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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2478

16.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2478 DES RATES

vom 21. Oktober 2025

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. März 2024 ermächtigte der Rat die Kommission durch den Beschluss (EU, Euratom) 2024/995 (1) zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein umfangreiches Paket von Maßnahmen im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese Maßnahmen sollten institutionelle Bestimmungen und Bestimmungen über staatliche Beihilfen in und erforderlichenfalls spezifische Anpassungen von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, ein Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und ein Abkommen, das die Grundlage für den ständigen Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Regionen bildet, umfassen. Der Rat hatte die Kommission zuvor ermächtigt zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über neue Abkommen in den Bereichen Strom, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, über die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm der Union und an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sowie über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr zur Ermöglichung der Kabotage.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Union ein umfangreiches Paket von Abkommen und Protokollen (im Folgenden „Paket“) ausgehandelt: ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“); Protokolle über institutionelle, Beihilfe- und Änderungsbestimmungen für Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Gesundheitsbereich, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Strombereich, ein Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Schaffung eines gemeinsamen Raums für Lebensmittelsicherheit und ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

(3)

Das Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen, Tätigkeiten oder Diensten der Union oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen, und deckt ein breites Spektrum von Bereichen ab, insbesondere Forschung und Innovation, Kernfusion und Kernspaltung, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport und Kultur sowie weitere Bereiche von gemeinsamem Interesse wie den digitalen Wandel und Maßnahmen im Gesundheitsbereich.

(4)

Das Abkommen ist untrennbar mit den anderen Instrumenten des Pakets verbunden. In diesem Zusammenhang sieht das Abkommen die Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit vor, das eng mit dem Gesundheitsabkommen verbunden ist. Nach dem Abkommen könnten Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, wenn die Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union ergeben, nicht erfüllt werden.

(5)

Verhandlungen über das Abkommen wurden zur gleichen Zeit wie die Verhandlungen über die anderen Instrumente des Pakets aufgenommen und abgeschlossen. In Artikel 17 des Abkommens ist vorgesehen, dass sein Inkrafttreten an das Inkrafttreten der anderen Instrumente des Pakets geknüft ist.

(6)

Das Abkommen soll gleichzeitig mit den anderen Instrumenten des Pakets und als integraler Bestandteil davon geschlossen werden.

(7)

Das Abkommen sollte hinsichtlich der unter den AEUV fallenden Angelegenheiten vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden.

(8)

Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, ist in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, dass sie es im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig anwenden, es sei denn, der Tag seiner Unterzeichnung liegt nach dem 15. November 2025; in diesem Fall wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an.

(9)

Das Abkommen sollte daher von der Union hinsichtlich der unter den AEUV fallenden Angelegenheiten vorläufig angewand werden.

(10)

Nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens endet seine vorläufige Anwendung spätestens am 31. Dezember 2028, wenn die Schweiz ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der anderen Instrumente des Pakets erforderlich sind, bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen hat.

(11)

Die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Angelegenheiten unterliegen einem gesonderten Verfahren nach dem genannten Vertrag —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) hinsichtlich der nicht unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (2) — genehmigt.

Artikel 2

Das Abkommen wird hinsichtlich der nicht unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Artikel 18 des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (3).

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2024/995 des Rates vom 12. März 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über institutionelle Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Bezug zum Binnenmarkt, über ein Abkommen über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union und über ein Abkommen, das die Grundlage für den ständigen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Zusammenhalt der Union bildet (ABl. L, 2024/995, 26.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/995/oj).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L, 2025/2480, 16.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/2480/oj veröffentlicht.

(3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2478/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)