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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/4079 |
24.7.2026 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 15. Juni 2026
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(C/2026/4079)
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1), insbesondere auf Artikel 27,
gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Präsidium des Europäischen Parlaments (im Folgenden „Präsidium“) hat am 12. Juni 1990 die Regelung betreffend das freiwillige Altersversorgungssystem (2) (im Folgenden „System“) angenommen |
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(2) |
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Begünstigten des Systems sind in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KVR) festgelegt, auf die in Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (3) (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“) Bezug genommen wird |
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(3) |
Das Präsidium hat die Quästoren beauftragt, einen Pensionsfonds (im Folgenden „Fonds“) einzurichten, der die Beiträge zu dem System verwaltet und die Ruhegehaltszahlungen vornimmt. Auf der Grundlage der Beschlüsse der Quästoren vom 28. November 1991 und 14. Juli 1993 wurde eine gemeinnützige Organisation („association sans but lucratif“ – ASBL) nach luxemburgischem Recht eingerichtet, deren Satzung am 8. Juli 1993 vom Präsidium genehmigt wurde. Die eigenständig tätige ASBL richtete für die Verwaltung der Investitionen des Systems eine Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital („société d‘investissement à capital variable“) ein. Das Parlament hat keinen direkten Einfluss auf die Beschlüsse der ASBL, die eine eigenständige juristische Person ist |
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(4) |
Die Mitglieder konnten dem System von August 1989 bis zum Ende der sechsten Wahlperiode (2004 bis 2009) freiwillig beitreten. Am 15. Juli 2009 trat das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (im Folgenden „Abgeordnetenstatut“) in Kraft, in dem eine gemeinsame Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder vorgesehen ist. Daraufhin wurden keine neuen Mitglieder mehr in das System aufgenommen |
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(5) |
Seit 2009 hat sich die Finanzlage des Fonds unter anderem aufgrund der Einstellung der Beitragszahlungen und unzureichender Investitionserträge rasch verschlechtert |
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(6) |
Das Präsidium hat mehrfach eingegriffen, um die Tragfähigkeit des Fonds zu verbessern, insbesondere durch seine Beschlüsse vom 1. April 2009, 10. Dezember 2018 (4) und 12. Juni 2023 (5). Obwohl die ergriffenen Maßnahmen eine Verringerung des versicherungsmathematischen Defizits des Fonds und der Verbindlichkeiten des Systems zur Folge hatten, konnte die langfristige Solvenz des Fonds nicht wiederhergestellt werden |
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(7) |
Die erwartete Erschöpfung des Fondsvermögens Ende 2026 wird sich auf die Fähigkeit des Fonds auswirken, weiterhin monatliche Ruhegehaltszahlungen zu leisten. Diese Erschöpfung würde jedoch weder die erworbenen Ruhegehaltsansprüche der Begünstigten noch die Anwartschaften im Rahmen des Systems erlöschen lassen, die sich aus dem Abgeordnetenstatut sowie aus der Regelung betreffend das System in der vom Präsidium angenommenen und später geänderten Fassung ergeben |
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(8) |
In Artikel 27 des Abgeordnetenstatuts ist vorgesehen, dass der vom Parlament eingerichtete Fonds nach Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder, die in dem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt wird, dass die erworbenen Rechte und Anwartschaften in vollem Umfang erhalten bleiben und dass das Parlament Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte und Anwartschaften festlegen kann |
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(9) |
Das Präsidium beschloss in seiner Sitzung vom 1. April 2009, dass das Parlament die rechtliche Verantwortung dafür übernimmt, die Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Systems im Falle der Erschöpfung des Fondsvermögens zu garantieren, und dass das nach der Zahlung der Ruhegehaltsansprüche im Fonds verbleibende Kapital an das Parlament übertragen wird, was eine entsprechende Änderung der Satzung des Fonds erforderlich macht |
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(10) |
Das Gericht der Europäischen Union wies in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2025 (6) auf die Verpflichtung des Parlaments hin, die Zahlung von Ruhegehältern aus seinem eigenen Haushalt zu decken, sowie auf die Mitteilung über diese Verpflichtung an die Mitglieder des Fonds vom 3. April 2009, wobei es darauf hinwies, dass dies Anlass zu berechtigtem Vertrauen geben könnte |
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(11) |
Angesichts der rechtlichen Verantwortung des Parlaments für die Aufrechterhaltung des Systems muss das Parlament die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Ruhegehaltszahlungen in einem tragfähigen rechtlichen und administrativen Rahmen sicherzustellen, nachdem das Vermögen des Fonds erschöpft ist |
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(12) |
Angesichts dieser Umstände nahm das Präsidium in seiner Sitzung vom 15. Juni 2026 zur Kenntnis, dass die Ruhegehaltszahlungen im Rahmen des Systems aufgrund der Erschöpfung der Vermögenswerte des Fonds ab dem 1. Januar 2027 direkt aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments ausgeführt werden. Folglich wird das nach der Zahlung der Ruhegehaltsansprüche für Dezember 2026 im Fonds verbleibende Kapital im Einklang mit dem Beschluss des Präsidiums vom 1. April 2009 an das Parlament übertragen. Daher sollten die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Jedes zusätzliche Ruhegehalt gemäß Artikel 1 und 2 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe, die sich auf 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts beläuft.“ |
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2. |
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Das zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt für sonstige Begünstigte gemäß Artikel 3 und 4 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts.“ |
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3. |
Absatz 7 wird gestrichen. |
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4. |
Der folgende Absatz wird angefügt: „9. Ab dem 1. Januar 2027 wird jedes zusätzliche Ruhegehalt und jedes Ruhegehalt für sonstige Begünstigte gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Anlage VII der KVR direkt vom Parlament an die ehemaligen Mitglieder bzw. sonstigen Begünstigten gezahlt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2027.
(1) Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj).
(2) Die Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem trat rückwirkend zum 1. August 1989 in Kraft und wurde vom Präsidium am 8. Juli 1993, 12. Dezember 1994, 13. September 1995, 13. November 1995, 17. September 1996, 17. November 1997, 10. März 1999, 20. September 2000, 2. Juli 2001, 13. Mai 2002, 5. September 2005, 30. November 2005, 20. November 2008 und 1. April 2009 erneut geändert.
(3) Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).
(4) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 466 vom 28.12.2018, S. 8).
(5) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 227 vom 29.6.2023, S. 5).
(6) Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2025, Enrique Barón Crespo u. a./Europäisches Parlament, verbundene Rechtssachen T-620/23 bis T-1023/23, ECLI:EU:T:2025:1109.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/4079/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)