26.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2008

über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/157/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 25. November 2004 (registriert am 29. November 2004 unter dem Zeichen CP221/2004) ging bei der Kommission eine Beschwerde über eine potenzielle rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten des Institut Français du Pétrole (IFP) und einer seiner Tochtergesellschaften, der Gesellschaft Axens, ein. Der Beschwerdeführer ersuchte die Kommission, seine Identität nicht bekannt zu geben, da er negative Auswirkungen auf dem Markt befürchtet.

(2)

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 gab die Kommission Frankreich ihre Entscheidung bekannt, in Bezug auf diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen.

(4)

Mit Schreiben vom 16. Januar 2006, registriert am selben Tag, beantragte Frankreich eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme um einen Monat, die von der Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2006 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006, registriert am selben Tag, übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme.

(5)

Mit Schreiben vom 15. März 2006, registriert am selben Tag, beantragte das Unternehmen UOP eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme um einen Monat, die von der Kommission mit Schreiben vom 22. März 2006 gewährt wurde.

(6)

Mit Schreiben vom 17. März 2006, registriert am selben Tag, beantragte die Gesellschaft Haldor Topsoe A/S eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme um einen Monat, die von der Kommission mit Schreiben vom 22. März 2006 gewährt wurde.

(7)

Mit Schreiben vom 20. März 2006, registriert am 22. März 2006, übermittelte die Gesellschaft Axens der Kommission ihre Stellungnahme zu der fraglichen Maßnahme.

(8)

Mit Schreiben vom 12. April 2006, registriert am selben Tag, beantragte Haldor Topsoe A/S eine Fristverlängerung für die Übermittlung seiner Stellungnahme bis zum 24. April 2006, die von der Kommission mit Schreiben vom 19. April 2006 gewährt wurde.

(9)

Mit Schreiben vom 18. April 2006, registriert am 19. April 2006, übermittelte UOP der Kommission seine Stellungnahme zu der fraglichen Maßnahme.

(10)

Mit Schreiben vom 19. April 2006 forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, eine nichtvertrauliche Fassung seiner Beschwerde zu übermitteln. Diese Fassung ist der Kommission mit Schreiben vom 26. April 2006, registriert am 27. April 2006, zugegangen.

(11)

Mit Schreiben vom 3. Mai 2006, registriert am selben Tag, beantragte Haldor Topsoe A/S eine Fristverlängerung, die von der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2006 abgelehnt wurde.

(12)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 leitete die Kommission eine Kopie der von UOP und Axens vorgelegten Stellungnahmen sowie der Beschwerde an Frankreich weiter. Außerdem übermittelte sie ein Ersuchen um ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006, registriert am 5. Juli 2006, beantragte Frankreich eine Fristverlängerung, die von der Kommission mit Schreiben vom 7. Juli 2006 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2006, registriert am 12. September 2006, übermittelte Frankreich der Kommission eine Erwiderung auf die Stellungnahmen der Beteiligten und Antworten auf die ergänzenden Fragen der Kommission.

(13)

Ferner setzte Frankreich die Kommission mit Schreiben vom 18. Juli 2006, registriert am 19. Juli 2006, von der Umwandlung des IFP in ein „établissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentlich-rechtliche Wirtschaftsanstalt) in Kenntnis.

(14)

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 ersuchte die Kommission Frankreich um ergänzende Auskünfte. Diese wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2006, registriert am 26. Oktober 2006, übermittelt.

(15)

Am 15. Juni 2007 fand ein Arbeitstreffen von Vertretern der Kommission und Frankreichs statt.

(16)

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 ersuchte die Kommission Frankreich um ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 beantragte Frankreich eine Fristverlängerung bis zum 31. August 2007. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 13. August 2007. Die ergänzenden Auskünfte wurden der Kommission mit Schreiben vom 9. und 22. August 2007, registriert am 9. bzw. 22. August 2007, von Frankreich übermittelt.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Die IFP-Gruppe

(17)

Bis 2006 war das IFP ein privatrechtliches „établissement professionnel“ (3) ohne Kapital und Anteilseigner, das sich unter der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung befand (4). Mit dem in Anwendung des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 erlassenen Dekret Nr. 2006-797 vom 6. Juli 2006 wurde das IFP umgewandelt in ein „établissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentlich-rechtliche Wirtschaftsanstalt). Die Frage, ob aufgrund dieser Umwandlung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, wird von der Kommission im Rahmen eines anderen Verfahrens (Sache NN 11/08) geprüft.

(18)

Das IFP hat laut Satzung drei Aufgaben: Forschung und Entwicklung in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien, Ausbildung von Ingenieuren und Technikern sowie branchenrelevante Information und Dokumentation. In einem Zielvertrag mit dem Staat wird für jeweils fünf Jahre die Tätigkeit des IFP in Grundzügen vorgegeben.

(19)

Im Gegenzug erhält das IFP jährlich Mittel aus dem Staatshaushalt. Diese Unterstützung aus öffentlichen Mitteln belief sich 2005 auf 144 Mio. EUR und 2006 auf 167,5 Mio. EUR (5).

(20)

Das Unternehmen Axens ist aus dem am 29. Mai 2001 (rückwirkend zum 1. Januar 2001) erfolgten Zusammenschluss des Unternehmens Procatalyse SA (100 %ige Tochtergesellschaft von ISIS, damals seinerseits zu 52,8 % unter Kontrolle des IFP) mit der zu diesem Zweck ausgegliederten Industriedirektion des IFP hervorgegangen. Am 22. Oktober 2001 erwarb das IFP die Axens-Anteile von ISIS. Das IFP hält daher derzeit sämtliche Anteile an Axens. Axens ist auf dem Markt für Katalysatoren und dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien tätig. Sein konsolidierter Umsatz belief sich 2005 auf 304,9 Mio. EUR und 2006 auf 308,45 Mio. EUR, wobei der Geschäftsbereich der Verfahrenslizenzen etwa ein Drittel des Umsatzes erzielte (6). Axens beschäftigte 20066 36 Mitarbeiter (7). Sein weltweiter Anteil am Markt für bestehende Raffinationsanlagen liegt schätzungsweise bei 7 % (8).

(21)

Ferner hält das IFP direkt und indirekt (über die Finanzholding IFP Investissements) alle Anteile an Unternehmen wie Beicip-Franlab und Prosernat. Beicip-Franlab, 1967 durch das IFP als Handelsgesellschaft gegründet, verlegt und vertreibt Software im Bereich Exploration-Lagerstätten und führt Studien und Beratung für den Bereich Exploration-Lagerstätten durch. 2006 belief sich sein Umsatz auf 42 Mio. EUR, die Mitarbeiterzahl auf 166 (9). Bei Prosernat handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, die das IFP 2001 erwarb, als ISIS IFP Investissements an das IFP veräußerte. Prosernat bietet Studien und Dienstleistungen sowie Ausrüstung im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. 2006 belief sich sein Umsatz auf 49,9 Mio. EUR, die Mitarbeiterzahl auf 71 (10).

2.2.   Vorangegangene Entscheidungen der Kommission

(22)

Von 1944 (Gründungsjahr) bis Ende 2002 erhielt das IFP die Einnahmen aus einer steuerähnlichen Abgabe auf bestimmte Mineralölprodukte. Die Verlängerung dieser Steuer war Gegenstand der Entscheidung 96/615/EG der Kommission vom 29. Mai 1996 über die Verlängerung der für das Institut Français du Pétrole erhobenen Steuer auf bestimmte Mineralölerzeugnisse für den Zeitraum 1993–1997 (11), der zufolge die Weitergabe der Einnahmen aus einer steuerähnlichen Abgabe an das IFP für den Zeitraum 1993—1997 in Anwendung von Punkt 2.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1996 (12) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996“ genannt) nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

(23)

Am 3. Oktober 1997 meldete Frankreich für den Zeitraum 1998—2002 ein neues Dekret über die steuerähnliche Abgabe auf bestimmte Mineralölprodukte zugunsten des IFP bei der Kommission an, das keine wesentlichen Änderungen enthielt. Die Kommission erhob in ihrer Entscheidung vom 4. Februar 1998 (13) keine Einwände gegen die Umsetzung des Dekrets im Zeitraum 1998—2002.

2.3.   Exklusivverträge und -vereinbarungen zwischen dem IFP und Axens

(24)

Mit Schreiben vom 1. März und 18. Mai 2001 (nachstehend „die Schreiben aus dem Jahr 2001“ genannt) informierte Frankreich die Kommission über ein Vorhaben zur Umstrukturierung der Forschungstätigkeit des IFP in den Bereichen Raffination, Petrochemie und Gas und ersuchte die Kommission um Bestätigung dafür, dass die in den vorangegangenen Entscheidungen vorgenommenen beihilferechtlichen Beurteilungen dadurch nicht in Frage gestellt werden.

(25)

Laut diesem Vorhaben sollte die Kommerzialisierung der Ergebnisse in dem Bereich einem gewinnorientierten Unternehmen übertragen werden, das aus dem Zusammenschluss der Industriedirektion des IFP mit dem indirekt vom IFP kontrollierten und auf industrielle Entwicklung, Herstellung und Vertrieb chemischer Produkte aller Art spezialisierten Unternehmen Procatalyse hervorgehen sollte.

(26)

Im Gegenzug für eine Mehrheitsbeteiligung an der neuen Tochtergesellschaft sollte der wesentliche Teil der Industriedirektion des IFP, einschl. Kunden und laufender Verträge, auf diese neue Tochtergesellschaft übertragen werden. Darüber hinaus waren folgende Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen dem IFP und der neuen Tochtergesellschaft vorgesehen:

a)

Exklusivvertrag über eine Rahmenlizenz mit einer Laufzeit von 10 Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige geistige Eigentum des IFP vor allem im Bereich Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um für ihre Kunden technische Leistungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu erbringen und ihnen zur Nutzung der damit verbundenen Technologien Unterlizenzen für die entsprechenden Patente zu erteilen.

b)

Exklusivvertrag über eine Produktlizenz mit einer Laufzeit von 10 Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige technologische Know-how des IFP in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um Katalysatoren, Adsorptionsmittel, Abscheidungsmittel, Ausrüstung sowie andere Produkte und Software, die vom IFP entwickelt wurden, herzustellen und an ihre Kunden zu verkaufen;

c)

Vereinbarung über industrielle Forschung mit einer Laufzeit von 10 Jahren, in deren Rahmen [das IFP seiner Tochtergesellschaft die Ergebnisse seiner Forschung im Bereich der Raffination und Petrochemie anbietet, so dass die Tochtergesellschaft, wenn sie es wünscht, die Forschung im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit dem IFP fortführen und anschließend die Ergebnisse nutzen kann. Sollte die Tochtergesellschaft nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kann das IFP seine Ergebnisse anderen Unternehmen anbieten. Jeder Partner trägt die Kosten für seine Beteiligung am Projekt. Am Ende des Forschungsprojekts verfügt das IFP über die Rechte an den Produkten und Verfahren, seine Tochtergesellschaft über die Rechte an der Industrialisierung der Produkte und Verfahren] (*1).

