang vom Zeitpunkt der letzten Erstattung an zur Verfügung der Kommission. Artikel 5 (1) Auf Grund der in den Anträgen auf Rückvergütung enthaltenen Angaben nimmt die Kommission hinsichtlich der Ausgaben gemäß Titel II und IV (Artikel 11) vor dem darauffolgenden 1. November eine Abschlagszahlung in Höhe von 75 % des beantragten Betrages vor, sofern der Antrag innerhalb der vorgesehenen Frist vollständig und ordnungsgemäß eingereicht worden ist. (2) Der zu erstattende Restbetrag wird von der Kommission spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres an den Mitgliedstaat gezahlt, sofern der Antrag in jeder Beziehung den Bedingungen entspricht. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Juni 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission ANHANG Anträge auf Rückvergütung von Ausgaben im Rahmen von Titel II und IV (Artikel 11) der Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten >PIC FILE= "T0008969"> >PIC FILE= "T9000913"> >PIC FILE= "T0008971"> >PIC FILE= "T9000916"> >PIC FILE= "T9000917"> ANHANG I 1 ANGABEN ÜBER DIE AUSGLEICHSZULAGE GEMÄSS TITEL II DER RICHTLINIE Beihilfezahlungen des Mitgliedstaats im Kalenderjahr ... Die erbetenen Angaben müssen erteilt werden für: - jede Provinz in Belgien und den Niederlanden, - jedes Land in Deutschland, - jedes Departement in Frankreich, - jedes divisional, county and area office im Vereinigten Königreich, - jedes county in Irland, - jedes Amt in Dänemark, - jede Region in Italien. >PIC FILE= "T0008974"> ANHANG I 1 B >PIC FILE= "T9000918"> ANHANG I 2 ANGABEN ÜBER BEIHILFEN GEMÄSS TITEL IV (Artikel 11) DER RICHTLINIE Beihilfezahlungen des Mitgliedstaats im Kalenderjahr ... Die in diesem Anhang erbetenen Angaben sind zu machen für: - jede Provinz in Belgien und den Niederlanden, - jedes Land in Deutschland, - jedes Departement in Frankreich, - jedes divisional, county and area office im Vereinigten Königreich, - jedes county in Irland, - jedes Amt in Dänemark, - jede Region in Italien. >PIC FILE= "T0008975"> >PIC FILE= "T9000923"> >PIC FILE= "T0008976"> >PIC FILE= "T9000924"> ANHANG II Änderungen der Entscheidung der Kommission 74/581/EWG vom 16. Oktober 1974 Die Tabellen der Anlagen IA, IB, IC, ID und IE sowie der Anlage 4 der Entscheidung der Kommission 74/581/EWG vom 16. Oktober 1974 sind so zu ändern, daß der Korpus der Tabelle horizontal einmal unterteilt wird, und zwar in a) normale Gebiete und b) benachteiligte Gebiete und für jeden Tabellenteil Zwischensummen berechnet werden. Die Fußnote soll in jedem Fall eine Liste der Schlüsselzahlen, untergliedert nach Verwaltungseinheiten und je nach normalen und benachteiligten Landwirtschaftsgebieten enthalten ; für die folgenden Jahre genügt es, die Schlüsselzahlen der neuen Vorhaben anzugeben. Der "Einzelfragebogen zu einer Beihilfe für die Durchführung eines Entwicklungsplans" (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.1974) erhält folgenden Zusatz: - zu Punkt 2 (S. 16) "Benachteiligtes landwirtschaftliches Gebiet : ja/nein(1) Wenn ja, welche Gebietsart : - Gebiet im Sinne von Artikel 3, Absatz 3 (1) - Gebiet im Sinne von Artikel 3, Absatz 4 (1) - Gebiet im Sinne von Artikel 3, Absatz 5 (1) der Richtlinie 75/268/EWG". - zu Punkt 4 (S. 16) "Investitionen zugunsten des Fremdenverkehrs und/oder des Handwerks sind nach Investitionen gemäß Richtlinie 72/159/EWG anzugeben". - folgende Fußnote wird angefügt: - "(1) Nichtzutreffendes streichen - zu Punkt 7 (S. 18) "Arbeitseinkommen aus ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit ... Höhe der Ausgleichszulage (gegebenenfalls) ..." - zu Punkt 9 (S. 19) "Würde die Prämie auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 75/268/EWG erhöht, sind Angaben über die Erhöhung sowie den Viehbesatz in GVE je Hektar Futteranbaufläche zu machen ..." Die zusammen mit dem Antrag auf Rückvergütung abzugebende Erklärung in Anlage 1 der Entscheidung der Kommission 74/581/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.1974, S. 20) lautet folgendermassen: ERKLÄRUNG a) Die Begünstigten üben die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich unter den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG festgelegten Bedingungen aus b) Die Begünstigten besitzen eine ausreichende berufliche Befähigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG. c) Die Begünstigten haben sich verpflichtet, vom Beginn der Durchführung des Entwicklungsplans an eine Buchhaltung im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 72/159/EWG zu führen. d) Das Arbeitseinkommen des Betriebs entspricht den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG. e) Die Entwicklungspläne, für die eine Beihilfe gewährt wurde, zeigen, daß bei ihrem Abschluß die sich modernisierenden Betriebe in der Lage sind, zumindest für eine oder zwei Vollarbeitskräfte ein Arbeitseinkommen zu erbringen, das den in ausserlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielten Einkommen oder dem Arbeitseinkommen des als Bezugsgrösse gewählten Betriebs vergleichbar ist, dessen Arbeitseinkommen zum Zeitpunkt des Antrags dem vergleichbaren Einkommen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG gleichwertig ist. In den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 72/268/EWG definierten Gebieten entspricht das Arbeitseinkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 70 % des vergleichbaren Einkommens im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG. f) Der Prozentsatz an dem nach Abschluß des Betriebsentwicklungsplans zu erzielenden gesamten Arbeitseinkommen, der aus Einkommen aus ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit stammt, übersteigt gegebenenfalls nicht 20 %, wobei das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens dem vergleichbaren Einkommen für eine Vollarbeitskraft entsprechen muß. In den in Richtlinie 75/268/EWG definierten Gebieten jedoch übersteigt das Arbeitseinkommen aus ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit nicht 50 % des gesamten Arbeitseinkommens. Das Arbeitseinkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit muß mindestens 70 % des vergleichbaren Arbeitseinkommens für eine Vollarbeitskraft in den in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie definierten Gebieten entsprechen. g) Bei Abschluß der Entwicklungspläne muß das vergleichbare Arbeitseinkommen erreichbar sein, ohne daß die jährliche Arbeitszeit 2 300 Stunden übersteigt. h) Unbeschadet von Ausnahmen für bestimmte Gebiete, die nach den in Artikel 18 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Verfahren genehmigt wurden, wird für die Durchführung der Ziele der Entwicklungspläne eine Frist von höchstens 6 Jahren festgesetzt. i) Die Entwicklungspläne, die den mit der Behandlung der Anträge beauftragten Stellen zur Genehmigung vorgelegt wurden, enthalten alle erforderlichen Angaben, um beurteilen zu können, daß der Betrieb die Bedingungen von Artikel 2 und 4 der Richtlinie 72/159/EWG erfuellt und daß die Entwicklungspläne für die in Richtlinie 75/268/EWG definierten Gebiete den durch Artikel 10 der genannten Richtlinie geänderten Bedingungen entsprechen. j) Die Entwicklungspläne wurden von den vom Mitgliedstaat bestimmten zuständigen Stellen geprüft und genehmigt. k) Im Rahmen der Entwicklungspläne wurde eine Beihilfe weder für den Kauf von Land noch für den Kauf von lebenden Schweinen und lebendem Gefluegel sowie von zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern gewährt. l) Bei den Beihilfen zum Kauf von Lebendvieh wurde nur der im Entwicklungsplan vorgesehene Ersterwerb berücksichtigt. m) Bei Entwicklungsplänen, die den Kauf von Rindern und Schafen vorsehen, wurden die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Beihilfen von der Bedingung abhängig gemacht, daß nach Durchführung des Betriebsentwicklungsplans der Anteil der Verkäufe aus der Rinder- und Schafhaltung mehr als 60 % des gesamten Verkaufserlöses des Betriebs ausmacht. n) Sehen die Entwicklungspläne eine Investition im Bereich der Schweinehaltung vor, so wurden die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Beihilfen von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Investition nicht weniger als 10 000 Rechnungseinheiten (1) und nicht mehr als 40 000 Rechnungseinheiten (1) beträgt und daß nach Durchführung des Entwicklungsplans mindestens 35 % der von den Schweinen verbrauchten Futtermittel vom Betrieb selbst oder - bei einer gemeinschaftlichen Produktion durch mehrere Betriebe - von einem oder mehreren der beteiligten Betriebe erzeugt werden können. o) Bei Entwicklungsplänen für Betriebe in den in Richtlinie 75/268/EWG definierten Gebieten, die für die Entwicklung des Fremdenverkehrs oder des Handwerks geeignet sind und die auf diesen Betrieben eine Investition im Bereich des Fremdenverkehrs oder des Handwerks vorsehen, wurden die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Beihilfen für einen Investitionsbetrag von höchstens 10 000 (1) Rechnungseinheiten je Betrieb gewährt. p) Die erstattungsfähigen Ausgaben, für die ein Antrag auf Rückvergütung gestellt wird, ergeben sich aus Beihilfen, deren Gewährung nach dem Tag des Wirksamwerdens der Richtlinie 72/159/EWG beschlossen wurde. Bei Entwicklungsplänen, für die die erleichterten Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG gelten, ergeben sich die erstattungsfähigen Ausgaben jedoch aus im Jahre 1975 und später gewährten Beihilfen. >PIC FILE= "T9000939"> In der zusammen mit dem Antrag auf Rückvergütung in Anhang 4 der Entscheidung der Kommission 74/581/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.1974, S. 31) abzugebenden Erklärung wird Buchstabe b) gestrichen und durch die folgenden beiden Punkte ersetzt; b) Die Betriebe, denen die erhöhte Prämie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 75/268/EWG gewährt wurde, liegen in Gebieten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie ; der Viehbesatz dieser Betriebe betrug mehr als 0,5 GVE je Hektar Futteranbaufläche. c) Die erstattungsfähigen Ausgaben, für die ein Antrag auf Rückvergütung gestellt wird, ergeben sich aus Beihilfen, deren Gewährung nach dem Tag des Wirksamwerdens der Richtlinie 72/159/EWG beschlossen wurde. In Fällen, in denen die Prämie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 75/268/EWG erhöht wurde, ergeben sich die erstattungsfähigen Ausgaben aus Beihilfen, deren Gewährung nach dem Tag des Wirksamwerdens der Richtlinie 75/268/EWG beschlossen wurde. (1)Zuletzt geändert durch die Kommissionsverordnung 571/76 vom 3. März 1976, ABl. Nr. L 68 vom 15.3.1976, S. 1.