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14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/23 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. September 2005
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für die vom Tsunami betroffenen Länder gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
(2005/707/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere auf Nummer 24,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Haushaltsbehörde hat sich damit einverstanden erklärt, die Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen in den vom Erdbeben/Tsunami betroffenen Ländern (vor allem Indonesien, Sri Lanka und Malediven) mit insgesamt 350 Mio. EUR zu unterstützen, wovon 170 Mio. EUR auf das Jahr 2005 entfallen. Ein Teil dieses Finanzierungsbedarfs soll dadurch gedeckt werden, dass Richtprogramme für die betreffende Region, für die noch keine Mittel gebunden wurden, im Einvernehmen mit den betroffenen Regierungen neu festgelegt werden (60 Mio. EUR), der Krisenreaktionsmechanismus in Anspruch genommen wird (12 Mio. EUR) und auf die Soforthilfereserve zurückgegriffen wird (70 Mio. EUR). Da die Obergrenze der Rubrik 4 „Externe Politikbereiche“ für 2005 bereits um 100 Mio. EUR überschritten ist und alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb dieser Rubrik geprüft wurden, werden 15 Mio. EUR im Wege einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert —
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2005 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 15 Mio. EUR bereitzustellen.
Diese Mittel sind für die Finanzierung der Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für die vom Erdbeben/Tsunami betroffenen asiatischen Länder im Rahmen von Rubrik 4 „Externe Politikbereiche“ der Finanziellen Vorausschau und des Artikels 19 10 04 „Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer in Asien“ bestimmt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ALEXANDER
(1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).