11985I028

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 28

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0028


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Artikel 28

( 1 ) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten die Wahl der 60 Vertreter des spanischen Volkes beziehungsweise der 24 Vertreter des portugiesischen Volkes in der Versammlung in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20 . September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung durch .

Das Mandat dieser Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den laufenden Frühjahreszeitraum gewählten Abgeordneten .

( 2 ) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach Absatz 1 werden die Vertreter des spanischen und des portugiesischen Volkes in der Versammlung durch die Parlamente der neuen Mitgliedstaaten aus ihrer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt .