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16.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. November 2006
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand
(2006/781/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung des Verfahrens
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(1) |
Am 11. Januar 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte (nachstehend „CPT“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), der Republik Korea („Korea“), Malaysia und Thailand (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) in die Gemeinschaft. |
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(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. November 2005 von der „Taskforce against unfair business in Europe“ (TUBE, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von zwei Herstellern (AB Ekranas („Ekranas“) und Ecimex Group A.S. („Ecimex“)) gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CPT entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei CPT mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. |
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
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(3) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, die Behörden der betroffenen Ausfuhrländer, die ausführenden Hersteller, die Einführer, die Verwender und die bekanntermaßen betroffenen Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(4) |
Die antragstellenden Hersteller, andere Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
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(5) |
Da von einer großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China ausgegangen wurde, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping gemäß Artikel 17 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe erwogen. |
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(6) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobeverfahrens unter den ausführenden Herstellern in der VR China entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2005) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen über ihre Tätigkeiten in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. |
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(7) |
Lediglich zwei ausführende Hersteller aus der VR China meldeten sich und übermittelten fristgerecht die angeforderten Informationen. Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China nicht notwendig war. |
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(8) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission darüber hinaus allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen sowie den chinesischen Behörden entsprechende Antragsformulare zu. Zwei ausführende Hersteller in der VR China beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung. |
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(9) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu. Den Fragebogen beantworteten zwei ausführende Hersteller in der VR China, jeweils ein ausführender Hersteller in Korea, Malaysia und Thailand, ein mit einem der chinesischen Ausführer und dem koreanischen Ausführer verbundener Einführer in der Gemeinschaft, ein mit einem chinesischen Hersteller verbundener Händler mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft, drei Hersteller in der Gemeinschaft und ein unabhängiger Verwender in der Gemeinschaft. |
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(10) |
Die Kommission holte alle für die vorläufige Feststellung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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3. Untersuchungszeitraum
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(11) |
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
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(12) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte (CPT) aller Bildschirmdiagonalen, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, mit Ursprung in der VR China, Korea, Malaysia und Thailand (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes 8540 11 11 , 8540 11 13 , 8540 11 15 , 8540 11 19 , 8540 11 91 und 8540 11 99 zugeordnet werden. |
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(13) |
Die betroffene Ware kann einen Bildschirm-Diagonaldurchmesser (aktiver Teil der Bildröhre gemessen in einer geraden Linie) beliebiger Größe haben, wobei auch das Verhältnis von Bildschirmbreite zu Bildschirmhöhe beliebig ist. Der „Pitch“ (d. h. der Abstand zwischen zwei Linien derselben Farbe in der Bildschirmmitte) beträgt mindestens 0,4 mm. Die betroffene Ware kann darüber hinaus anhand der Flachheit ihrer Röhren bestimmt werden: klassische Bildröhre (bulb), einschließlich Semi-Flat-/Full-Square-Bildröhre, Flachröhre und Real-Flat- oder Flat-Slim-Bildröhre. Sie können mit einer Frequenz von 50, 60 oder 100 Hz betrieben werden. Diese Ware wird vor allem, jedoch nicht ausschließlich, in Farbfernsehgeräten verwendet. |
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(14) |
Die betroffene Ware wird allgemein entsprechend dem Diagonaldurchmesser des Bildschirms als Röhre von 14, 15, 20 Zoll oder mehr vertrieben. In der Regel wird sie als vollständige Röhre auf den Markt gebracht, was auch für die antragstellenden Gemeinschaftshersteller gilt. Einige ausführende Hersteller verkauften die CPT allerdings vor ihrer endgültigen Fertigstellung, d. h. eine oder mehrere Komponenten, meist die Ablenkspule, fehlten. In diesen Fällen spricht man von „nackten“ Röhren. Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften dieser Röhren bereits den wesentlichen Eigenschaften einer vollständigen CPT entsprechen. Daher sind diese Röhren und die vollständigen CPT als eine einzige Ware anzusehen. |
2. Gleichartige Ware
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(15) |
Zwischen den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen der betroffenen Ware und den in der VR China, Korea, Thailand und Malaysia (das auch als Vergleichsland diente) hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften CPT sowie den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften CPT wurden keine Unterschiede festgestellt. |
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(16) |
Daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung. |
C. DUMPING
1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
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(17) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
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(18) |
Zwei ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht aus. Darüber hinaus reichte ein mit einem der ausführenden Hersteller verbundenes und an der Produktion der betroffenen Ware beteiligtes Unternehmen in der VR China ein MWB-Antragsformular ein. Die Kommission prüfte entsprechend ihrer gängigen Praxis, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Für diese drei Unternehmen holte die Kommission alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch vor Ort. |
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(19) |
Die Untersuchung ergab, dass alle Unternehmen, die MWB beantragt hatten, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. |
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(20) |
Die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt wurde, sind:
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2. Normalwert
2.1 Allgemeine Methode
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(21) |
Die im Folgenden dargestellte Methode wurde bei allen ausführenden Herstellern in Korea, Thailand und Malaysia sowie bei denjenigen Herstellern in der VR China angewandt, denen eine MWB gewährt wurde. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen. |
