32001D0473

2001/473/EG: Beschluss des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile, mit dem dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich hinzugefügt wird

Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0020 - 0020


Beschluss des Rates

vom 4. April 2001

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile, mit dem dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich hinzugefügt wird

(2001/473/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich leisten können, wie in Artikel 7 Absatz 3 des Kooperationsrahmenabkommens zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vorgesehen(1), sollte jenem Abkommen ein Protokoll hinzugefügt werden.

(2) Zu diesem Zweck wurden Verhandlungen mit Chile geführt, deren Ergebnis ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ist, das im Interesse der Gemeinschaft genehmigt werden sollte -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile, mit dem dem Kooperationsrahmenabkommen ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich hinzugefügt wird, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen(2).

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 46.

(2) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.