81/93/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,P.A.R.- Vibrating Sample Magnetometer, model 155" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 058 vom 05/03/1981 S. 0046 - 0046
Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1981 mit der festgestellt wird, daß das Gerät "P.A.R.-Vibrating Sample Magnetometer, model 155" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/93/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2], gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe : Die deutsche Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. Juli 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "P.A.R.-Vibrating Sample Magnetometer, model 155", das im Rahmen eines Vorhabens zur Erforschung der magnetischen Eigenschaften von Festkörpern als Funktion von Temperatur und Magnetfeld verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 8. Januar 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Magnetometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der hohen Genauigkeit und der Größe des Meßfeldes, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesonder für das Gerät "Magnetic Susceptibility System, comprising of a PA.R. balance" der Firma Oxford Instruments Co. Ltd., Osney Maid, Oxford OX2 0DX/United Kingdom — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das Gerät "PA.R.-Vibrating Sample Magnetometer, model 155" das Gegenstand des Antrags der deutschen Regierung vom 17. Juli 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 1981 Für die Kommission Karl-Heinz Narjes Mitglied der Kommission [1] ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. [2] ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. [3] ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32. --------------------------------------------------