(27)

Im Gegenzug zahlt die Tochtergesellschaft an das IFP zum einen die in den Lizenzverträgen festgelegten Gebühren und zum anderen eine Vergütung […] (*2) für den Zugang zur IFP-Forschung. […]

(28)

Nach Auffassung der Kommission entsprach das vorgelegte Umstrukturierungsvorhaben den Bedingungen ihrer Entscheidung vom 4. Februar 1998 über die Verlängerung der steuerähnlichen Abgabe, die auf bestimmte Erdölerzeugnisse zugunsten des französischen Erdölinstituts (IFP) erhoben wird, für die Jahre 1998—2002. Die Kommission hat Frankreich mit Dienstschreiben D/52473 vom 19. Juni 2001 entsprechend Mitteilung gemacht.

(29)

Gemäß dem unterbreiteten Vorhaben wurde das Unternehmen Axens am 29. Mai 2001 als Tochtergesellschaft des IFP gegründet. Die Verträge und die Vereinbarung zwischen dem IFP und Axens sind zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten und haben eine Laufzeit von 10 Jahren.

(30)

Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte Frankreich der Kommission mit, die Einnahmen aus der steuerähnlichen Abgabe würden ab dem 1. Januar 2003 durch eine Haushaltszuweisung zugunsten des IFP ersetzt.

2.4.   Exklusivvereinbarung zwischen dem IFP und Beicip-Franlab

(31)

Gemäß einer am 28. Mai 2003 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2003) für einen Zeitraum von 10 Jahren unterzeichneten Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Kommerzialisierung und Nutzung [bietet das IFP seine Forschungsergebnisse im Bereich Algorithmen sowie die von ihm im Bereich „Exploration — Lagerstätten“ entwickelten Modelle oder Methoden Beicip-Franlab an und kann Beicip-Franlab beim IFP die Umsetzung in Produkte auf dieser Grundlage beantragen. Das IFP hält alle Eigentumsrechte an der entwickelten Software. Beicip-Franlab trägt alle dem IFP für Produktentwicklung entstandenen Kosten und zahlt verschiedene ergänzende Vergütungen für die Softwarepflege und zur Abgeltung der Nutzungsrechte] (*1).

(32)

Am 16. Dezember 2005 wurde ein Zusatz unterzeichnet, der rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 gilt. Er ändert die Bestimmungen zur Vergütung, doch bleibt es bei dem Grundsatz, dass Beicip-Franlab die gesamten Entwicklungskosten trägt.

2.5.   Exklusivvertrag und Exklusivvereinbarung zwischen dem IFP und Prosernat

(33)

Am 18. August 2003 unterzeichneten das IFP und Prosernat einen Rahmenlizenzvertrag und eine Vereinbarung über industrielle Forschung, die rückwirkend ab 1. Januar 2002 zehn Jahre lang gelten. Darin [bietet das IFP die Ergebnisse seiner Forschung im Bereich der Technologien zur Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. Das IFP hält die Eigentumsrechte an Korrelationen, Verfahren und mit den Verfahren verbundener Ausrüstung. Ist Prosernat an ihrer Kommerzialisierung interessiert, steht es dem Unternehmen frei, für eigene Rechnung die für eine industrielle Nutzung der Verfahren erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, wobei die bestehenden Eigentumsrechte zu berücksichtigen sind. Prosernat kann in diesem Fall ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten] (*1).

(34)

Als Vergütung für das Recht zur Verfahrensnutzung zahlt Prosernat in den ersten vier Jahren […] (*2) des Jahresumsatzes, der sich aus den Einnahmen aus Unterlizenzen ergibt. Dieser Anteil steigt nach den vier ersten Jahren auf […] (*2). Die Vergütung in Bezug auf die Ausrüstung wird im Einzelfall festgelegt. Die Vergütung, die das IFP von Prosernat für den Zugang zu den Forschungsergebnissen erhält, beläuft sich auf […] (*2) des Jahresgesamtumsatzes von Prosernat.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(35)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Unterstützung des französischen Staates für die IFP-Gruppe und der damals von Frankreich angeführten Gründe zum Ausdruck.

(36)

Erstens war die Kommission der Auffassung, dass die in ihren vorangegangenen Entscheidungen festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Diese Entscheidungen beruhten auf folgenden Tatbeständen:

a)

Das IFP erhielt insofern keine direkte Beihilfe, als es sich beim IFP um ein nicht gewinnorientiertes Forschungszentrum ohne kommerzielle Tätigkeit handelte. Gemäß Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 fällt die staatliche Finanzierung von FuE-Tätigkeiten durch öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschul- oder Forschungseinrichtungen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

b)

Unternehmen, die die Forschungsergebnisse des IFP erwarben, erhielten insofern keine direkte Beihilfe, als der aus der Ergebnisweitergabe entstehende potenzielle Vorteil unter nichtdiskriminierenden Bedingungen von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden konnte. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge gab das IFP seine Forschungsergebnisse auf vier verschiedene Arten an Unternehmen weiter: Verbreitung im öffentlichen Sektor, Leistungserbringung zu kostendeckenden Preisen, Verbundforschung und Verkauf von Nutzungsrechten. Was die Verbundforschung und den Verkauf von Nutzungsrechten angeht, trugen die Unternehmen zwar nicht die Gesamtkosten für die Forschung, doch stand es allen Unternehmen, ohne Unterschied und unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit, offen, diesen Vorteil für sich in Anspruch zu nehmen.

c)

Die Unternehmen, an denen das IFP beteiligt war, erhielten insofern keine direkte Beihilfe, als das IFP mit diesen Unternehmen zu denselben Bedingungen zusammenarbeitete wie mit den anderen Unternehmen, an denen es nicht beteiligt war. Die Kommission kam aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass diese Unternehmen nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung kamen: Es gab weitere Anteilseigner, das IFP hielt nur eine Minderheitsbeteiligung an den in seinem Forschungsbereich tätigen Unternehmen und das IFP arbeitete mit diesen Unternehmen zu denselben Bedingungen zusammen wie mit den anderen Unternehmen, an denen es nicht beteiligt war.

(37)

Die Kommission hat festgestellt, dass das IFP seit dem Jahr 2001 jedoch immer strukturierter und umfassender einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. So wurde das Unternehmen Axens auf dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien gegründet und wurden Exklusivverträge und -vereinbarungen über Forschungstätigkeiten und Lizenzen zwischen dem IFP und dieser Tochtergesellschaft geschlossen. Axens, an dem das IFP die Mehrheitsbeteiligung hält, hat vorrangig Zugang zu den FuE-Arbeiten des IFP in seinem Tätigkeitsbereich. Die Kommission vertrat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens daher die Auffassung, dass die Tatbestände, auf denen die Entscheidungen von 1996 und 1998 beruhten, nicht mehr gegeben sind und dass Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 auf den Tätigkeitsbereich von Axens nicht mehr angewendet werden kann. Daher liege eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens vor.

(38)

Insofern als das IFP Mehrheitsbeteiligungen an zwei anderen kommerziellen Tochtergesellschaften hält, nämlich an Beicip-Franlab und Prosernat, und Exklusivverträge bzw. -vereinbarungen zwischen dem IFP und diesen Tochtergesellschaften bestehen, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass in den Tätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Beicip-Franlab und Prosernat eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt.

(39)

Zweitens hat die Kommission die Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Binnenmarkt anhand der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die potenzielle Beihilfe in Anbetracht ihrer Ziele auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und insbesondere unter Berücksichtigung des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 zu beurteilen ist. Frankreich hatte dazu keine Ausführungen vorgelegt. Folglich äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen für die Genehmigung der Zuwendung erfüllt sind.

(40)

Die Kommission hat Frankreich daher aufgefordert, Folgendes zu übermitteln:

a)

alle Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, inwieweit das IFP und seine Tochtergesellschaften separate Einheiten darstellen, deren Beziehungen von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt sind,

b)

eine eindeutige Abgrenzung — gemäß der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (14) — der wirtschaftlichen von den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften, um zu klären, welcher Anteil der öffentlichen Mittel die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gruppe fördert,

c)

einen genauen Nachweis dafür, dass die potenziellen Beihilfen mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für FuE-Beihilfen vereinbar sind.

4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

4.1.   Hintergrund des laufenden Verfahrens

(41)

Frankreich betont, dass die Finanzierung des IFP Gegenstand zweier Entscheidungen der Kommission war, in denen festgestellt wurde, dass keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorlag.

(42)

Frankreich weist ferner darauf hin, dass die Umstrukturierung im Jahr 2001 dadurch erfolgte, dass wirtschaftliche Tätigkeiten des IFP im Bereich Raffination und Petrochemie, die vorher intern von der Industriedirektion des IFP wie auch von dem indirekt vom IFP kontrollierten Unternehmen Procatalyse ausgeübt wurden, einer Tochtergesellschaft übertragen wurden. Das IFP habe mit der Umstrukturierung das Ziel verfolgt, seinen vom Staat erteilten Gemeinwohlauftrag — die Förderung der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kohlenwasserstoffe und der neuen Energie- und Umwelttechnologien — wieder in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen.

(43)

Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Schreiben aus dem Jahr 2001 Anmeldungen im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag darstellen. Das am 5. März 2001 übermittelte Schreiben habe einen Informationsvermerk, eine vollständige Anmeldung (15) und fünf technische Anhänge (unter anderem die Vereinbarung über industrielle Forschung sowie die Lizenzverträge) enthalten. Daraufhin hätten ein Treffen (16) und ein Informationsaustausch (17) stattgefunden und Frankreich habe von der Kommission auch eine auf den 7. Mai 2001 (18) datierte Empfangsbestätigung für das Schreiben erhalten. Ferner habe Frankreich die Kommission gebeten zu bestätigen, dass die in den vorangegangenen Entscheidungen der Kommission vorgenommene beihilferechtliche Beurteilung nicht durch das Umstrukturierungsvorhaben in Frage gestellt werde.

(44)

Nach Ansicht Frankreichs wurde durch das Schreiben D/52437 vom 19. Juni 2001 ein Vertrauenstatbestand geschaffen, da die Kommission darin erklärte, dass das Umstrukturierungsvorhaben des IFP die Bedingungen ihrer Entscheidung vom 4. Februar 1998 erfüllt (Entscheidung über die Verlängerung der steuerähnlichen Abgabe, die auf bestimmte Erdölerzeugnisse zugunsten des französischen Erdölinstituts (IFP) erhoben wird, für die Jahre 1998—2002). Die Kommission habe in dem Schreiben die Auffassung vertreten, dass das Umstrukturierungsvorhaben weder am Charakter der Geschäftstätigkeit des IFP noch an der Position etwas ändere, die französische Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Vermarktung von Verfahren hätten. Die Kommission habe auch keine Einwände gegen die Entwürfe für die Verträge und die Vereinbarung erhoben, obwohl sie beispielsweise seit dem 5. März 2001 aufgrund des Informationsaustauschs mit Frankreich von dem darin vereinbarten Vorkaufsrecht Kenntnis hatte. Frankreich ist daher der Auffassung, dass es zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Gründung von Axens und der Abschluss der Verträge und der Vereinbarung zwischen dem IFP und Axens nicht zum Vorliegen staatlicher Beihilfen führen würden, da beides im Einklang mit dem im März 2001 der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsprogramm erfolgt sei.

(45)

Zu später eingetretenen Veränderungen, von denen die Kommission nicht unterrichtet wurde, macht Frankreich die nachstehenden Ausführungen. Zum einen erklärt es, dass die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Prosernat und Axens durch das IFP Ende 2001 nicht auf eine Entscheidung des IFP, sondern auf Maßnahmen unabhängiger Akteure zurückzuführen sei. Außerdem habe die Kommission in ihrem Schreiben von 19. Juni 2001 erklärt, das IFP müsse zumindest eine Mehrheitsbeteiligung am neuen Unternehmen halten, damit Diskriminierungen ausgeschlossen werden könnten. Zum anderen habe es Frankreich nicht für notwendig erachtet, den Vertrag und die Vereinbarung zwischen dem IFP und Prosernat der Kommission zu übermitteln, da diese mit den Verträgen und der Vereinbarung zwischen dem IFP und Axens vergleichbar seien. Da die Vereinbarung zwischen dem IFP und Beicip-Franlab eine Deckung sämtlicher Kosten des IFP vorsah, habe Frankreich auch diesen Vertrag nicht der Kommission vorgelegt.

(46)

Frankreich weist darauf hin, dass es die Kommission mit Schreiben vom 27. November 2002 über die geänderte Finanzierung des IFP informiert hat.

4.2.   Einhaltung der Richtlinie 80/723/EWG durch das IFP

(47)

Nach Ansicht Frankreichs wird dem in Artikel 1 der Richtlinie 80/723/EWG verankerten Grundsatz der nach Tätigkeiten getrennten Buchführung Rechnung getragen, da der Haushalt des IFP auf fünf Ergebniszentren, einen Informationsauftrag und einen Posten Pionierforschung aufgeteilt ist, was die Unterscheidung der verschiedenen Tätigkeiten des IFP ermöglicht.

(48)

Frankreich beschreibt ferner, nach welchen Kategorien die Projekte innerhalb der Ergebniszentren unterschieden werden:

a)

Projekte zum Kompetenzerwerb. Diese oft in Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstituten entwickelten Projekte dienen der Entwicklung neuer Ideen.

b)

Projekte der industriellen Forschung. Sie werden vom IFP allein oder im Verbund mit Dritten durchgeführt. Im Ergebniszentrum „Exploration-Förderung“ dienen sie der Entwicklung von Methoden, Software, chemischen Zusatzstoffen, Ausrüstung, Verfahren und Know-how. Das Ergebniszentrum „Raffination-Petrochemie“ entwickelt in solchen Projekten Verfahren und Produkte für die auf alle verfügbaren Kohlenstoffquellen gestützte Produktion von Kraftstoffen, Brennstoffen und petrochemischen Zwischenerzeugnissen.

c)

Projekte im Bereich „fachspezifische Ausrüstung“. Sie betreffen die Entwicklung von Prüfständen, Versuchsausrüstung, Versuchsanlagen und Versuchskreisläufen sowie von fachspezifischer Software und die Verwaltung von Datenbanken.

d)

Projekte für „Unterstützungstätigkeiten“. Sie umfassen die Qualitätsförderung, die Begleitung des Programms und die Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums.

(49)

Zudem legt Frankreich Informationen über die analytische Buchführung des IFP vor, die innerhalb der einzelnen Ergebniszentren die Zuordnung der Erträge (ohne die aus dem Staatshaushalt bereitgestellten Mittel) wie auch der Aufwendungen zu den einzelnen Projekten ermöglicht.

4.3.   Unterscheidung zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften

(50)

Frankreich widerspricht der Auffassung der Kommission, dass das IFP und Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Seiner Ansicht nach sind das IFP und seine Tochtergesellschaften getrennte Einheiten mit unterschiedlichen Aufgaben.

(51)

Daher macht Frankreich erstens geltend, dass die Forschungstätigkeit des IFP einen Gemeinwohlauftrag darstellt, der dem von Frankreich, der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene anerkannten Ziel dient, langfristig die Kohlenwasserstoffversorgung sicherzustellen.

(52)

Zweitens ist der Begriff der verbundenen Unternehmen, der aus dem Anhang I der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (19) („KMU-Empfehlung“) stammt, nach Ansicht Frankreichs im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Frankreich weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte hin, der zufolge auch bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften nicht zwangsläufig davon auszugehen ist, dass diese von ihrer Muttergesellschaft kontrolliert werden. Außerdem sei das Vorliegen eines Exklusivvertrags kein Zeichen für fehlende Autonomie, da sonst Artikel 81 EG-Vertrag, der solche Vereinbarungen zwischen unabhängigen Unternehmen betreffe, jede praktische Wirksamkeit genommen würde. Nach Ansicht Frankreichs wirken das IFP und Axens auf dem Markt wie eine Einheit, weil Axens Produkte vertreibt, die aus der Forschungstätigkeit des IFP hervorgegangen sind. Dies bedeute aber nicht, dass beide nicht doch autonom handeln.

(53)

Drittens macht Frankreich die folgenden Angaben, um die Autonomie der IFP-Töchter zu beweisen. Es erklärt, dass jede Tochtergesellschaft ihre eigene Strategie ausarbeitet und ihrem nicht nur aus IFP-Vertretern bestehenden Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt. Die Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften entsprächen den einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts und so nehme der IFP-Vertreter auch nicht an der Abstimmung über Fragen zu diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen teil. Jede Tochtergesellschaft verfüge über ihre eigenen Gremien und könne völlig autonom handeln, wobei sie allerdings im Rahmen der üblichen Berichtspflichten von ihren Aktionären kontrolliert werde. Die für die Finanzverwaltung und die Rechnungsführung zuständigen Stellen des IFP und seiner Tochtergesellschaften seien hierarchisch voneinander unabhängig, räumlich getrennt und verfügten zudem über unterschiedliche Informations- und Verwaltungssysteme. Die Tochtergesellschaften des IFP könnten frei über die von ihnen vertriebenen Produkte und Dienstleistungen entscheiden. Frankreich betont, dass Axens die vom IFP angebotenen Arbeiten annehmen oder ablehnen kann, und führt mehrere Verfahren als Beispiele an, bei denen Axens seinen Forschungsbedarf über andere vertragliche Beziehungen gedeckt hat.

4.4.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(54)

Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung des nicht gewinnorientierten IFP gemäß Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 keine staatliche Beihilfe darstellt.

(55)

Punkt 2.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 besagt Folgendes: „Werden die Ergebnisse der staatlich finanzierten FuE-Arbeiten den Unternehmen in der Gemeinschaft unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt, geht die Kommission vom Grundsatz aus, dass normalerweise keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 [jetzt Artikel 87] Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt.“

(56)

Frankreich erklärt, dass das IFP sehr viele Forschungsarbeiten durchführt, deren Ergebnisse Unternehmen aus den Mitgliedstaaten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse würden unter anderem durch eine wissenschaftliche Zeitschrift, Artikel, die Vorstellung der Arbeiten auf Kongressen, die Veröffentlichung von Forschungsarbeiten, auch über das Internet, die Mitarbeit in wissenschaftlichen Verbänden, die Begründung von Partnerschaften mit anderen Forschungszentren und die Betreuung von Doktoranden zugänglich gemacht.

(57)

75 % der Forschungsmittel des Ergebniszentrums „Exploration-Förderung“ seien für Grundlagenforschung bestimmt, deren Ergebnisse breiten Kreisen auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt würden. Das Ergebniszentrum „Raffination-Petrochemie“ gebe ebenfalls die Ergebnisse zahlreicher Forschungsarbeiten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen weiter.

(58)

Zweitens hat sich nach Ansicht Frankreichs erneut bestätigt, was die Kommission in ihren Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 1998 konstatiert hat: „[Aus den vorstehenden Gründen] ist festzustellen, dass das IFP zwar nicht immer die tatsächlichen Forschungskosten in Rechnung stellt, aber keinerlei Unterscheidung zwischen den Unternehmen vornimmt, denen es die Ergebnisse der — allein oder im Verbund durchgeführten — Forschungsarbeiten überlässt“.

(59)

Frankreich betont, dass das IFP im Bereich „Exploration-Förderung“ industrielle Forschung auf Rechnung zahlreicher Partner aus der Industrie betreibt und die entsprechenden Projekte im Rahmen einer einfachen Zusammenarbeit oder in Form von auf mehrere Kunden ausgerichteten gemeinsamen Industrieprojekten („Joint Industrial Projects“), an denen sich andere Unternehmen beteiligen können, durchgeführt werden.

(60)

Axens bezahlt nach Ansicht Frankreichs für die vom IFP zur Verfügung gestellten Forschungsarbeiten den Preis, der den Bedingungen auf dem Markt für Raffination und Petrochemie entspricht. Zusätzlich dazu müsse das Unternehmen die Kosten für die Durchführung ergänzender, für die Verwertung dieser Forschungsarbeiten erforderlicher Tätigkeiten und die Kosten für die Nutzung von nicht vom IFP gestellten Technologien und Produkten tragen. Da Axens einen großen Teil seines Umsatzes für die Forschung verwende, sei kaum davon auszugehen, dass es durch die vom IFP auf seine Rechnung durchgeführten Forschungsarbeiten einen Wettbewerbsvorteil habe. Frankreich führt in diesem Zusammenhang weitere Argumente an, um zu zeigen, dass die Forschungsausgaben von Axens über dem Branchendurchschnitt liegen.

(61)

Frankreich betont ferner, dass trotz des Vorkaufsrechts von Axens mehrere Forschungsarbeiten des Ergebniszentrums „Raffination-Petrochemie“ Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(62)

Aus den oben genannten Gründen kommt Frankreich zu dem Ergebnis, dass die staatliche Unterstützung für das IFP keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass den IFP-Töchtern aus ihrem Zugang zu den Ergebnissen der vom IFP auf ihre Rechnung durchgeführten Forschung kein Vorteil entsteht.

4.5.   Vereinbarkeit einer potenziellen staatlichen Beihilfe mit dem EG-Vertrag

(63)

Falls die Unterstützung, die der Staat dem IFP gewährt, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 zugunsten von Axens betrachtet werden müsste, so wäre diese nach Ansicht Frankreichs auf alle Fälle mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Um nachzuweisen, dass die Beihilfe aufgrund der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Ausnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden könnte, führt Frankreich die nachstehenden Argumente an.

(64)

Erstens macht Frankreich geltend, dass die im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 festgelegten Obergrenzen bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel für die industrielle Forschung von Axens nicht überschritten werden. Als Beleg dafür nennt Frankreich die Kosten, die dem IFP bei den mit Axens durchgeführten Projekten der industriellen Forschung entstehen, sowie die finanziellen Rückflüsse von Axens an das IFP. […] (*2)

(65)

Zweitens weist Frankreich darauf hin, dass eine potenzielle Beihilfe zugunsten von Axens eine Anreizwirkung hätte. Es untermauert diesen Standpunkt durch Statistiken, die eine Erhöhung der internen FuE-Ausgaben wie auch des Anteils der internen FuE-Ausgaben am Umsatz zeigen. Zudem führt es Projekte an, die Axens ohne die Unterstützung des IFP nicht hätte durchführen können, und macht geltend, dass alle Wettbewerber von Axens, und insbesondere die amerikanischen Wettbewerber, hohe öffentliche Fördermittel erhalten.

(66)

Abschließend unterstreicht Frankreich die strategische Bedeutung der staatlichen Beihilfen für die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Kommission habe dies im Rahmen der Neubelebung der Lissabon-Strategie anerkannt und im „Aktionsplan Staatliche Beihilfen“ umgesetzt.

5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

5.1.   Inhalt der Beschwerde, die Anlass für die Einleitung des Verfahrens war

(67)

Der Beschwerdeführer wünscht nicht, dass seine Identität bekannt gegeben wird, da er negative Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit befürchtet. Er ist der Auffassung, dass seine Interessen durch die dem IFP und/oder der IFP-Tochter Axens gewährte staatliche Unterstützung unmittelbar gefährdet sind. Das Unternehmen Axens, das mit dem Beschwerdeführer in Wettbewerb stehe, habe seit seiner Gründung im Jahr 2001 im Bereich der Technologielizenzen, die nur aufgrund der FuE-Tätigkeit seiner Muttergesellschaft IFP entwickelt werden konnten, eine aggressive Geschäftspolitik verfolgt.

(68)

Die Beschwerde konzentriert sich auf die folgenden Tätigkeitsbereiche des IFP: Technologien und Katalysatoren für die Raffination, Gasbehandlung und Herstellung petrochemischer Produkte sowie die Lizenztätigkeit von Axens in diesen Bereichen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht Axens hier in direktem Wettbewerb mit anderen Markteilnehmern, muss aber die FuE-Kosten für die Technologien, die das IFP mit Hilfe staatlicher Fördermittel entwickelt und für die Axens den Alleinvertrieb durchführt, nicht decken. Außerdem könne IFP/Axens als Einheit FuE-Tätigkeiten durchführen, die für nicht geförderte Marktteilnehmer nicht rentabel wären.

(69)

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die direkte Zuwendung des Staates für das IFP, die Gründung der IFP-Tochter Axens und ihre Kapitalausstattung durch das IFP, die Finanzierung der IFP-Sparte Raffination und Petrochemie, für die Axens den Alleinvertrieb wahrnimmt, und die Exklusivlizenzen, die das IFP für seine Technologien an Axens vergibt, Beihilfeelemente enthalten.

(70)

Ferner ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die derzeitige Gewährung staatlicher Mittel für Tätigkeiten des IFP und von Axens, die nicht bei der Kommission angemeldet wurde und durch keine der früheren Kommissionsentscheidungen abgedeckt ist, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. Der Beschwerdeführer betont, dass sich das IFP und Axens heute in einer anderen Lage als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidungen befinden. Neu seien die folgenden Tatbestände:

—

Die Tochtergesellschaft Axens ist ein gewinnorientiertes Unternehmen.

—

Axens verfügt über einen exklusiven oder bevorrechtigten Zugang zu Dienstleistungen oder Forschungsergebnissen des IFP.

—

Das IFP hält sämtliche Anteile an Axens.

—

Im Technologiesektor erhalten die meisten Marktteilnehmer, einschließlich des Beschwerdeführers, keine Fördermittel. Die Förderung von Tätigkeiten der Einheit IFP/Axens führt zu Preisverzerrungen.

(71)

Der Beschwerdeführer ist daher der Auffassung, dass sich das IFP im Bereich der kommerziellen Tätigkeiten seiner Tochtergesellschaft Axens erheblich vom Modell der nicht gewinnorientierten öffentlichen Forschungseinrichtung unterscheidet, auf das sich Punkt 2.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 bezieht. Das IFP und Axens bilden seiner Ansicht nach sogar eine wirtschaftliche Einheit, die mit den anderen Marktbeteiligten in direktem Wettbewerb steht. Der Beschwerdeführer sieht mehrere Hinweise darauf, dass das IFP und Axens als wirtschaftliche Einheit und damit als Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind:

—

Das IFP hält sämtliche Anteile an Axens.

—

Das IFP handelt wie ein aktiver Anteilseigner, da es sich an der Festlegung der Strategien seiner Tochtergesellschaften beteiligt.

—

Die Mitarbeiter von Axens und des IFP besuchen potenzielle Kunden gemeinsam.

—

Axens benutzt seinen Namen in Verbindung mit den IFP-Technologien (was auch das Logo des Unternehmens zeigt, denn es enthält das IFP-Logo).

(72)

Frankreich habe IFP/Axens für die Erforschung von Technologien in den Bereichen Raffination, Gasbehandlung und Petrochemie staatliche Mittel gewährt. Der Beschwerdeführer veranschlagt die FuE-Ausgaben des IFP in diesen Bereichen auf rund 100 Mio. EUR und geht davon aus, dass Axens seiner Muttergesellschaft nicht einmal die Hälfte dieser Kosten erstattet. Daher beläuft sich die Zuwendung für IFP/Axens seiner Ansicht nach auf 50 Mio. EUR jährlich.

(73)

Der Wettbewerbsvorteil ist dem Beschwerdeführer zufolge darin zu sehen, dass IFP/Axens die FuE-Kosten nicht vollständig decken muss und daher die Preise auf den betreffenden Märkten drücken kann. Dadurch bestehe die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer verdrängt würden.

(74)

Der räumlich relevante Markt für Technologien ist nach Ansicht des Beschwerdeführers der Weltmarkt oder zumindest der europäische Markt, weshalb die staatliche Förderung von IFP/Axens den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.

(75)

Daher vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die staatliche Förderung von IFP/Axens eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(76)

Er macht zudem geltend, dass die Entwicklung von Raffinationstechnologien eine marktnahe Tätigkeit ist, deren Ergebnisse direkt kommerziell nutzbar sind, und somit nicht unter die Definition der vorwettbewerblichen Tätigkeiten des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 fällt. Folglich sei diese Förderung von IFP/Axens eine nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags zu vereinbarende Betriebsbeihilfe.

(77)

Selbst wenn die Tätigkeiten von IFP/Axens als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten eingestuft würden, seien die im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 dafür festgelegte Obergrenze von 25 % und möglicherweise auch die 50 %-Schwelle für die industrielle Forschung überschritten.

(78)

Sollte es sich um Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 handeln, so hält der Beschwerdeführer den Anreizeffekt der Beihilfe für zweifelhaft. Seiner Meinung nach schreckt die Zuwendung für IFP/Axens die anderen Marktteilnehmer von FuE-Investitionen in diesen Bereichen insofern ab, als ihre Einnahmen durch die gewährte staatliche Beihilfe beeinträchtigt werden und daher nicht ausreichen, um die FuE-Kosten auszugleichen.

(79)

Der Beschwerdeführer kommt daher zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von IFP/Axens rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

5.2.   Stellungnahme von Axens

(80)

Erstens erinnert Axens daran, dass mit seiner Gründung im Jahr 2001 das Ziel verfolgt wurde, die Tätigkeiten des IFP im Bereich Raffinationsverfahren und petrochemische Verfahren mit den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft, die Katalysatoren herstellt, in einem gewinnorientierten Unternehmen zusammenzuführen. Axens verfüge über alle erforderlichen (finanziellen, rechtlichen und personellen) Mittel, um völlig autonom zu handeln. Die Geschäftsführung liege in der Hand seines Managements, das dem Verwaltungsratvorsitzenden unterstehe. Nach Ansicht des Unternehmens werden sehr wenige Entscheidungen auf Ebene des Verwaltungsrates getroffen. Der Aktionär räume der Unternehmensführung große Entscheidungsfreiheit in wirtschaftlichen und industriellen Fragen ein. Axens widerspricht damit der Auffassung der Kommission, dass das IFP und Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

(81)

Zweitens weist Axens darauf hin, dass die Umstrukturierung im Jahr 2001 in Einklang mit dem von der Kommission explizit genehmigten Umstrukturierungsprogramm erfolgt sei. Das Unternehmen habe also zu Recht darauf vertrauen können, dass dieser rechtliche und finanzielle Rahmen gültig sei. Die Infragestellung dieses Rahmens würde die weitere Entwicklung des Unternehmens stark beeinträchtigen.

(82)

Drittens macht Axens geltend, dass die meisten Unternehmen, die auf dem Markt für die im Bereich Raffination und Petrochemie genutzten Technologien und Katalysatoren tätig sind, sowohl intern als auch im Verbund mit externen Partnern Forschung betreiben. So habe beispielsweise die Shell-Tochter Criterion Zugang zur Shell-Forschung gehabt. Außerdem habe ABB Lummus mit Chevron und Shell, UOP mit Total wie auch mit anderen Unternehmen und Abermale mit ExxonMobil diesbezügliche Verträge bzw. Vereinbarungen getroffen. Axens erklärt, seine Zusammenarbeit mit dem IFP sei vor diesem Hintergrund zu sehen und sei durch die drei Vereinbarungen (eine Vereinbarung über industrielle Forschung und zwei Lizenzverträge), die aus Sicht der Vertragsparteien einer klassischen Geschäftsstrategie entsprächen, transparent erfolgt. Außerdem weise auch die Tatsache, dass Axens einen in etwa ebenso hohen Anteil seines Umsatzes wie seine Konkurrenten für die Forschung aufwendet, darauf hin, dass Axens kein Vorteil aus seinen Beziehungen zum IFP erwachse.

(83)

Abschließend betont Axens, dass es mit sehr starken Wettbewerbern Schritt halten muss, die von den jeweiligen Herkunftsländern oft aktiv unterstützt würden. Das Energieministerium der Vereinigten Staaten stellte beispielsweise mehrere hundert Millionen Dollar für die Projektförderung bereit.

5.3.   Stellungnahme von UOP

(84)

Der Firmensitz von UOP Limited liegt im Vereinigten Königreich. Das Unternehmen verfügt über zwei im Vereinigten Königreich bzw. in Italien gelegene Produktionsstätten und ist in 17 Mitgliedstaaten tätig. UOP hat sich auf die folgenden Bereiche spezialisiert: Konzeption, Technologie, Lizenzvergabe und Bereitstellung von Verfahren (z. B. für die Konversion von Rohöl, die Produktion sauberer Kraftstoffe, die Entschwefelung von Kraftstoffen und petrochemische Technologien). Zudem produziert es Katalysatoren, Molekularfilter, Adsorptionsmittel und andere Spezialausrüstungen.

(85)

UOP und IFP/Axens stehen in den folgenden Technologiebereichen miteinander im Wettbewerb: Produktion und Entschwefelung von Benzin, Produktion und Extraktion von Aromastoffen sowie bei den für eine breite Palette von Verfahren zur Herstellung sauberer Kraftstoffe verwendeten Katalysatoren. UOP begrüßt die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und teilt im Wesentlichen die Auffassung der Kommission.

(86)

Erstens beobachtet UOP in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme der Aktivitäten des IFP. Dieses habe seine bis dahin relativ unbedeutende Lizenzvergabetätigkeit, bei der alle Unternehmen Lizenzen erhalten konnten, so umstrukturiert, dass das IFP nun in direktem Wettbewerb mit den auf dem Markt für Verfahren tätigen privaten Unternehmen stehe. Nach dem Gemeinschaftsrecht müssten für den Staat, wenn dieser wie ein Wirtschaftsbeteiligter handeln wolle, dieselben Bedingungen wie für einen privaten Wirtschaftsbeteiligten gelten. Ein Betriebsdefizit von insgesamt über 555 Mio. EUR in den vergangenen drei Jahren sei aber für einen normalen Aktionär nicht akzeptabel.

(87)

In diesem Zusammenhang forderte UOP die Kommission auf, gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (20) anzuordnen, dass Frankreich die staatliche Förderung für das IFP aussetzen müsse.

(88)

Zweitens konnte die Einheit IFP/Axens nach Ansicht von UOP aufgrund der Tatsache, dass sie nicht alle FuE-Ausgaben decken muss, einen beträchtlichen Anteil am Technologiemarkt im Bereich Raffination und Petrochemie erringen und die Rentabilität ihrer Wettbewerber gefährden. Außerdem ließen die Marktnähe und der geringe Umfang der FuE-Tätigkeiten von IFP/Axens auf einen fehlenden Anreizeffekt der Beihilfe schließen. Ein möglicher Vorteil einer Beihilfe werde weitgehend dadurch zunichte gemacht, dass auf den betreffenden Märkten private Marktteilnehmer verdrängt werden könnten, da diese Unternehmen auf mittlere Sicht ihre FuE-Ausgaben verringern müssten, um weiterhin mit einem stark subventioniertem Wettbewerber konkurrieren zu können.

(89)

Drittens teilt UOP die Auffassung der Kommission, dass das IFP und seine Tochtergesellschaft Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dieser Schluss ergebe sich zum einen aus der Kapitalstruktur, der Zusammensetzung der Unternehmensführung, den Vorzugsbeziehungen und dem Grad der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens. Ihre Verflechtung zeige sich daran, dass Axens die vom IFP entwickelten Technologien allein vertreibe und die Ergebnisse des IFP in erster Linie und gegebenenfalls ausschließlich für Axens bestimmt seien. Diese Vereinbarungen bzw. Verträge seien ein eindeutiger Beleg dafür, dass das IFP und Axens voneinander abhängig seien, ihre Arbeit aufeinander abstimmten und auf dem Markt dieselben Ziele verfolgten. Zum anderen ist UOP der Auffassung, dass das IFP als Alleinaktionär von Axens die kurz- und mittelfristige Strategie dieses Unternehmens bestimmen kann.

(90)

Viertens steht UOP wie die Kommission auf dem Standpunkt, dass ein Vorteil für IFP/Axens nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn die in Zusammenarbeit mit oder für Rechnung von Axens durchgeführten FuE-Tätigkeiten des IFP durch die auf dem Markt erzielten Einnahmen finanziert werden müssen.

(91)

Fünftens sollte die Kommission nach Ansicht von UOP den Besonderheiten des Marktes für Lizenzen für Verfahrenstechnologien Rechnung tragen, wenn sie die FuE-Tätigkeiten von IFP/Axens und die in Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 definierten Forschungskategorien zu einander in Bezug setze. Diese Besonderheiten seien darauf zurückzuführen, dass IFP/Axens und seine Wettbewerber auf diesem Markt nicht ein Produkt oder eine Dienstleistung, sondern ein Verfahren vermarkten. Selbst wenn die Industrie die Entwicklung eines kommerziell verwertbaren Verfahrens in der Regel als „FuE“-Tätigkeit bezeichne, dürfe die Kommission nicht aus dem Blick verlieren, dass diese Entwicklung den im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 definierten FuE-Tätigkeiten nachgelagert sei. Nach Ansicht von UOP kann die FuE-Tätigkeit im Bereich der Raffinationsverfahren und petrochemischen Verfahren in drei Phasen unterteilt werden:

a)

eine Phase der Grundlagenforschung, in der neue Materialien und Verfahrenskonzepte entwickelt und getestet werden, bis ein Nachweis für die prinzipielle Machbarkeit (21) erbracht ist;

b)

eine Phase, in der die entdeckten Verfahrenskonzepte und Materialien mit Blick auf eine kommerzielle Anwendung entwickelt werden;

c)

eine Phase der Anwendungsentwicklung, in der die Werkzeuge gefertigt werden, festgestellt wird, welche Leistungen reproduzierbar sind, und Materialien hergestellt werden, damit das Verfahren unter Wettbewerbsbedingungen angeboten werden kann.

(92)

Nach Ansicht von UOP sind die Phasen b und c Teil der kommerziellen Entwicklung.

(93)

Abschließend macht UOP, obwohl es ebenso wie die Kommission das IFP und seine Tochtergesellschaft Axens als wirtschaftlichen Einheit betrachtet, einige zusätzliche Anmerkungen für den Fall, dass die Kommission nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Ergebnis käme, dass das IFP und Axens zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten seien. UOP steht auf dem Standpunkt, dass die auf dem Verfahrensmarkt gehandelten Produkte nicht miteinander vergleichbar sind. Seiner Ansicht nach würde daher lediglich die Durchführung von Ausschreibungen Gewähr dafür bieten, dass Axens den Marktpreis für die Ergebnisse des IFP bezahlt. Das Axens eingeräumte Vorkaufsrecht stelle insofern einen Vorteil für das Unternehmen dar, als das IFP damit auf die Möglichkeit verzichte, seine Ergebnisse im Rahmen einer Ausschreibung an den meistbietenden Marktteilnehmer zu verkaufen.

6.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(94)

Die Bemerkungen Frankreichs beziehen sich auf die Stellungnahmen von UOP und die Beschwerde.

6.1.   Erwiderung auf die Stellungnahme von UOP

(95)

Erstens bestreitet Frankreich, dass das IFP und Axens, wie von UOP behauptet, eine Einheit darstellen. Es betont die Unabhängigkeit von Axens gegenüber dem IFP und weist nachdrücklich darauf hin, dass das IFP als Institut, an dem Forschung, Lehre und Dokumentation betrieben würden, sich von seiner Tochtergesellschaft Axens und UOP Limited grundlegend unterscheide.

(96)

Bezüglich der Autonomie von Axens macht Frankreich zunächst geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Kapitalstruktur einer Tochtergesellschaft allein nicht ausreicht, um über die wirtschaftliche Unabhängigkeit einer Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft zu befinden. Axens sei auf dem Markt völlig unabhängig vom IFP, obwohl dieses sämtliche Anteile an Axens halte. Für diese Unabhängigkeit gebe es mehrere Indizien:

a)

Axens kann autonom Entscheidungen treffen und verfügt über eigene Finanz- und Personalstrukturen;

b)

Axens ist bei der Festlegung seiner Geschäftspolitik, seiner Verkaufsziele und seiner Bruttomargen unabhängig;

c)

Axens handelt auf dem Raffinations- und Petrochemiemarkt in eigenem Namen und für eigene Rechnung und kann ohne vorherige Genehmigung des IFP Verträge abschließen;

d)

Axens verfügt innerhalb genau in seiner Satzung festgelegter Grenzen über Finanzautonomie gegenüber dem IFP und führt auch keinen Alleinvertrieb für die IFP-Technologien durch.

(97)

Bezüglich des nicht gewinnorientierten Charakters des IFP erklärt Frankreich erneut, dass das IFP ein Forschungsinstitut ist, dessen wichtigstes Ziel die Ausübung von Forschungstätigkeiten und die Verbreitung der dabei erzielten Ergebnisse durch Lehrveranstaltungen, Veröffentlichungen oder Technologietransfer ist. Sämtliche Erträge des IFP würden erneut in die Finanzierung der Forschung und die Verbreitung der Forschungsergebnisse investiert.

(97)

Zweitens weist Frankreich mit der Begründung, dass die dem IFP gewährten staatlichen Mittel gemäß Punkt 2.4 Unterabsatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 keine staatliche Beihilfe darstellen, die Behauptung von UOP zurück, dass es sich bei diesen Mitteln (22) um eine Betriebsbeihilfe handelt.

(99)

Drittens bestreitet Frankreich die Behauptung von UOP, die dem IFP gewährten öffentlichen Fördermittel würden fast zur Gänze für die Finanzierung von marktorientierten Tätigkeiten verwendet, weshalb der FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 nicht anwendbar sei. Es betont, dass das IFP vor allem eine Gemeinwohlaufgabe wahrnehme, indem es Grundlagenforschung betreibe, die erzielten Ergebnisse verwerte, Ausbildungsaufgaben wahrnehme und Kenntnisse verbreite; dies sei nicht mit den rein gewinnorientierten Zielen anderer Wirtschaftsbeteiligter wie UOP und Axens zu vergleichen.

(100)

Zudem handle es sich bei den Forschungstätigkeiten, die das IFP im Rahmen der Vereinbarung über industrielle Forschung für Axens wahrnehme, zum einen um Studien über die technische Durchführbarkeit und zum anderen um industrielle Forschung. Das IFP führe keine vorwettbewerbliche Forschung auf Rechnung von Axens durch; diese Tätigkeiten würden von der IFP-Tochter allein durchgeführt und finanziert. Frankreich vertritt die Auffassung, dass das IFP, wie aus den mit der Stellungnahme Frankreichs vom Februar 2006 übermittelten Finanzübersichten ersichtlich, der Richtlinie 80/723/EWG umfassend Rechnung trägt und die Haushaltsmittel tatsächlich für die Durchführung der Gemeinwohlaufgabe und die Finanzierung von FuE-Tätigkeiten im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 verwendet.

(101)

Viertens erwächst Axens nach Ansicht von UOP ein Vorteil aus dem Vorkaufsrecht, da es für dieses Recht nicht den Marktpreis zahlen müsse. Frankreich betont, dass das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Vergütungen, die Axens dem IFP zahle, unbedingt berücksichtigt werden müsse. Neben den Dividenden wurden 2001 die Bestandteile dieser Gesamtvergütung — die zum einen die Vergütung des Vorkaufsrechts und zum anderen die aufgrund des Rahmenlizenzvertrags und des Produktlizenzvertrags fälligen Gebühren umfasst — nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Axens aus seiner Beziehung zum IFP kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst und dass das IFP alljährlich angemessene und stabile Rückflüsse erhält, die von den Verkaufsergebnissen von Axens unabhängig genug sind, so dass das IFP keinen allzu starken Mittelschwankungen ausgesetzt ist.

(102)

Frankreich erklärt, dass nur für diese von Axens entrichtete Gesamtvergütung, die im Verhältnis zu seinem Gesamtumsatz zu sehen ist, geprüft werden muss, ob sie den Marktbedingungen entspricht. Seiner Ansicht nach führt das Vorkaufsrecht weder zu einem wirtschaftlichen Vorteil für Axens noch zu einer Verfälschung des Wettbewerbs.

(103)

Abschließend weist Frankreich auch die Behauptung zurück, rechtswidrige Beihilfen für IFP/Axens hätten Nachteile für die anderen Wettbewerber verursacht und Innovationen gebremst. Das Land erinnert daran, dass UOP Limited als einziger der zahlreichen Wettbewerber auf diesem Markt der Kommission eine Stellungnahme übermittelt hat. Zudem seien keinerlei Beweise für die angeblichen Nachteile vorgelegt worden.

(104)

Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Innovationsdynamik auf dem Raffinations- und Petrochemiemarkt nicht gebremst wird. Die Analyse der Marktanteile auf den Märkten für Technologielizenzen und Katalysatoren zeige deutlich, dass der UOP-Konzern dort eine beherrschende Stellung innehabe. Wenn Marktmacht feststellbar sei, dann liege sie nicht bei Axens, sondern bei UOP. Die Marktmacht von UOP sei zwar geringer geworden, aber dies sei auf eigene strategische Fehler von UOP zurückzuführen, das beispielsweise auf dem Entschwefelungsmarkt keine Investitionen getätigt habe, obwohl in diesem Bereich hohe Erträge erzielt werden.

6.2.   Erwiderung auf die anonyme Beschwerde

(105)

Erstens bekräftigt Frankreich, dass die Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit des IFP bei der Kommission angemeldet wurde. Die Schreiben aus dem Jahr 2001, mit denen es die Kommission über die geplante interne Umstrukturierung und die damit einhergehende Übertragung der kommerziellen Tätigkeiten des IFP auf eine Tochtergesellschaft informiert habe, stellen seiner Ansicht nach sehr wohl Anmeldungen im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar.

(106)

Zweitens erinnert Frankreich an die in seiner Stellungnahme (vgl. Erwägungsgrund 95) und seiner Erwiderung auf die Stellungnahme von UOP (vgl. 4.3) vorgebrachten Argumente, mit denen es bestreitet, dass das IFP und Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

(107)

Drittens betont Frankreich, dass die vom IFP im Rahmen des Ergebniszentrums „Raffination-Petrochemie“ durchgeführten Forschungstätigkeiten nicht nur Axens, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sondern verschiedenen Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten […] (*2) zugute kommen.

(108)

Viertens widerspricht Frankreich der Behauptung des Beschwerdeführers, Axens erziele über die Hälfte seiner Einnahmen durch den Verkauf von Verfahrenslizenzen und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen. Frankreich zufolge erwirtschaftete Axens im Bereich Technologielizenzen (process licensing) in den Jahren 2003, 2004 und 2005 jeweils 36 %, 38 % bzw. 31 % seines Gesamtumsatzes.

(109)

Fünftens weist Frankreich die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, Axens verfüge über keine eigenen Forschungseinrichtungen. Frankreich zufolge hat Axens sowohl das Personal als auch die Mittel für die erfolgreiche Durchführung seiner vorwettbewerblichen Entwicklungstätigkeiten, die auf die Homologation vor Inverkehrbringung seiner Produkte und Verfahren abzielen: Bemessungssoftware, Prozesssimulationswerkzeuge, Apparaturen für die Evaluierung von Katalysatoren und Adsorptionsmitteln, Pilotanlagen für die Entwicklung von Katalysatoren und die der Extrapolation auf die industrielle Anwendung vorgelagerte Simulation der Verknüpfung einzelner Etappen. Axens habe daher auch die Entwicklung von Produkten und Verfahren zum Abschluss bringen können, die dem Unternehmen nicht vom IFP, sondern von Dritten angeboten worden waren.

(110)

Sechstens bekräftigt Frankreich, dass das IFP aufgrund seines Auftrags und seiner Tätigkeiten nach wie vor die Merkmale eines nicht gewinnorientierten Instituts aufweise, das einen ihm vom Staat übertragenen Gemeinwohlauftrag umfassend wahrnehme. Diese Einschätzung werde durch die Arbeitsweise und die Organisation des IFP und seiner Tochtergesellschaften insofern bestätigt, als das IFP für die völlige Autonomie und Unabhängigkeit seiner Tochtergesellschaften Sorge getragen habe. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Finanzierung des nicht gewinnorientierten IFP gemäß Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 keine staatliche Beihilfe darstellt.

(111)

Siebtens betont Frankreich, dass die Forschungstätigkeit des IFP nicht einfach mit der Entwicklung eines technologischen Verfahrens (technology process) bis zur direkten Anwendbarkeit in der industriellen Fertigung gleichzusetzen sei. Frankreich untermauert seine Auffassung durch detaillierte Informationen über die Entwicklungszyklen der Verfahren und Produkte.

(112)

Achtens verweist Frankreich auf seine nach Einleitung des Verfahrens übermittelten Äußerungen zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Vergütung der vom IFP für Rechnung von Axens durchgeführten Forschungstätigkeiten entspreche nicht den Marktbedingungen (vgl. Erwägungsgrund 60).

(113)

Neuntens bestreitet Frankreich unter Berufung auf die vorgelegten Finanzübersichten, dass sich die etwaige Beihilfe für Axens im Jahr 2003 auf 50 Mio. EUR beläuft.

(114)

Abschließend vertritt Frankreich im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Auffassung, dass Unternehmen, die mit Axens im Wettbewerb stehen, oft eine (direkte oder indirekte) staatliche Förderung für ihre FuE-Tätigkeiten gewährt werde. So erhalte beispielsweise der UOP-Konzern vom National Institute of standards and technologies (NIST) Mittel für seine internen FuE-Programme. Außerdem lagere dieser Konzern einen Teil seiner Forschung über Partnerschaften mit Instituten, Forschungslabors oder Universitäten aus, die wiederum öffentliche Mittel erhielten. UOP arbeite dabei mit dem Pacific Northwest National Laboratory, dem Argonne National Laboratory, dem Synchrotron Catalysis Consortium der Universität von Delaware sowie mit dem College of Engineering der Universität von Illinois in Urbana Champaign oder der norwegischen Forschungsorganisation SINTEF zusammen.

7.   WÜRDIGUNG

7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

7.1.1.   Ermittlung der potenziellen Begünstigten

(115)

In ihren Entscheidungen von 1996 und 1998 war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die staatliche Zuwendung für die FuE-Tätigkeiten des IFP keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da es sich bei dem IFP um ein öffentliches Forschungsinstitut ohne Erwerbszweck handelt, das keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

(116)

In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung hingegen erklärte die Kommission, dass sie aus den in Erwägungsgrund 37 genannten Gründen daran zweifle, dass diese frühere Analyse noch in vollem Umfang Bestand hat. Ihrer Auffassung nach ist das IFP über seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat auf dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien, dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung sowie auf dem Markt für Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung (nachstehend „betroffene Märkte“) wirtschaftlich tätig. Deshalb müsse geprüft werden, ob die staatlichen Zuwendungen an das IFP auf den betroffenen Märkten als staatliche Beihilfe anzusehen sind.

(117)

Um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, ermittelte die Kommission zunächst die potenziellen Begünstigten. Nach Auffassung der Kommission können das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung nicht als eigenständige Wirtschaftsbeteiligte angesehen werden. Diese Auffassung ist erstens in der Tatsache begründet, dass das IFP unmittelbar das gesamte Gesellschaftskapital von Axens und Beicip-Franlab und mittelbar auch 100 % des Kapitals von Prosernat hält.

(118)

Es ist entspricht der üblichen Kommissionspraxis, bei wettbewerbsrechtlichen Analysen die Unabhängigkeit von Unternehmen anhand der Kapitalstruktur zu beurteilen. Durch Berücksichtigung des Kriteriums der Kapitalstruktur (siehe Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung) kann die Kommission Unternehmensgruppen, deren wirtschaftliche Macht die Macht von KMU übersteigt, von der Definition als KMU ausschließen. Laut KMU-Empfehlung sind Unternehmen dann als „verbunden“ anzusehen, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Dieses Kriterium wird im Übrigen auch in anderen Mitteilungen der Kommission, z. B. in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (23), verwendet, um die Eigenständigkeit eines Unternehmens festzustellen. Das Kriterium der Kapitalstruktur findet sich auch in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (nachstehend „Fusionskontrollverordnung“) (24) und ebenso in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (25).

(119)

Neben der Kapitalstruktur berücksichtigt die Kommission mehrere Elemente, die zusammengenommen die Analyse der Kommission bestätigen, dass das IFP und seine Tochtergesellschaften aus Sicht ihrer Kunden und Wettbewerber auf den betroffenen Märkten keine eigenständigen Unternehmen darstellen. In der Rechtssache SA Intermills/Kommission (26) erklärt der EuGH: „[…] zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der alten Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe. Die Kommission konnte daher im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 92 EWG-Vertrag die gesamte Gruppe als einziges ‚Unternehmen‘ ansehen.“

(120)

Bezüglich der Aufgaben und Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften stellt die Kommission fest, dass das IFP zwar einen anderen Hauptzweck verfolgt und ein anderes Statut hat als seine Tochtergesellschaften, dass jedoch die Verwertung der FuE-Ergebnisse des IFP auf dem Markt eine der Prioritäten ist, die der Staat in seinem Zielvertrag mit dem IFP festgelegt hat, und Teil der Entwicklungsstrategie des IFP ist. Ziel ist es in der Tat, mit Hilfe der Möglichkeiten, die der Markt bietet, eine finanzielle Rendite der FuE-Ausgaben zu erreichen, die der weiteren Forschungstätigkeit zugutekommt:

—

Für den Bereich „Raffination und Petrochemie“ sieht der Zielvertrag vor, dass das IFP im Laufe dieses Jahrzehnts seinen Aktionsbereich so weit ausdehnt und seinen Marktanteil so weit erhöht, dass es international zu einem nicht mehr zu umgehenden Akteur wird. Zu diesem Zweck soll das neue Unternehmenszentrum gestärkt werden, das aus der Industriedirektion von IFP und Procatalyse (Axens) gebildet wurde, um die mit dem Lizenzverkauf verbundene Dynamik zu nutzen und das FuE-Potenzial des IFP in diesem Bereich optimal zu verwerten.

—

Im Bereich „Exploration und Förderung“ sollen je nach Sachlage die Möglichkeiten der Gruppe, insbesondere die der direkten Tochtergesellschaften, und alle Synergieeffekte dieser Konstellation genutzt werden, um eine möglichst effiziente Marktpräsenz zu gewährleisten (27).

(121)

In Bezug auf die faktische Kontrolle über die Tochtergesellschaften hat die Kommission zum einen die Präsenz von IFP-Führungskräften in den Entscheidungsgremien der Tochtergesellschaften berücksichtigt und zum anderen geprüft, von welchen Gremien strategische Richtungsvorgaben gemacht und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden:

—

Axens: Am 10. November 2005 gehörten von neun Mitgliedern des Axens-Verwaltungsrates sechs ebenfalls zum Führungspersonal des IFP; fünf davon waren Mitglied des Comité exécutif des IFP. Der Verwaltungsrat hat die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Jahreshaushalt und die jährlichen Investitions- und Finanzierungspläne von Axens. Zudem müssen alle Investitionen über 762 000 EUR vom Verwaltungsrat genehmigt werden.

—

Beicip-Franlab: Am 1. Januar 2003 gehörten drei der sieben Mitglieder des Aufsichtsrats von Beicip-Franlab gleichzeitig zum Führungspersonal des IFP. Aufgabe des Aufsichtsrats von Beicip-Franlab ist laut Satzung die ständige Kontrolle der Unternehmensführung durch den Vorstand.

—

Prosernat: Am 1. Januar 2003 waren drei der fünf Mitglieder des Verwaltungsrats von Prosernat gleichzeitig Mitglied des Comité exécutif des IFP. Der Verwaltungsrat von Prosernat entscheidet über die strategische Planung, den Jahreshaushalt, die Aufnahme neuer Tätigkeiten und Joint-Venture-Verträge.

(122)

Die Kommission stellt fest, dass für die Exklusivverträge als genehmigungspflichtige Vereinbarungen ganz konkrete Regeln gelten, denen zufolge der IFP-Vertreter im Verwaltungsrat an Abstimmungen, die diese Verträge betreffen, nicht teilnehmen darf. Ungeachtet dessen können jedoch andere Verwaltungsratsmitglieder, die auch zur Führung des IFP gehören, an der Abstimmung teilnehmen.

(123)

Die Kommission räumt ein, dass die Exklusivverträge für sich genommen kein Anhaltspunkt dafür sind, dass die Unternehmen nicht eigenständig sind. Sie weist jedoch darauf hin, dass diese Verträge für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften von wesentlicher Bedeutung sind.

(124)

Die Kommission stellt fest, dass die Möglichkeit der Verbundforschung mit anderen Unternehmen im Tätigkeitsbereich der Tochtergesellschaften in den Exklusivverträgen streng geregelt sind. So darf das IFP in den Tätigkeitsbereichen der betreffenden Tochtergesellschaften nur aktiv werden, wenn diese ausdrücklich erklären, dass sie das Forschungsprojekt nicht selbst durchführen wollen (Vorkaufsrecht) (1). Genauso hat das IFP ein Vorkaufsrecht an allen Forschungsarbeiten, die die betreffenden Tochtergesellschaften durchführen wollen. Erst nach Wahrung des Vorkaufsrechts des IFP dürfen die Tochtergesellschaften anderen Unternehmen das Forschungsprojekt vorschlagen (2). Für die Kommission sind diese Beschränkungen ein Indiz für eine starke wirtschaftliche Integration des IFP und seiner Tochtergesellschaften.

(125)

Berücksichtigt wurde außerdem die Existenz vertraglicher Vereinbarungen über die Bereitstellung von z. B. Räumlichkeiten und Personal. Diese Vereinbarungen betreffen:

—

im Falle von Axens: Räumlichkeiten, Betriebskantine, Personal, Verwaltungsdienste;

—

im Falle von Beicip-Franlab: Liquidität, Personal;

—

im Falle von Prosernat: Rechts- und Finanzdienstleistungen.

(126)

Was die Frage angeht, wie das IFP und seine Tochtergesellschaften auf den betroffenen Märkten wahrgenommen werden, so sprechen nach Ansicht der Kommission mehrere Elemente dafür, dass das IFP und die betreffenden Tochtergesellschaften von ihren Kunden und ihren Wettbewerbern als Einheit mit einheitlichem Erscheinungsbild wahrgenommen werden. So erscheinen nicht nur die Worte „IFP Group Technologies“ in den Firmenlogos von Axens und Prosernat, sondern es gibt auch direkte Verbindungen zwischen den Websites der betroffenen Tochtergesellschaften und der Website des IFP. Außerdem wird in den Beschreibungen der Tätigkeiten von Axens als auch von Prosernat im Internet auf die FuE-Aktivitäten des IFP Bezug genommen (28). Überdies nennt sich die Niederlassung von Beicip-Franlab in Bahrain „IFP Middle East Consulting“. Außerdem treten das IFP und Axens bei verschiedenen Konferenzen gemeinsam auf (29). Die Kommission hat außerdem mehrfach festgestellt, dass sich IFP/Axens in Werbematerial und Veröffentlichungen (30) als Einheit präsentieren und als solche auch auf den Webseiten anderer Akteure des Sektors (31) erscheinen.

(127)

Überdies stellt die Kommission eine Überschneidung der Tätigkeitsbereiche des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat fest, die ebenfalls dafür spricht, dass die IFP-Gruppe als ein Unternehmen anzusehen ist.

(128)

Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen: Die Verwertung der FuE-Ergebnisse steht im Zentrum der Entwicklungsstrategie des IFP, die in dem Zielvertrag mit dem französischen Staat festgelegt ist. Die Tatsache, dass das IFP das gesamte Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaften hält und durch eigenes Führungspersonal in deren Leitungsorganen vertreten ist, zeigt, dass das IFP sowohl die rechtliche als auch die faktische Kontrolle über die betreffenden Tochtergesellschaften hat. Die Exklusivverträge zwischen dem IFP und den betreffenden Tochtergesellschaften in deren Haupttätigkeitsbereichen schließlich sind Ausdruck der derzeitigen wirtschaftlichen Integration dieser Unternehmen. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür sind das einheitliche Erscheinungsbild und das gemeinsame Auftreten des IFP und seiner Tochtergesellschaften auf den betroffenen Märkten. Aus diesen Gründen vertritt die Kommission im Lichte ihrer bisherigen Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung des EuGH die Auffassung, dass die fraglichen Tochtergesellschaften auf den betroffenen Märkten nicht als von ihrer Muttergesellschaft IFP unabhängige Wirtschaftsbeteiligte angesehen werden können.

(129)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die potenziellen Begünstigten der hier untersuchten Maßnahme das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat mit ihren Tätigkeiten auf dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien, dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung sowie dem Markt für Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung sind.

7.1.2.   Ermittlung des aus staatlichen Mitteln finanzierten selektiven Vorteils

(130)

Da nachgewiesen wurde, dass das IFP über seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist davon auszugehen, dass die dem IFP in den Tätigkeitsbereichen seiner drei Tochtergesellschaften vom Staat gewährte Zuwendung unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

(131)

Bevor die Kommission den Schluss ziehen kann, dass ein Wettbewerbsvorteil vorliegt, muss sie prüfen, ob die staatliche Finanzierung des IFP die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP auf den betroffenen Märkten begünstigt. Die Kommission hat ihre Auslegung des Begriffs der Beihilfe in Fällen, in denen ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, in dem neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 (32) folgendermaßen präzisiert: „Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn, zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt werden.“ (33)

(132)

Die Kommission muss also feststellen, ob die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP zu einer Quersubventionierung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten führt. Die Kommission prüfte die Bücher des IFP, um festzustellen, inwieweit die staatliche Zuwendung möglicherweise für die gewerbliche Tätigkeit verwendet wurde. Da es sich bei dem IFP und den betroffenen Tochtergesellschaften um unterschiedliche juristische Personen handelt, führen sie getrennte Bücher. Nach Auffassung der Kommission drückt sich eine etwaige Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Höhe der Entgelte aus, die die betroffenen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zahlen, und wäre infolgedessen in den Büchern des IFP nachweisbar.

(133)

Erstens stellt die Kommission fest, dass der Haushalt des IFP nach Tätigkeitsgebieten in sieben Ergebniszentren untergliedert ist, so dass in den Büchern die Bereiche FuE, Ausbildung, Wissensverbreitung und Verwaltung des IFP-Portefeuilles effektiv getrennt werden können.

(134)

Nach Auffassung der Kommission sind für die hier untersuchte Maßnahme die Bücher des Ergebniszentrums „Raffination-Petrochemie“ (für die Tätigkeiten in den Bereichen Raffinations- und Petrochemietechnologie sowie Schwefelrückgewinnung) und des Ergebniszentrums „Exploration-Förderung“ (Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung, Gasbehandlungstechnologien) von Belang. Die staatliche Finanzierung der Projekte unter dem Posten „Explorationsforschung“ (recherche exploratoire) ist nach Auffassung der Kommission insofern nicht Gegenstand dieser Untersuchung, als es sich dabei um Projekte der Grundlagenforschung im Sinne von Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 handelt, die mit hohem Risiko verbunden und nicht für spezifische Zwecke bestimmt sind.

(135)

Zweitens ermöglicht nach Ansicht der Kommission das vom IFP verwendete System der analytischen Buchführung in der Tat die Zurechnung der Erträge (ohne die vom Staat bereitgestellten Haushaltsmittel) und Kosten innerhalb der einzelnen Ergebniszentren. Die analytische Buchführung des IFP ist projektbezogen. Die Projekte sind nach Ergebniszentren zusammengefasst. In jedem Ergebniszentrum sind die Projekte nach Segment oder Typ aufgelistet. Die Kosten bzw. Erträge der Ergebniszentren werden grundsätzlich auf Projektbasis ausgewiesen. Der Jahreshaushalt und die Abschlüsse des IFP werden von zwei externen, unabhängigen Rechnungsprüfern kontrolliert.

(136)

Drittens stellt die Kommission fest, dass die Ergebniszentren über ihre eigenen Einnahmen verfügen und dass die staatlichen Mittel nicht analytisch den einzelnen Ergebniszentren zugewiesen werden. Dies kann bei Gegenüberstellung der ihnen zugerechneten Erträge und Aufwendungen zu einem Defizit führen. Die Eigeneinnahmen setzen sich zusammen aus den Entgelten für erbrachte Leistungen, Lizenzgebühren und den von den Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden.

(137)

Viertens stellt die Kommission fest, dass alle dem IFP für ein Projekt entstehenden Kosten ausgewiesen sind; erfasst werden nicht nur die unmittelbaren Projektkosten (Materialbeschaffung, Leistungen Dritter, Reisekosten, Versicherungen, Dokumentation, projektbezogene Instandhaltungs- und Mietkosten), sondern auch die indirekten Kosten (Arbeitskosten, Abschreibungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, Gemeinkosten). Indirekte Projektkosten werden dem Projekt mit einem festen Stundensatz je nach Art des eingesetzten Personals (Ingenieur, Techniker usw.) anteilmäßig nach Anzahl der Personen/geleisteten Stunden zugerechnet. Diese Zurechnungsmethode ist nach Ansicht der Kommission objektiv und im Hinblick auf die Art der betroffenen Tätigkeiten für Buchführungszwecke geeignet.

(138)

Fünftens stellt die Kommission fest, dass auch die Kosten für horizontale Projekte innerhalb der Ergebniszentren für die Segmente „Fachspezifische Ausrüstung“ und „Unterstützungstätigkeiten“ auf Ebene der einzelnen Projekte ausgewiesen werden, und zwar entweder direkt oder proportional zum Kostenaufwand des Segments, dem sie zuzuordnen sind (Kompetenzerwerb oder industrielle Forschung).

(139)

Sechstens nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die in Erwägungsgrund 125 erwähnten Nebenleistungen Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem IFP und den betroffenen Tochtergesellschaften sind. Diese Leistungen werden vom IFP vollständig in Rechnung gestellt, wobei die Kosten den jeweiligen Ergebniszentren zugerechnet werden.

(140)

Die Kommission kann folglich den Schluss ziehen, dass die Aufwendungen der Ergebniszentren „Raffination-Petrochemie“ und „Exploration-Förderung“ tatsächlich alle Kosten widerspiegeln, die dem IFP durch seine Tätigkeit auf den betroffenen Märkten entstehen.

(141)

Die Kommission ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass die Ergebniszentren „Raffination-Petrochemie“ und „Exploration-Förderung“ nicht genau die Tätigkeitsbereiche der betroffenen Tochtergesellschaften abdecken. Wie in den Forschungsvereinbarungen festgelegt, sind in den Ergebniszentren nicht nur die exklusiven Tätigkeiten der Tochtergesellschaften zusammengefasst, sondern auch die übrigen.

(142)

So gehören zum Ergebniszentrum „Raffination-Petrochemie“ z. B. die FuE des IFP im Bereich der Schwefelrückgewinnungstechnologien, deren Ergebnisse von Prosernat verwertet werden; die FuE im Bereich Raffinationstechnologie, Petrochemie, GTL (gas to liquid), Pflanzenölester für Dieselkraftstoffe, deren Ergebnisse von Axens verwertet werden, sowie die FuE im Bereich CTL (coal to liquid), Biomasse (ohne Pflanzenölester für Dieselkraftstoffe) und Wasserstoffproduktion, deren Ergebnisse gemeinsam mit anderen Industriepartnern verwertet werden.

(143)

Dem Ergebniszentrum „Exploration-Förderung“ seinerseits werden die FuE des IFP im Hinblick auf Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung zugeordnet, deren Ergebnisse von Beicip-Franlab verwertet werden, FuE im Bereich Gasbehandlungstechnologien, deren Ergebnisse von Prosernat verwertet werden, aber auch die FuE im Bereich CO2-Rückgewinnung und Wasserstofftransport, deren Ergebnisse zusammen mit anderen Industriepartnern verwertet werden.

(144)

Die Kommission trägt überdies der Tatsache Rechnung, dass mehrere Projekte in den Ergebniszentren „Raffination-Petrochemie“ und „Exploration-Förderung“ für das Segment „Kompetenzerwerb“ als Grundlagenforschung im Sinne von Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 anzusehen sind; die Ergebnisse dieser Projekte werden umfassend und diskriminierungsfrei unter den Unternehmen in der Gemeinschaft verbreitet. Ziel dieser Projekte ist die Entwicklung neuer Ideen durch kreative, nicht auf eine direkte praktische Anwendungsmöglichkeit ausgerichtete Forschung und die Entwicklung neuer Kompetenzen. Frankreich hat der Kommission eine Liste der Projekte für diese Segmente mit den wesentlichen Daten und Informationen übermittelt. Die Kommission stellt fest, dass das IFP die Ergebnisse dieser Arbeiten über mehrere Kanäle veröffentlicht, z. B. in seinem eigenen Wissenschaftsmagazin „Oil & Gas Science and Technology“, das kostenlos online verfügbar ist, durch Organisation von bzw. Teilnahme an Kongressen sowie durch Veröffentlichungen, Partnerschaften mit anderen Forschungszentren und Betreuung von Doktorarbeiten.

(145)

Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 133 bis 139 dargelegten Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass die analytische Buchführung des IFP es ermöglicht, sich einen Überblick über alle im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entstandenen Kosten und erhaltenen Vergütungen zu verschaffen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass es bei der derzeitigen Organisation der IFP-Buchführung notwendig ist, die Bücher der Ergebniszentren Projekt für Projekt im Detail zu analysieren, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten von den nichtwirtschaftlichen trennen zu können. Das IFP sollte daher nach Ansicht der Kommission seine Abschlüsse künftig so organisieren und veröffentlichen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten klarer von den nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten abgegrenzt werden, indem z. B. die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2006/111/EG in einem Ergebniszentrum zusammengefasst werden.

(146)

Nach Prüfung der Abschlüsse der Ergebniszentren des IFP ist die Kommission in der Lage, die Kosten der FuE-Projekte sowie den Eigenbeitrag des IFP in den exklusiven Tätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Axens und Prosernat, d. h. bei den Technologien in den Bereichen Raffination, Petrochemie, GTL und Pflanzenölester für Dieselkraftstoff bzw. Gasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologien, zu beziffern:

Tabelle 1

(EUR)

 

2003

2004

2005

2006

Ausgaben

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Eigenmittel

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Differenz

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

(147)

Angesichts dieses Defizits lässt sich feststellen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP in den Bereichen Raffination, Petrochemie, GTL und Pflanzenölester für Dieselkraftstoff bzw. Gasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologien nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanziert werden, und infolgedessen durch die dem IFP gewährten staatlichen Zuwendungen begünstigt werden. Diese Begünstigung stellt einen selektiven aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil dar.

(148)

Das in den Jahren 2003 bis 2006 akkumulierte Defizit beträgt demnach für die beiden betroffenen Märkte zusammengenommen [weniger als 50 Mio. EUR] (*2). