1982D0734 — DE — 05.12.1991 — 005.001
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Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 386 |
48 |
31.12.1982 |
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L 238 |
37 |
27.8.1983 |
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L 273 |
29 |
16.10.1984 |
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L 269 |
59 |
11.10.1985 |
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L 1 |
22 |
4.1.1992 |
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 18. Oktober 1982
über die Liste der Betriebe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind
(82/734/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:Um die Genehmigung zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe den allgemeinen und besonderen Anforderungen genügen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.
Die Schweiz hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind.
Eine große Anzahl dieser Betriebe, die Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können daher in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen werden kann.
Der Fall der anderen von der Schweiz vorgeschlagenen Betriebe muß noch auf Grundlage zusätzlicher Auskünfte betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten zu einer raschen Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden.
Um die bestehenden Handelsströme nicht jäh abzubrechen, kann diesen Betrieben inzwischen vorübergehend gestattet werden, ihre Ausfuhren von frischem Fleisch nach denjenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die sie anzunehmen bereit sind.
Die vorliegende Entscheidung ist daher erneut zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
In dem besonderen Fall der Kühlbetriebe sind die gemeinschaftlichen Normen, die eingehalten werden müssen, Gegenstand gewisser Anpassungen, deren endgültiger Form jedoch nicht vorgegriffen werden darf. Es ist daher erforderlich, diese Angelegenheit zurückzustellen und die Entscheidung bezüglich dieser Betriebe auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Es ist daran zu erinnern, daß die Einfuhren von frischem Fleisch auch anderen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, einschließlich der Sonderbestimmungen zugunsten Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs, unterliegen.
Die Einfuhr von frischem Fleisch aus den im Anhang aufgeführten Betrieben unterliegt weiterhin den veterinärrechtlichen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages. Insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und die Verbringung nach anderen Mitgliedstaaten bei bestimmten Kategorien Fleisch — wie z. B. Fleischstücke unter 3 kg oder Fleisch, das Rückstände von bestimmten Substanzen enthält —, deren Verwendung noch gesondert harmonisiert werden muß, weiterhin den im Empfängermitgliedstaat für die Einfuhr geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften.
Da keine zustimmende Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses ergangen ist, war die Kommission nicht in der Lage, die von ihr beabsichtigten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG zu erlassen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im Anhang genannten Betriebe in der Schweiz sind zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen.
(2) Die aus den Betrieben nach Absatz 1 stammenden Einfuhren von frischem Fleisch unterliegen weiterhin den im Veterinärbereich, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, erlassenen Gemeinschaftsvorschriften.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr von frischem Fleisch aus anderen als den im Anhang angegebenen Betrieben.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt jedoch für diejenigen Betriebe, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber am 1. Januar 1982 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von den schweizerischen Behörden amtlich zugelassen waren und vorgeschlagen worden sind, erst ab 1. August 1983, es sei denn, daß bis dahin für sie eine gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie ergeht.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Liste dieser Betriebe mit.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1983.
Artikel 4
Diese Entscheidung wird vor dem 30. Juni 1983 — besonders im Hinblick auf die von den schweizerischen Behörden ergriffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der tierärztlichen Überwachung und der Schlachthygiene — erneut überprüft und gegebenenfalls geändert.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
LISTE DER BETRIEBE
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Veterinärkontrollnummer |
Betrieb/Anschrift |
(1)Kategorie |
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SH |
ZB |
KH |
Rd |
Sf/Zg |
Sw |
Einh. |
Bem. |
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101 |
Städtischer Schlachthof, 8004 Zürich |
x |
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x |
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x |
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T |
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102 |
Städtischer Schlachthof, 3014 Bern |
x |
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x |
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x |
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T |
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103 |
Städtischer Schlachthof, Basel |
x |
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x |
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x |
|
T |
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107 |
Städtischer Schlachthof, St. Gallen |
x |
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x |
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x |
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115 |
Gustav Spiess, 9442 Berneck |
x |
x |
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x |
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x |
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TF |
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121 |
Gehrig AG, 4710 Klus |
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x |
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x |
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x |
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TF |
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155 |
Frischfleisch AG, 6210 Sursee |
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x |
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x |
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x |
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240 |
Fleischhandel Crüzer AG, 7302 Landquart |
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x |
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x |
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x |
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282 |
Tiefkühllager AG, 4623 Neuendorf |
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x |
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283 |
Frigo St. Johann, 4056 Basel |
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x |
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291 |
Kühlhaus Neuhof AG, 9202 Gossau |
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x |
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(1), TF |
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297 |
Tiefkühlhaus AG, 8865 Bilten |
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x |
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(1), TF |
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298 |
Bahnhof-Kühlhaus AG, 4313 Möhlin |
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x |
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(*) SH: Schlachzthof ZB: Zerlegungsbetrieb KH: Kühlhaus Rd: Rindfleisch Sf/Zg: Schaffleisch/Ziegenfleisch Sw: Schweinefleisch Einh.: Einhuferfleisch Bem.: Spezielle Bemerkungen (2) Nur gefrorenes verpacktes Fleisch. (3) Schweinefleisch: Nur verpacktes Fleisch, das einer Kältebehandlung nach Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG unterzogen worden ist. (4) Nebenprodukte der Schlachtung ausgeschlossen.
T, TF: Die mit „T“ oder „TF“ gekennzeichneten Betriebe sind nach Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG — zur Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 der genannten Richtlinie (T), — zur Durchführung der Kältebehandlung nach Artikel 3 der genannten Richtlinie (TF) zugelassen. |
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( 1 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.