2.1.1 Allgemeine Repräsentativität
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(22) |
Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden Einzelnen der betroffenen ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die verkauften Gesamtmengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmengen der betroffenen Ware entsprachen. |
2.1.2 Typenspezifischer Vergleich
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(23) |
Anschließend ermittelte die Kommission die von den ausführenden Herstellern mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Dazu wurden folgende Kriterien herangezogen: der Diagonaldurchmesser des sichtbaren Bildschirms in „Zoll“, das Verhältnis Breite/Höhe, der Röhrentyp (Bulb, Flat oder Flat-Slim), die Pitch-Größe in Millimeter und die Frequenz. |
2.1.3 Repräsentativität je Warentyp
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(24) |
Für jeden von den ausführenden Herstellern auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Warentyp, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen. |
2.1.4 Normaler Handelsverkehr
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(25) |
Danach prüfte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller in jedem Ausfuhrland, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. |
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(26) |
Hierzu wurde für jeden im UZ ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. |
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(27) |
In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen. |
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(28) |
Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. |
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(29) |
In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch. |
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(30) |
Zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung für die kooperierenden ausführenden Hersteller wurden zu ihren durchschnittlichen Herstellkosten im UZ die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und die gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZ verzeichneten, hinzuaddiert. Soweit erforderlich wurden die angegebenen Herstell- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt wurden. |
2.2 VR China
2.2.1 Unternehmen, denen MWB gewährt wurde
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(31) |
Da beiden kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für beide Unternehmen gemäß der unter den Randnummern 21 bis 30 beschriebenen Methode ermittelt, wobei die Angaben dieser Hersteller zu ihren Inlandspreisen und ihren Produktionskosten für die betroffene Ware zugrunde gelegt wurden. Da die Unternehmen für alle Warentypen hinreichende Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr aufwiesen, konnte der Normalwert auf die tatsächlichen Inlandspreise gestützt werden. Für einen der ausführenden Hersteller mit einem verbundenen Hersteller wurden zur Ermittlung des Normalwerts die konsolidierten Daten zu den Inlandspreisen und den Produktionskosten beider Unternehmen herangezogen. |
2.2.2 Vergleichsland
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(32) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss im Falle von Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden. |
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(33) |
In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission ihre Absicht mitgeteilt, Malaysia als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. |
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(34) |
Keine der interessierten Parteien erhob Einwände gegen die Wahl von Malaysia als Vergleichsland. |
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(35) |
Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Malaysia ein repräsentativer Wettbewerbsmarkt ist, wurde der Schluss gezogen, dass Malaysia ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt. |
2.3 Korea, Malaysia, Thailand
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(36) |
Für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in jedem der oben genannten Länder wurde der Normalwert nach der unter den Randnummern 21 bis 30 beschriebenen Methode ermittelt. Für den malaysischen Hersteller konnte der Normalwert auf die tatsächlichen Inlandspreise gestützt werden, da das Unternehmen für alle Warentypen hinreichende Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr aufwies. Für den koreanischen Hersteller wurde der Normalwert für einen von insgesamt zwei in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen rechnerisch ermittelt, und für den thailändischen Hersteller für seinen einzigen Warentyp. Für den kooperierenden ausführenden Hersteller in Thailand wurden zur Ermittlung des Normalwerts die konsolidierten Daten zu den Inlandspreisen und den Produktionskosten dieses Unternehmens und des mit ihm verbundenen Herstellers herangezogen, da die Geschäftsbereiche der beiden Unternehmen in Bezug auf die betroffene Ware vollständig miteinander verschmolzen sind. Für einen der ausführenden Hersteller mit einem verbundenen Hersteller wurden zur Ermittlung des Normalwerts die konsolidierten Daten zu den Inlandspreisen und den Produktionskosten beider Unternehmen herangezogen. |
3. Ausfuhrpreis
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(37) |
Ausfuhrverkäufe an verbundene Endabnehmer (Hersteller von Farbfernsehempfangsgeräten) in der Gemeinschaft wurden bei der Berechnung der Dumpingspannen nicht berücksichtigt, da das von den Endabnehmern hergestellte Produkt nicht Gegenstand der Untersuchung war. Die entsprechenden Verkaufsmengen waren relativ gering (knapp über 10 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Unternehmen in die EU), und die Verkäufe an unabhängige Abnehmer wurden als repräsentativ erachtet. |
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(38) |
Für Ausfuhren der betroffenen Ware, die an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. |
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(39) |
Für Verkäufe, die über einen verbundenen Einführer abgewickelt wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde. In diesen Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. |
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(40) |
Wurden die Ausfuhren über einen verbundenen Händler außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde. |
3.1 VR China
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(41) |
Ein ausführender Hersteller in der VR China verkaufte die betroffene Ware entweder direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft oder über zwei verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft. Der andere ausführende Hersteller verkaufte die betroffene Ware ausschließlich über sein verbundenes Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. |
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(42) |
Eines der mit dem ersten ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen arbeitete an der Untersuchung insofern nicht mit, als es den Fragebogen für verbundene Unternehmen, die am Verkauf und dem Marketing der betroffenen Ware in der Gemeinschaft beteiligt sind, nicht ausfüllte. Der ausführende Hersteller brachte vor, die Verkäufe über dieses Unternehmen sollten nicht als über ein verbundenes Unternehmen abgewickelte Verkäufe angesehen werden, da zwischen den betreffenden Unternehmen de facto keine Geschäftsverbindung mehr bestehe. Zumindest im UZ bestand jedoch eine rechtliche Verbundenheit im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), da beide Unternehmen letztlich eine gemeinsame Muttergesellschaft haben. Da der betroffene ausführende Hersteller offensichtlich nur zum Teil zur Mitarbeit bereit war, unterrichtete ihn die Kommission über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und traf die Feststellung zum Ausfuhrpreis für die über dieses nicht zur Mitarbeit bereite Unternehmen abgewickelten Verkäufe gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. |
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(43) |
Für den Fall, dass die betroffenen Unternehmen als verbunden angesehen würden, beantragte der ausführende Hersteller außerdem, die über das nicht zur Mitarbeit bereite verbundene Unternehmen abgewickelten Verkäufe an den Endabnehmer ebenfalls als Verkäufe über ein verbundenes Unternehmen zu betrachten und folglich bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen; als Grund führte er die vertraglichen Exklusivvereinbarungen zwischen dem Endabnehmer und der Muttergesellschaft des ausführenden Herstellers an. Da jedoch die Bedingungen nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht erfüllt waren, wurden die Verkäufe an den betroffenen Endabnehmer als Verkäufe an einen unabhängigen Abnehmer angesehen. Die Weiterverkaufspreise für diesen ersten unabhängigen Abnehmer wurden ermittelt, indem zum Verrechnungspreis die Handelsspanne addiert wurde, die für den kooperierenden verbundenen Einführer ermittelt wurde. Um den Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln, wurden anschließend die Berichtigungen, die im Falle des kooperierenden Einführers vorgenommen wurden (zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne) auf den nach dem oben genannten Verfahren berechneten Weiterverkaufspreis angewandt. |
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(44) |
Da keine unabhängigen Einführer zur Mitarbeit bereit waren und da CPT demselben Braunwarensektor zugerechnet werden wie Farbfernsehempfangsgeräte, wurde es als angemessen erachtet, in diesem Fall die Gewinnspanne von 5 % heranzuziehen, die beim Antidumpingverfahren für Farbfernsehgeräte angewandt wurde (4). |
3.2 Korea
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(45) |
Der einzige kooperierende ausführende Hersteller führte die betroffene Ware über einen verbundenen Einführer in die Gemeinschaft aus. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises an unabhängige Abnehmer berechnet. |
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(46) |
Für die Berichtigung wurde die unter Randnummer 44 angegebene Gewinnspanne herangezogen. |
3.3 Malaysia, Thailand
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(47) |
Die betroffene Ware wurde von beiden kooperierenden ausführenden Herstellern an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. |
4. Vergleich
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(48) |
Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. |
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(49) |
Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Provisionen und Kundendienstkosten (Garantie) gewährt. |
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(50) |
Ein ausführender Hersteller in der VR China und der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Korea beantragten eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Da die jeweiligen Landeswährungen (CNY bzw. KRW) im UZ gegenüber dem Euro an Wert verloren hätten, solle der in Rechnung gestellte Euro-Betrag für die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprechend berichtigt werden. Es stellte sich jedoch heraus, dass entgegen dieser Behauptung beide Währungen im UZ gegenüber dem Euro an Wert zugelegt hatten. Daher wurde der Antrag als irrelevant zurückgewiesen. |
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(51) |
Dieselben ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung hinsichtlich der Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung. Als Begründung gaben sie an, ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft gingen an Händler, während sie im Inland die betroffene Ware an Endabnehmer verkauften. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass auf beiden Märkten der erste unabhängige Abnehmer ein Endabnehmer war. Aus diesem Grund wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. |
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(52) |
Dieselben kooperierenden ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung aufgrund anderer Faktoren gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung. Die Unternehmen brachten vor, der starke Preisverfall bei CPT aufgrund der Konkurrenz durch Flachbildschirme im UZ habe sich unterschiedlich auf ihre Inlands- und Ausfuhrpreise ausgewirkt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gleichmäßig über den gesamten UZ verteilten, während sich die Ausfuhren auf einen bestimmten Abschnitt des UZ konzentriert hätten. Dieses Vorbringen wurde jedoch zurückgewiesen, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Vergleichbarkeit der Preise aufgrund dieser Tatsache beeinträchtigt war und da ebenso wenig belegt wurde, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt deswegen konstant andere Preise zahlten. |
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(53) |
Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung wurden auch hinsichtlich der chinesischen MwSt.-Rückerstattung vorgenommen, da bei Auslandsverkäufen ein geringerer Mehrwertsteuerbetrag erstattet wurde als bei Inlandsverkäufen. |
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(54) |
Bei einem ausführenden Hersteller in der VR China, der die Waren über seinen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen verbundenen Händler ausführte, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i eine Berichtigung des Ausfuhrpreises vorgenommen, da dieser Händler wie ein Handelsvertreter auf Kommissionsbasis arbeitete. Diese Berichtigung betrug 2 %, da dies als Wert angesehen wurde, der die Provisionen für unabhängige Agenten/Vermittler beim Handel mit der betroffenen Ware angemessen wiedergibt. |
5. Dumpingspanne
5.1 Individuelle Dumpingspannen
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(55) |
Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden bei allen untersuchten ausführenden Herstellern die Dumpingspannen je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die wiederum auf die vorstehend dargelegte Weise bestimmt worden waren. |
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(56) |
Üblicherweise legt die Kommission für verbundene ausführende Hersteller bzw. Hersteller ein und derselben Unternehmensgruppe lediglich eine auf den individuellen Dumpingspannen basierende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Zollsätze einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne verkaufen. |
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(57) |
Gemäß dieser Vorgehensweise wurde für die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, die zu derselben Unternehmensgruppe gehören, nämlich Hua Fei Colour Display Systems Co. Ltd und dessen verbundenen Hersteller LG. Philips Shuguang Electronic Co. Ltd eine einzige Dumpingspanne festgelegt. Desgleichen wurde auch für die zu einer Unternehmensgruppe gehörenden thailändischen kooperierenden ausführenden Hersteller, CRT Display Technology Co., Ltd sowie für dessen verbundenen Hersteller Thai CRT Co., Ltd, eine einzige Dumpingspanne festgelegt. |
5.2 Landesweite Dumpingspannen
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(58) |
Für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen der Kommission beantwortet noch sich selbst gemeldet hatten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. |
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(59) |
Zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurde zunächst der Umfang der Nicht-Kooperation ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. |
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(60) |
Im Falle von Malaysia und Thailand, bei denen das Niveau der Mitarbeit niedrig war, d. h. unter 80 % lag, wurde es als angemessen angesehen, eine Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller festzulegen, die die höchste Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller überstieg. Es gibt nämlich Grund zu der Annahme, dass das niedrige Niveau der Mitarbeit darauf zurückzuführen ist, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land im Allgemeinen in stärkerem Maße gedumpt hatten als die kooperierenden ausführenden Hersteller. Abgesehen davon, dass Nichtmitarbeit nicht belohnt werden sollte, gab es keine Hinweise darauf, dass die nicht kooperierenden Unternehmen in geringerem Umfang gedumpt hatten. Den Dumpingspannen wurde mithin die höchste für repräsentative Warentypen eines kooperierenden Herstellers in den betroffenen Ländern ermittelte Dumpingspanne zugrunde gelegt, bzw. die höchste für repräsentative Geschäftsvorgänge des kooperierenden Herstellers in dem jeweiligen Land ermittelte Dumpingspanne. |
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(61) |
Im Falle der Republik Korea lässt die extrem schwache Mitarbeit, d. h. lediglich 2 % des gesamten Ausfuhrvolumens, wenn man Eurostat-Daten zugrunde legt, auf eine vorsätzliche Nichtmitarbeit der großen ausführenden Hersteller schließen. Angesichts dieser besonderen Lage und des Fehlens weiterer sachdienlicher Informationen wurde es als angemessen angesehen, die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen auf 15 % festzulegen, der Höhe, die im Antrag für einen repräsentativen Warentyp angegeben worden war. Die Höhe der im Antrag genannten Dumpingspanne wurde anhand der veröffentlichten Preislisten und der Eurostat-Daten geprüft. |
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(62) |
Im Falle der VR China war das Niveau der Mitarbeit sehr hoch; die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Mengen der Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ überstiegen die Eurostat-Daten über die Einfuhrvolumen; es gab daher keinen Grund zu der Annahme, dass irgendein ausführender Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung teilnahm. Um zwischen den kooperierenden ausführenden Herstellern in China, denen allen eine MWB gewährt worden war, und möglichen anderen chinesischen ausführenden Herstellern, die nicht an der Untersuchung teilnahmen, zu unterscheiden, wurde es als angemessen betrachtet, die landesweite Dumpingspanne für die VR China anhand eines Vergleichs festzulegen zwischen den Ausfuhrpreisen der meistverkauften repräsentativen Warentypen (nach Angaben von Eurostat) und dem Normalwert derselben Warentypen im Vergleichsland. |
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(63) |
Die Dumpingspannen betragen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
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D. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
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(64) |
Im UZ wurde die gleichartige Ware von sieben Gemeinschaftsherstellern hergestellt. Vier dieser Hersteller sind jedoch mit Ausführern in den betroffenen Ländern verbunden. Diese vier Unternehmen könnten daher aufgrund ihrer Beziehung zu den Ausführern vor den negativen Folgen des schädigenden Dumpings geschützt sein. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass diese Hersteller an dem Verfahren nicht mitarbeiteten. Die Kommission sah es daher als berechtigt an, ihre Produktion aus der Gemeinschaftsproduktion herauszurechnen und die Unternehmen selbst aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuklammern. Zwei dieser vier Hersteller haben zudem ihre Produktion nach dem UZ endgültig eingestellt. |
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(65) |
Mithin bildet die Produktion der drei Hersteller Ekranas, Ecimex und Thomson die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(66) |
Wie unter Randnummer 2 ausgeführt, wurde der Antrag von den beiden Gemeinschaftsherstellern Ekranas und Ecimex eingereicht. Auf diese Antragsteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, in diesem Fall über 40 %. |
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(67) |
Die beiden Antragsteller, die die gleichartige Ware im UZ produzierten, stellten ihre Produktion ein und meldeten im ersten Halbjahr 2006 Konkurs an. Da die Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen sind, ist noch unklar, ob Ekranas und Ecimex die Produktion von CPT wieder aufnehmen. Nach Einleitung des Verfahrens teilte Thomson der Kommission mit, dass es den Antrag von TUBE unterstütze, und arbeitete in vollem Umfang an der Untersuchung mit. Solange noch nicht feststeht, ob Ekranas und Ecimex ihren Betrieb endgültig einstellen, werden die beiden Unternehmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin zugerechnet; Ekranas, Ecimex und Thomson bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachfolgend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. |
2. Gemeinschaftsverbrauch
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(68) |
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Verkaufsmengen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt, der von anderen Herstellern angegebenen Verkaufsmengen und der Eurostat-Daten über die Einfuhrmengen. |
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(69) |
Von 2002 bis zum UZ schrumpfte der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware um rund 14 %. Der Gemeinschaftsverbrauch betrug rund 9,5 Millionen Stück im Jahr 2002 und rund 8,2 Millionen Stück im UZ. Im Einzelnen fiel er 2003 um 2 %, stieg 2004 um 7 Prozentpunkte an, um im UZ plötzlich um 20 Prozentpunkte abzufallen.
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(70) |
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen erhob der Antragsteller Einwände gegen die von der Kommission bei der Berechnung des Verbrauchs verwendete Methodik. Im Einzelnen bemängelte er, dass i) den Angaben unter Randnummer 64 zufolge alle Verkäufe von Gemeinschaftsherstellern, die mit Ausführern in den betroffenen Ländern verbunden sind, bei der Berechnung des Verbrauchs und bei der Schadensanalyse offensichtlich ausgeklammert wurden, und dass ii) bestimmte Mengen von unternehmensinternen Verkäufen, die einer der drei unter Randnummer 67 genannten Gemeinschaftshersteller getätigt hatte, bei der Berechnung des Verbrauchs unkorrekter Weise nicht berücksichtigt wurden. |
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(71) |
Zu Einwand i ist anzumerken, dass sich Randnummer 64 lediglich auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und nicht auf die Berechnung des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs bezieht. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden die Verkäufe derjenigen Hersteller, die bei der Definition und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeklammert worden waren, sehr wohl berücksichtigt. Diese Tatsache geht auch aus Randnummer 68 sowie aus einer gegenüber dem Antragsteller offen gelegten Information hervor, wonach sich die fragliche Verkaufsmenge im UZ auf rund 3 Mio. Stück belief. Bei der Ermittlung des Verbrauchs wurden also die Verkäufe aller Hersteller in der Gemeinschaft berücksichtigt, die nach Kenntnis des Antragstellers und der Kommission von 2002 bis zum UZ tätig waren. Dagegen mussten Hersteller, die von der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung ausgeschlossen waren, auch bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeklammert werden. Einwand i wird daher zurückgewiesen. |
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(72) |
Einwand ii trifft insofern zu, als die Kommission tatsächlich bestimmte Verkaufsmengen aus der Berechnung des Verbrauchs und aus der Analyse einiger wichtiger Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge, Preise, Marktanteil und Rentabilität herausgerechnet hat, da sie als unternehmensinterne Verkäufe eingestuft wurden. Es entspricht einer langjährigen Praxis der Kommission, diese Verkäufe von Verkäufen auf dem offenen Markt zu trennen, da letztere dem Wettbewerb des offenen Marktes ausgesetzt sind (5), während unternehmensinterne Verkäufe nicht mit auf dem freien Markt verkauften Produkten konkurrieren und daher von den gedumpten Einfuhren nicht betroffen sind. Im fraglichen Wirtschaftszweig erstreckt sich die Geschäftstätigkeit der meisten großen Hersteller der gleichartigen Ware (im Gegensatz zu den beiden Antragstellern) auch auf die nachgelagerte Industrie, insbesondere auf den Einbau der Röhren in Fernsehgeräte. So hat die Kommission beispielsweise die unternehmensinternen Verkäufe von Sony bei der Analyse nicht berücksichtigt, was vom Antragsteller befürwortet wurde. Dieselbe Methode wurde bei allen Gemeinschaftsherstellern angewandt, und zwar sowohl bei denjenigen, die zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählen, als auch bei den unter Randnummer 64 genannten anderen Gemeinschaftsherstellern. |
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(73) |
Zu den unter Einwand ii genannten Mengen an unternehmensinternen Verkäufen ist Folgendes anzumerken: Die Kommission stellte fest, dass die Röhrenfabrik, die heute als Thomson Displays Polska Sp. Zo.o, Piaseczno, Polen, firmiert, bis Juli 2004 zusammen mit der Fernsehfabrik von Zyrardow, Polen, als eine Rechtspersönlichkeit unter dem Firmennamen TMM Polska aufgetreten ist, die sich ihrerseits im vollständigen Besitz der Muttergesellschaft Thomson SA. befand. Gemäß der gängigen Praxis ging die Kommission davon aus, dass es sich bei dem Unternehmen um einen integrierten Hersteller handelt, und dass Lieferungen der gleichartigen Ware von der Röhrenfabrik in Piaseczno an die Fernsehfabrik in Zyrardow als unternehmensinterne Verkäufe zu Transferpreisen anzusehen sind. De facto hat der Antragsteller die Verkäufe zu Transferpreisen mit seiner Feststellung anerkannt, dass die Beziehung zwischen Thomson Display und Thomson's CTV display zwar die Preise, jedoch keinesfalls die Mengen beeinflusst haben könnte. Daher bekräftigt die Kommission, dass diese Transfers nicht als gleichartig mit Verkäufen auf dem freien Markt anzusehen sind. |
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(74) |
Abschließend ist aus Gründen der Klarheit darauf hinzuweisen, dass sich, auch wenn diese unternehmensinternen Verkäufe beim Verbrauch zu berücksichtigen wären, lediglich die Gesamtmengen ändern würden (siehe folgende Tabelle). Der Trend jedoch, vor allem der massive Nachfrageeinbruch im UZ, wäre weitgehend identisch mit dem unter Randnummer 69 dargestellten Trend.
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3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
a) Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
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(75) |
Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Die Kommission überprüfte, ob i) die für jedes betroffene Land festgelegte Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung liegt und ii) die Wettbewerbsbedingungen für die eingeführte Ware und die gleichartige Gemeinschaftsware gleich sind. |
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(76) |
Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Angaben betreffend Beijing Matsushita Color CRT Co., Ltd und LG Philips Display Korea Co., Ltd, die beiden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die die betroffene Ware nicht zu gedumpten Preisen ausgeführt haben, ordnungsgemäß von der folgenden Analyse, die sich ausschließlich auf gedumpte Einfuhren bezieht, ausgenommen wurden. Informationshalber sei erwähnt, dass die Einfuhrmengen der beiden genannten Hersteller im UZ äußerst gering waren und deutlich unter 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs lagen. |
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(77) |
Die für die einzelnen betroffenen Länder ermittelte Dumpingspanne lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle, und das Volumen der gedumpten Einfuhren aus jedem Land war nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung (ihr Marktanteil lag je nach betroffenem Land im UZ zwischen 3,6 % bzw. 6,5 %). Die Wettbewerbsbedingungen für die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und für die gleichartige Gemeinschaftsware waren gleich. Belegt wurde diese Feststellung durch die Tatsache, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die gleichartige, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware gleich waren, miteinander konkurrierten und über die gleichen Vertriebskanäle gehandelt wurden. Ferner waren die Einfuhrmengen aus allen betroffenen Ländern erheblich und entsprachen großen Marktanteilen. |
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(78) |
Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren und dass die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern somit kumulativ beurteilt werden sollten. |
b) Menge
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(79) |
Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern betrug im UZ knapp 1,6 Millionen Stück, ungefähr so viel wie 2002. Hinter dieser augenscheinlichen Konstanz verbergen sich deutliche Schwankungen in den Jahren 2003, 2004 und im UZ. 2003 stiegen die Einfuhren um 44 %, im Jahr 2004 gingen sie um 3 Prozentpunkte und im UZ um weitere 44 Prozentpunkte zurück.
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c) Marktanteil
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(80) |
Der Marktanteil der Ausführer in den betroffenen Ländern stieg von 17 % im Jahr 2002 auf 19,4 % im UZ. Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar: 2003 vergrößerte sich der Marktanteil um fast 8 Prozentpunkte, im Jahr 2004 ging er um ca. 2 Prozentpunkte und im UZ um ca. weitere 3,5 Prozentpunkte zurück. Die Tatsache, dass der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ höher war als 2002, obwohl die Einfuhrmengen im UZ geringer waren als 2002, lässt sich durch den unter Randnummer 69 beschriebenen Einbruch des Gemeinschaftsverbrauchs erklären. |
d) Preise
i) Preisentwicklung
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(81) |
Von 2002 bis zum UZ fiel der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern um 24 %. Im Einzelnen sank der Preis im Jahr 2003 um 15 % und 2004 um weitere 21 Prozentpunkte, bevor er im UZ wieder um 12 Prozentpunkte anzog. |
ii) Preisunterbietung
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(82) |
Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für die einzelnen Modelle wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der ausführenden Hersteller mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern (berichtigt auf den Preis frei Bestimmungshafen) gegenübergestellt. Der Vergleich ergab, dass die Preise der im UZ in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern je nach Ausführer zwischen 37 % über (d.h. keine Preisunterbietung) und 13 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Insgesamt war die Preisunterbietung sehr begrenzt. Gleichwohl weisen Eurostat-Daten darauf hin, dass in den Jahren vor dem UZ die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(83) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. |
a) Produktion
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(84) |
Von 2002 bis zum UZ ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2003 um 8 %, 2004 um weitere 12 Prozentpunkte und brach im UZ um 25 Prozentpunkte ein.
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b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(85) |
Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum kontinuierlich zu. Sie stieg 2003 um 4 %, 2004 um weitere 19 Prozentpunkte und im UZ schließlich noch einmal um 5 Prozentpunkte. Zurückzuführen ist dies auf eine Erweiterung der Anlagen.
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(86) |
Die Kapazitätsauslastung bewegte sich in den Jahren 2002 und 2003 zwischen 80 % und 85 %, fiel im UZ aber plötzlich auf 61 %. |
c) Lagerbestände
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(87) |
Von 2002 bis zum UZ gab es große Schwankungen bei den Lagerbeständen an Fertigerzeugnissen. Aufgrund der guten Konjunktur, die 2002 und 2003 noch für dieses Erzeugnis herrschte, wurden die Lagerbestände zunächst radikal abgebaut, nahmen aber Ende 2004 wegen des plötzlichen Nachfrageeinbruchs wieder stark zu. Im UZ wurde die Produktion heruntergefahren nach unten korrigiert und die Lagerbestände pendelten sich auf einem akzeptablen Niveau ein.
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d) Verkaufsmengen
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(88) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus eigener Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer stiegen 2003 zunächst um 6 % und 2004 um weitere 16 Prozentpunkte, gingen im UZ aber um 6 Prozentpunkte zurück. Insgesamt nahmen die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum um 16 % zu. Die große Differenz zwischen den produzierten Mengen und den Inlandsverkäufen ist dadurch zu erklären, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund zwei Drittel seiner Produktion außerhalb der Gemeinschaft absetzt.
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e) Marktanteil
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(89) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm zwischen 2002 und dem UZ kontinuierlich zu, insgesamt um 10 Prozentpunkte. Konkret lag er 2002 bei fast 28 %, stieg 2003 auf 30 %, 2004 auf ca. 32 % und erreichte im UZ schließlich knapp 38 %. Der wachsende Marktanteil ist vor dem Hintergrund des unter Randnummer 69 beschriebenen zurückgehenden Gemeinschaftsverbrauchs zu sehen.
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f) Wachstum
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(90) |
Von 2002 bis zum UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch um 14 % sank, stiegen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 16 %. In diesem Zeitraum vergrößerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil um rund 10 Prozentpunkte, während sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um rund 2,4 Prozentpunkte erhöhte. |
g) Beschäftigung
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(91) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 2002 und dem UZ um 10 %. Von 2002 bis 2003 betrug dieser Rückgang 4 %, 2004 nahm die Beschäftigung dagegen um 6 Prozentpunkte zu, fiel aber im UZ, teilweise aufgrund des Produktionsrückgangs, wieder um 12 Prozentpunkte.
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h) Produktivität
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(92) |
Die Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output (Stückzahl) je Beschäftigten und Jahr, stieg 2003 um 12 %, legte 2004 um weitere 6 Prozentpunkte zu, bis sie im UZ wieder um 12 Prozentpunkte sank. Angesichts des plötzlichen Markteinbruchs im UZ wurde die Produktion unverzüglich gedrosselt, die Beschäftigtenzahlen wurden jedoch, wie allgemein zu beobachten ist, langsamer angepasst, was zu dem erwähnten Produktivitätsverlust führte.
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i) Löhne
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(93) |
Der Durchschnittslohn je Beschäftigten im UZ veränderte sich gegenüber dem Wert von 2002 kaum. Im Einzelnen sank er 2003 um 11 %, 2004 um weitere 2 Prozentpunkte und stieg dann im UZ nochmals um 14 Prozentpunkte.
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j) Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen
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(94) |
Die Stückpreise für Verkäufe der Gemeinschaftsproduktion an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen von 2002 bis zum UZ kontinuierlich um insgesamt 42 % zurück. Im Einzelnen sanken die Preise 2003 um 25 %, 2004 um weitere 9 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 8 Prozentpunkte. Die Untersuchung ergab, wenn überhaupt, eine geringfügige Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren. Bei bestimmten Modellen übertraf die Preisunterbietung die unter Randnummer 82 genannten durchschnittlichen Unterbietungsschwellen.
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k) Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)
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(95) |
Während des Bezugszeitraums nahm die Rentabilität der Verkäufe der Gemeinschaftsproduktion auf dem Gemeinschaftsmarkt, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe, ständig ab. Die Rentabilität sank von 24 % im Jahr 2002 auf rund 18 % 2003 und auf ca. 10 % im Jahr 2004. Im UZ fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit 3,6 % ins Minus.
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(96) |
Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem oben beschriebenen Rentabilitätstrend. Die Kapitalrendite sank von 17 % im Jahr 2002 auf -2,1 % im UZ. |
l) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(97) |
Der Nettocashflow aus betrieblicher Tätigkeit ging im gesamten Bezugszeitraum ebenfalls zurück. Er fiel von 175 Mio. EUR 2002 auf rund 125 Mio. EUR 2003, stieg 2004 wieder auf 141 Mio. EUR, bevor er im UZ auf fast – 25 Mio. EUR einbrach. Die Lage verschlechterte sich so dramatisch, dass zwei Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der ersten Hälfte 2006 Konkurs anmeldeten (vgl. Randnummer 67). Lediglich Thomson konnte bei seiner Muttergesellschaft Kapital beschaffen und so eine ernsthaftere Finanzkrise vermeiden. Ekranas und Ecimex gelang dies nicht. In Zukunft ist die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung durch die schlechten Nachfrageperspektiven offensichtlich ernsthaft gefährdet.
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m) Investitionen
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(98) |
Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Herstellung der betroffenen Ware ging von 2002 bis zum UZ ständig zurück. Sie sanken 2003 um 14 %, 2004 um weitere 25 Prozentpunkte und im UZ schließlich noch einmal um 40 Prozentpunkte.
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n) Höhe der Dumpingspanne
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(99) |
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden. |
o) Erholung von früherem Dumping
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(100) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2313/2000 des Rates (6) wurden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Indien und der Republik Korea eingeführt. Diese Maßnahmen liefen am 21. Oktober 2005 aus. Diese Maßnahmen betrafen jedoch lediglich eins der vier von diesem Verfahren betroffenen Länder und von den fünf unter Randnummer 12 genannten KN-Codes lediglich einen Teil des KN-Codes 8540 11 11 . Informationshalber sei angemerkt, dass unter KN-Code 8540 11 11 rund 20 % der Waren eingereiht werden, die unter die Warendefinition dieses Verfahrens fallen. Angesichts der unterschiedlichen Situationen ist es schwer, Schlussfolgerungen zur Erholung von früherem Dumping zu ziehen. |
5. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(101) |
Von 2002 bis zum UZ sanken die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern um 3 %, ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg dagegen um rund 2,4 Prozentpunkte. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise für die gedumpten Waren aus den betroffenen Ländern lagen Eurostat-Daten zufolge im Bezugszeitraum im Allgemeinen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Gleichwohl lagen die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht wesentlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wie bereits unter Randnummer 82 erwähnt, betrug die Preisunterbietung gemessen an einem gewogenen Durchschnitt je nach betroffenem Land und Ausführer im Bezugszeitraum zwischen – 37 % und 13 %. Gleichwohl weisen Eurostat-Daten darauf hin, dass in den Jahren vor dem UZ die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
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(102) |
Die Untersuchung zeigte eine deutliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums. Zunächst meldeten zwei der drei Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, in der ersten Jahreshälfte 2006 Konkurs an. Ferner entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren von 2002 bis zum UZ negativ: die Produktionsmenge ging um 5 % zurück, die Kapazitätsauslastung sank um 25 %, die Beschäftigung nahm um 10 % ab, die Verkaufspreise pro Stück fielen um 42 %, Rentabilität, RoI und Cashflow verschlechterten sich deutlich und die Investitionen wurden um 79 % zurückgeschraubt. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich abrupt, vornehmlich im UZ. Vorher lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch bei komfortablen 10 %. |
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(103) |
Einige Indikatoren entwickelten sich von 2002 bis zum UZ dem Anschein nach positiv. Die Produktionskapazität stieg um 28 %, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen um 16 % zu, und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergrößerte sich um 10 Prozentpunkte. Diese Entwicklungen konnten jedoch die Finanzkrise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht verhindern, die letztlich zum Konkurs zweier Gemeinschaftshersteller führte. |
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(104) |
Aus dieser Analyse zieht die Kommission daher den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
E. SCHADENSURSACHE
1. Einleitung
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(105) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den gedumpten Einfuhren wurden auch andere bekannte Faktoren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(106) |
Im UZ hatten die gedumpten Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern einen Marktanteil von 19,4 %. Von 2002 bis zum UZ sank das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern um rund 3 %, ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg dagegen um ungefähr 2,3 Prozentpunkte, weil der Verbrauch noch stärker abnahm als die Einfuhren. Es sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass sowohl das Volumen der gedumpten Einfuhren als auch ihr Marktanteil 2003 ihren Höchststand erreichten, danach aber bis zum UZ stark zurückgingen. Im UZ war der Marktanteil der gedumpten Einfuhren gegenüber 2003 um 5,5 Prozentpunkte geschrumpft. |
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(107) |
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise für die gedumpten Waren aus den betroffenen Ländern lagen Eurostat-Daten zufolge im Bezugszeitraum im Allgemeinen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dürften diese gedrückt haben. Die Einfuhrpreise sanken ebenfalls deutlich zwischen 2002 und 2004, erholten sich aber, wie unter Randnummer 81 erwähnt, im UZ um 12 Prozentpunkte. Da auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum schrittweise gesenkt hatte, lagen die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Modellvergleich im UZ nicht wesentlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preise lagen gemessen an einem gewogenen Durchschnitt je nach betroffenem Land und Ausführer im Bezugszeitraum zwischen 37 % über und 13 % unter den Gemeinschaftspreisen. Auch wenn man kaum von Preisunterbietung sprechen kann, so liegt auf jeden Fall eine Zielpreisunterbietung vor. |
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(108) |
Wie bereits unter Randnummer 102 erwähnt, gibt es eine große Diskrepanz zwischen der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum 2002/2003 und seiner Lage im UZ. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich urplötzlich, nämlich vor allem im UZ. Vor dem UZ lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch über 10 %, und die meisten Schadensindikatoren zeigten eine positive Entwicklung. Im Einzelnen stellte sich die Lage wie folgt dar: Zwischen 2002 und 2004 wurde die Produktionskapazität um 23 % ausgebaut, das Produktionsvolumen nahm um 20 % zu, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte sein Absatzvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt um 22 %, und zu einer Zeit, als der Markt noch weiter wuchs, vergrößerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von rund 28 % auf ungefähr 32 %. Sogar als der Markt während des UZ in einem Jahr um 20 % einbrach, steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil noch auf 38 %. |
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(109) |
Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2002 und 2003 seine höchste Rentabilität verzeichnete, in einem Zeitraum, in dem die Verkaufspreise bereits deutlich fielen, sein Marktanteil auf den Tiefststand sank und die gedumpten Einfuhren ihren Höchststand erreichten. Die Rentabilität ging erst im UZ zurück, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am größten war, die Menge der gedumpten Einfuhren abnahm und die Preise der gedumpten Einfuhren stiegen. |
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(110) |
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gedumpten Einfuhren von 2002 bis zum UZ die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Druck gesetzt und seine Gesamtsituationen negativ beeinflusst haben können. Wie bereits unter den Randnummern 108 und 109 festgestellt, trat im UZ eine plötzliche und dramatische Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein, von dem in den Jahren vor dem UZ noch gemischte Signale ausgingen. Vor dem UZ lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch bei über 10 %. Ebenso zeigten die meisten anderen Schadensindikatoren bis zum UZ eine positive Entwicklung. Zwischen 2002 und 2004 wurde die Produktionskapazität um 23 % ausgebaut, das Produktionsvolumen nahm um 20 % zu, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte seinen Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt um 22 %, und zu einer Zeit, als der Markt noch weiter wuchs, vergrößerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von rund 28 % auf ungefähr 32 %. Bekanntlich verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine höchste Rentabilität 2002 und 2003, also in einem Zeitraum, in dem sein Marktanteil am kleinsten war und die gedumpten Einfuhren ihren Höchststand erreichten. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im UZ zurück, in einem Zeitraum, in dem er seinen größten Marktanteil innehatte und, nicht zu vergessen, in einem Zeitraum, in dem sowohl die Menge als auch der Marktanteil der gedumpten Einfuhren abnahmen (vgl. Randnummer 106), und die Preise der gedumpten Einfuhren anzogen. Der einzige neue Faktor für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ war der 20%ige Einbruch der Nachfrage. Da kein eindeutiges zeitliches Zusammentreffen zwischen der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren festzustellen ist, bestehen ernsthafte Zweifel an der Wechselwirkung zwischen Einfuhrentwicklung und Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einen entscheidenden Anteil hatten. |
3. Auswirkungen anderer Faktoren — Entwicklung des Verbrauchs
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(111) |
Mehrere interessierte Kreise wiesen darauf hin, dass die rückläufige Nachfrage nach CPT der Hauptgrund für die plötzliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sei. |
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(112) |
Wie unter Randnummer 69 bereits erwähnt, sank der Verbrauch von CPT im UZ unvermittelt um 20 %. Dieser Nachfrageeinbruch war der einzige Parameter im wirtschaftlichen Umfeld des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der sich entscheidend änderte. Und er fällt mit der drastischen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Die Untersuchung ergab, dass der plötzliche Nachfragerückgang tatsächlich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ beeinflusste, denn das unvermittelte Absinken der Rentabilität und des Cashflow waren über einen Kosteneffekt (der unter Randnummer 92 beschriebene Produktivitätsverlust im UZ und der Anstieg der Stückkosten bei der Produktion) und einen Preiseffekt (plötzliche Überkapazität) unmittelbar auf diesen Markteinbruch zurückzuführen. Die Tatsache, dass der erhebliche Preisrückgang von 2004 bis zum UZ nicht zu einer Absatzsteigerung führte, zeigt, dass sich im UZ die Nachfrage nach CPT völlig unabhängig von den Preisen gestaltete: Sie ging um rund 20 % zurück. |
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(113) |
Die Untersuchung ergab, dass die rückläufige Nachfrage nach CPT zeitlich mit dem wachsenden Marktanteil von Fernsehempfangsgeräten mit Flachbildschirmen (Flüssigkristall- und Plasmabildschirmen) zusammenfiel, der von unter 1 % im Jahr 2002 auf 28 % im UZ sprunghaft anstieg. Diese Flachbildschirme konkurrieren direkt mit CPT und beide Waren sind austauschbar. Die LCD- und Plasmatechnologie ist zwar nicht völlig neu, aber erst im UZ sind die Preise für Flachbildschirme deutlich gesunken: von 2001 bis zum UZ um 44 %. Dadurch wurden sie einerseits für Verbraucher attraktiver, und die Nachfrage nach Fernsehempfangsgeräten mit CPT ging zurück, und andererseits gerieten die Verkaufspreise für Fernsehempfangsgeräte mit CPT unter Druck, um mit den neuen attraktiven Modellen mit Flachbildschirmen konkurrieren zu können. 2005 hatten beispielsweise Geräte mit Flachbildschirmen am Gesamtwert aller im Einzelhandel des Vereinigten Königreichs verkauften Fernsehgeräte einen Anteil von 63 %, 2004 waren es lediglich 37 % gewesen. Sowohl diese Untersuchung als auch Marktuntersuchungen deuten darauf hin, dass der Absatz von Fernsehgeräten mit CPT in der EU 2004 seinen Höhepunkt erreichte und die Nachfrage seitdem kontinuierlich zurückgeht. |
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(114) |
Den Daten zufolge übten die gedumpten Einfuhren Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus und trugen wahrscheinlich auch zu seiner Schädigung bei. Gleichwohl konnte auch bei einer genauen Analyse, insbesondere der Entwicklung der Trends im Bezugszeitraum, kein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden, da zwischen der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Entwicklung der gedumpten Einfuhren kein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang bestand. |
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(115) |
Dagegen ergab die Untersuchung, dass es ein eindeutiges zeitliches Zusammentreffen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des starken unvermittelten Rückgangs der Nachfrage nach CPT in der Gemeinschaft gab. Die Folge waren ein Anstieg der Stückkosten bei der Produktion und ein weiteres Absinken der Preise. Diese Negativentwicklung fällt genau mit dem wachsenden Marktanteil der Flachbildschirme zusammen. |
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(116) |
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die gedumpten Einfuhren für sich genommen eine bedeutende Schädigung verursachten. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wurden andere Faktoren untersucht, und die Schädigung konnte im Wesentlichen den Auswirkungen eines unvermittelten und starken Nachfragerückgangs und dem zunehmenden Angebot an Flachbildschirmen zu wettbewerbsfähigen Preisen zugerechnet werden. |
F. VORSCHLAG ZUR EINSTELLUNG OHNE MASSNAHMEN
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(117) |
Angesichts der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 105 bis 114 zum unzureichenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren, ist die Kommission der Auffassung, dass das laufende Antidumpingverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung eingestellt werden sollte — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte aller Bildschirmdiagonalen, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand, die den KN-Codes 8540 11 11 , 8540 11 13 , 8540 11 15 , 8540 11 19 , 8540 11 91 und 8540 11 99 zugeordnet werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. November 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 6 vom 11.1.2006, S. 2.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
(4) Siehe Randnummer 59 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 des Rates (ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1).
(5) Siehe hierzu Randnummern 37 bis 49 des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15) zu warmgewalzten Coils.