2009D0719 — DE — 28.05.2016 — 004.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/719/EG)

(ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION 2010/66/EU vom 5. Februar 2010

  L 35

21

6.2.2010

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2011/358/EU vom 17. Juni 2011

  L 161

29

21.6.2011

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2013/76/EU vom 4. Februar 2013

  L 35

6

6.2.2013

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/851 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. Mai 2016

  L 141

131

28.5.2016




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/719/EG)



Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten können ihre jährlichen Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten („die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme“).

▼M2

Artikel 2

(1)  Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens die folgenden Teilpopulationen:

a) alle mehr als 72 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b) alle mehr als 48 Monate alten Tiere, die notgeschlachtet werden oder die bei der Schlachttieruntersuchung erwähnenswerte Symptome zeigen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c) alle mehr als 48 Monate alten Tiere nach Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der genannten Verordnung, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

i) gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission ( 5 ) zur Beseitigung getötet wurden,

ii) im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

iii) für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

(2)  Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen von Tieren gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.

▼M3

(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, keine Tiere der dort genannten Teilpopulation zu testen.

▼B

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/908/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete, die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm überarbeiten dürfen

— Belgien

— Tschechische Republik

— Dänemark

— Deutschland

— Estland

— Irland

— Griechenland

— Spanien

— Frankreich

▼M4

— Kroatien

▼M2

— Italien

— Zypern

— Lettland

— Litauen

— Luxemburg

— Ungarn

— Malta

— Niederlande

— Österreich

— Polen

— Portugal

— Slowakei

— Slowenien

— Finnland

— Schweden

— Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man



( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

( 2 ) „Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the Risk for Human and Animal Health related to the revision of the BSE Monitoring regime in some Member States“. The EFSA Journal (2008) 762, S. 1.

( 3 ) ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 24.

( 4 ) „Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the updated risk for human and animal health related to the revision of the BSE monitoring regime in some Member States“. The EFSA Journal (2009) 1059, S. 1.

( 5 ) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.