02024D1472 — DE — 22.06.2026 — 002.001
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BESCHLUSS (GASP) 2024/1472 DES RATES vom 21. Mai 2024 über eine Diplomatische Akademie der Europäischen Union (ABl. L 1472 vom 22.5.2024, S. 1) |
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L 1158 |
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6.6.2025 |
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L 1399 |
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23.6.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2024/1472 DES RATES
vom 21. Mai 2024
über eine Diplomatische Akademie der Europäischen Union
KAPITEL I
AUFTRAG, ZIELE UND TÄTIGKEITEN
Artikel 1
Auftrag
Die Diplomatische Akademie der Europäischen Union (EUDA) gewährleistet die Bereitstellung von Aus- und Fortbildung im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), um ein gemeinsames Verständnis der Rolle der Union in der Welt zu entwickeln und zu fördern, sowie um bewährte Verfahren in Bezug auf die Durchführung der Diplomatie der Union zu verbreiten und gleichzeitig den Geist eines europäischen diplomatischen Korps zu fördern.
Artikel 2
Ziele
Die EUDA hat folgende Ziele:
Stärkung der Rolle der Union als wirksamer außenpolitischer Akteur durch die Bereitstellung von akademischen und praktischen Schulungen über die politischen Maßnahmen, Verfahren und diplomatischen Vorgehensweisen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der GASP, für Diplomaten der Mitgliedstaaten und im Bereich der Außenbeziehungen tätige Bedienstete der Organe der Union und
Förderung einer gemeinsamen europäischen diplomatischen Kultur in der Union im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Werten, Grundsätzen, Zielen und Interessen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union.
Artikel 3
Tätigkeiten
Die Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA umfassen insbesondere Folgendes:
Module zu einschlägigen politischen Themen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der GASP, sowie zur Rolle der Union als globaler Akteur und zu multilateralen Beziehungen,
praktische Schulungen zu einschlägigen diplomatischen Fähigkeiten, einschließlich Verhandlungs-, Kommunikations-, Führungs-, Entscheidungsfindungs- und sonstigen Prozessen, politischer Berichterstattung und Protokoll, durch einen Ansatz kontextuellen Lernens in einem interaktiven Umfeld.
Vermittlung von Wissen und Austausch von Erfahrungen durch Fachleute, Gelehrte und Forscher auf dem Gebiet der Diplomatie und des auswärtigen Handelns der Union und
Studienbesuche bei Organen der Union, Vertretungen der Mitgliedstaaten, internationalen und anderen einschlägigen Organisationen.
KAPITEL II
AUFBAU
Artikel 4
Leitungsstruktur
Artikel 5
Begünstigter
Als Begünstigter unterstützt das Europakolleg die EUDA während der vier akademischen Jahre von 2024-2025 bis 2027-2028 bei der Durchführung der in Artikel 3 genannten Aus- und Fortbildungstätigkeiten.
Artikel 6
Leiter der EUDA
Der Leiter der EUDA (im Folgenden „Leiter“)
ist für die Gesamtverwaltung der EUDA verantwortlich,
legt dem Lenkungsausschuss den Entwurf des Schulungsprogramms zur Genehmigung vor und beaufsichtigt die Durchführung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der EUDA,
sorgt für die regelmäßige Erstellung von Bewertungsberichten in Bezug auf das Schulungsprogramm und seine Bestandteile und legt diese Berichte dem Lenkungsausschuss vor,
berät und unterstützt den Lenkungsausschuss bei seiner Arbeit und informiert ihn über alle sonstigen einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulungsprogramm,
informiert den Lenkungsausschuss über den vorgeschlagenen Haushalt für die EUDA sowie über die Ausführung des Haushalts, und
arbeitet in enger Absprache mit der Kommission und pflegt Kontakte zu den einschlägigen Behörden in den übrigen Organen der Union und in den Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Schulungsprogramm
In dem Schulungsprogramm werden die vom Europakolleg durchzuführenden Aufgaben festgelegt, darunter
die Entwicklung von Lehrplänen und die Durchführung der in Artikel 3 genannten Aus- und Fortbildungstätigkeiten und
die Bereitstellung von geeigneten Schulungseinrichtungen, Vollverpflegung und angemessenen Wohnmöglichkeiten für die Teilnehmer während des Programms sowie die Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft für die Teilnehmer während ihrer Abstellung zu einer Dienststelle des EAD gemäß Artikel 3 Absatz 3.
In dem Schulungsprogramm werden die Zuständigkeiten des für die Durchführung des Programms verantwortlichen Personals des Europakollegs festgelegt, einschließlich des Direktors der EUDA, der für Folgendes zuständig ist:
die Durchführung der Aus- und Fortbildungstätigkeiten des Schulungsprogramms, einschließlich der Gestaltung der Kurse und der Überwachung des Programms;
die systematische Berichterstattung über alle Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA an den Leiter und den Leitungsausschuss,
die Zusammenarbeit mit dem Leiter bei der Durchführung des Schulungsprogramms, falls und soweit erforderlich, und
die Vertretung der EUDA in Angelegenheiten betreffend ihres Schulungsprogramms.
Artikel 8
Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Genehmigung und regelmäßige Überprüfung des Schulungsprogramms sowie gegebenenfalls anderer Aus- und Fortbildungstätigkeiten,
Überprüfung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c verlangten Bewertungsberichte des Schulungsprogramms und Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf die Tätigkeiten der EUDA,
Bewertung der Leistung des Begünstigten jedes Jahr auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Schulungsprogramms sowie der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e vorgelegten Information zur Ausführung des Haushalts, um sicherzustellen, dass die Umsetzung des Schulungsprogramms der EUDA den durch den EAD und den Leitungsausschuss gemeinsam festgelegten verlangten Standards entspricht,
Entscheidung über Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Akteuren nach Artikel 10.
Artikel 9
Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Die EUDA arbeitet eng mit der Europäischen Kommission zusammen und knüpft enge Verbindungen zu anderen Organen, einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere zum Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und zum Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren
Die EUDA arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren wie Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder den Diplomatischen Akademien in Mitgliedstaaten oder Drittländern zusammen und greift auf deren Fachwissen zurück.
KAPITEL III
FINANZIERUNG
Artikel 11
Finanzregelung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des Schulungsprogramms im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beläuft sich auf 1 702 807,39 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des Schulungsprogramms im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beläuft sich auf 1 605 444,39 EUR.
KAPITEL IV
TEILNEHMER
Artikel 12
Teilnahme an der EUDA
Der EAD
schlägt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss die Kriterien für die Eignung und Auswahl der Teilnehmer fest, und zielt dabei darauf ab, die höchsten Standards an Fähigkeit, Wirksamkeit und Integrität zu gewährleisten.
veröffentlicht jährlich einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen und
wählt die Teilnehmer unter den von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union vorgeschlagenen Bewerbern aus.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Überprüfung
Der Rat überprüft diesen Beschluss bis zum 31. Dezember 2026. Zu diesem Zweck legt der Hohe Vertreter auf der Grundlage einer unabhängigen und externen Evaluierung bis zum 31. August 2026 einen Bericht über die EUDA sowie über die Leistung des Europakollegs bei der Umsetzung der Aus- und Fortbildungstätigkeiten der EUDA vor.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.