19.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/20


BESCHLUSS 2010/97/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2010

zur Anpassung und Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 Absatz 2,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), das durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2) geändert wurde, nachstehend das „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt, insbesondere auf dessen Artikel 96,

gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2)

Mit dem Beschluss 2009/144/EG (5) wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG (6) bis 20. Februar 2004, mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/157/EG (7) bis 20. Februar 2005, mit Artikel 1 des Beschlusses 2005/139/EG (8) bis 20. Februar 2006, mit Artikel 1 des Beschlusses 2006/114/EG (9) bis 20. Februar 2007, mit Artikel 1 des Beschlusses 2007/127/EG (10) bis 20. Februar 2008 und mit Artikel 1 des Beschlusses 2008/158/EG (11) bis 20. Februar 2009 verlängert worden waren, erneut um 12 Monate bis 20. Februar 2010 verlängert.

(3)

Die Bildung einer Mehrparteienregierung sollte als Möglichkeit zur Wiederherstellung konstruktiver Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Simbabwe und zur Unterstützung der Umsetzung des Reformprogramms der Regierung wahrgenommen werden.

(4)

Durch die jüngsten politischen Entwicklungen in Simbabwe und die Tatsache, dass bestimmte wichtige Maßnahmen zur Verwirklichung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens immer noch nicht angemessen umgesetzt werden, obwohl sie integraler Bestandteil des von den drei politischen Parteinen vereinbarten Umfassenden Politischen Abkommens sind, werden jedoch die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente verletzt; zudem ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips nicht gewährleistet.

(5)

Die Maßnahmen sollten daher verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die in dem Schreiben im Anhang aufgeführt sind, werden als geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommen.

Diese Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von 12 Monaten vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011. Sie werden fortlaufend überprüft.

Das Schreiben im Anhang zu diesem Beschluss wird an den Präsidenten Simbabwes, Herrn Mugabe, gerichtet und in Kopie Premierminister Tsvangirai und dem stellvertretenden Premierminister Mutambara übermittelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)   ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.

(5)   ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 15.

(6)   ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25.

(7)   ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60.

(8)   ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 28.

(9)   ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 26.

(10)   ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 23.

(11)   ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 19.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, 19. Februar 2004, 18. Februar 2005, 15. Februar 2006, 21. Februar 2007, 19. Februar 2008 und 20. Februar 2009 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen jeweils bis 20. Februar 2004, 20. Februar 2005, 20. Februar 2006, 20. Februar 2007, 20. Februar 2008, 20. Februar 2009 bzw. 20. Februar 2010 verlängern werde.

Die Europäische Union begrüßt die Bildung der Regierung der nationalen Einheit am 13. Februar 2009 auf der Grundlage des Umfassenden Politischen Abkommens. Die Europäische Union bekräftigt, dass sie dem politischen Dialog nach Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, der auf Antrag der Regierung Simbabwes auf der Tagung der Ministertroika EU-Simbabwe am 18. und 19. Juni 2009 in Brüssel offiziell eingeleitet wurde, und der bisher erzielten Einigung über die weitere Vorgehensweise große Bedeutung beimisst. Dies schließt die Festlegung gemeinsamer Fahrpläne mit gegenseitigen Verpflichtungen ein. Damit soll auf Seiten Simbabwes die wirksame Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens und auf Seiten der Europäische Union der schrittweise Abbau der geltenden Beschränkungen und die Normalisierung ihrer Beziehungen zu Simbabwe zugesagt werden.

Die Europäische Union unterstützt die derzeitigen Anstrengungen Simbabwes zur Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens und begrüßt die verstärkten diplomatischen Bemühungen auf regionaler Ebene, die unter der Leitung Südafrikas zur Förderung der Reform in Simbabwe unternommen wurden. Die Europäische Union bedauert jedoch, dass im Rahmen des politischen Dialogs nach Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens keine Fortschritte erzielt werden konnten. Die Europäische Union ist jedoch weiterhin überzeugt, dass bei der Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens erhebliche Fortschritte nicht nur unverzichtbar, sondern auch möglich und erreichbar sind, wie in Ihrem Meinungsaustausch mit der SADC hervorgehoben wurde.

Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Europäische Union zu dem Schluss gelangt, dass die geeigneten Maßnahmen erst dann vollständig aufgehoben werden können, wenn das Umfassende Politische Abkommen wirksam umgesetzt wird. Die Europäische Union hat daher beschlossen, die Geltungsdauer der im Beschluss 2002/148/EG des Rates aufgeführten geeigneten Maßnahmen bis 20. Februar 2011 zu verlängern und die geeigneten Maßnahmen an die seit Februar 2009 erzielten Fortschritte bei der Umsetzung des Abkommens, vor allem im Bereich der Wirtschaft, anzupassen. Zu diesem Zeitpunkt sollte keine Finanzhilfe über den Staatshaushalt gewährt werden. Die Europäische Union hat daher beschlossen, die Fortschritte bei der Umsetzung des Abkommens zu fördern und die Buchstaben b und c wie folgt zu ändern:

b)

Aussetzung der Finanzierung aller Projekte mit Ausnahme derjenigen, mit denen die Bevölkerung insbesondere im sozialen Bereich und in Bereichen, die die im Umfassenden Politischen Abkommen vorgesehenen Reformen voranbringen, unterstützt wird.

c)

Neuzuweisung der Mittel zur direkten Unterstützung der Bevölkerung insbesondere im sozialen Bereich und zur Unterstützung des Stabilisierungsprozesses des Landes insbesondere im Hinblick auf die Demokratisierung sowie die Achtung der Menschenrechte und des Rechtsstaatsprinzips.

Alle anderen im Anhang des Beschlusses 2002/148/2 EG des Rates aufgeführten Maßnahmen gelten unverändert weiter. Der Beschluss des Rates kann vor dem 20. Februar 2011 jederzeit überprüft werden.

Die Europäische Union wird daher weiterhin die Regierung der Nationalen Einheit und ihr Reformprogramm unterstützen und vor diesem Hintergrund befristete Unterstützung für Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, die sozialen Sektoren, einschließlich des Gesundheits- und des Bildungssektors, und die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens bereitstellen.

Die Europäische Union möchte die besondere Bedeutung, die sie der künftigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Simbabwe beimisst, betonen und ihre Bereitschaft bekräftigen, den politischen Dialog gemäß Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens von Cotonou fortzuführen. Wir hoffen, dass bei der Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens bald ausreichende Fortschritte erzielt werden, die eine Wiederaufnahme der uneingeschränkten Zusammenarbeit ermöglichen.

Hochachtungsvoll

Im Namen der Kommission

José Manuel BARROSO

Im Namen des Rates

E. SALGADO