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8.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 34/39 |
BESCHLUSS 2008/101/GASP DES RATES
vom 28. Januar 2008
über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) (EUFOR Tchad/RCA), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. September 2007 die Resolution 1778 (2007) einstimmig angenommen, mit der die Durchführung einer Mission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik und in Tschad (MINURCAT) genehmigt und die EU ermächtigt wurde, in jenen Ländern für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Erklärung der ersten Einsatzfähigkeit eine Operation durchzuführen. |
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(2) |
Die Behörden des Tschad und der Zentralafrikanischen Republik haben eine mögliche militärische Präsenz der EU in ihren jeweiligen Ländern in den Stellungnahmen vom 25. Oktober 2007 bzw. vom 16. Oktober 2007 begrüßt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, und es beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Operationsplan wird angenommen.
Artikel 2
Die Einsatzregeln werden gebilligt.
Artikel 3
Die Militäroperation der EU in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA) wird am 28. Januar 2008 eingeleitet.
Artikel 4
Der EU-Befehlshaber der Operation (EU Operation Commander) wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, den Aktivierungsbefehl (ACTORD) zu erteilen, um die Verlegung der Truppen durchzuführen, und die Ausführung der Mission zu beginnen.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL