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21.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/37 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2006
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien
(2006/423/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Am 17. Mai 2005 ging bei der Kommission ein Antrag ein, dem zufolge die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten. |
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(2) |
Der Antrag wurde vom Europäischen Rat der chemischen Industrie („CEFIC“) nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Siliciumcarbid entfällt. |
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(3) |
Die mit diesem Antrag übermittelten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen. |
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(4) |
Daraufhin veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung (Einleitungsbekanntmachung) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien, das derzeit dem KN-Code 2849 20 00 zugeordnet wird. |
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(5) |
Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer/Ausführer sowie deren repräsentative Verbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Verbraucher, die Verbraucherverbände und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller über die Einleitung des Verfahrens. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen, und allen betroffenen Parteien wurden Fragebogen zugesandt. |
B. ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(6) |
Am 1. März 2006 zog der Europäische Rat der chemischen Industrie (CEFIC) seinen Antrag offiziell zurück. |
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(7) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. |
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(8) |
Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. |
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(9) |
Die Kommission zieht daher den Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien, das gegenwärtig dem KN-Code 2849 20 00 zugeordnet wird, wird eingestellt.
Brüssel, den 20. Juni 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).