31983D0234

83/234/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. April 1983 über Betriebe in der Republik Türkei, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können

Amtsblatt Nr. L 127 vom 17/05/1983 S. 0020 - 0020
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 1983

über Betriebe in der Republik Türkei, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können

(83/234/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Genehmigung zur Ausfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Die Türkei hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Besichtigungen der Gemeinschaft an Ort und Stelle haben ergeben, daß diese Betriebe noch aufgrund zusätzlicher Informationen betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden müssen.

Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend gestattet werden, ihre Ausfuhren frischen Fleisches in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die sie anzunehmen bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht abzubrechen.

Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet erneut zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches aus Betrieben in der Türkei.

(2) Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. November 1983 die Einfuhr frischen Fleisches aus Betrieben, die am 14. März 1983 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von den Behörden der Türkei amtlich vorgeschlagen worden sind, weiter zulassen, es sei denn, daß vor dem 1. Dezember 1983 gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich dieser Betriebe ergeht.

Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 1983.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird vor dem 1. Oktober 1983 überprüft und gegebenenfalls abgeändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.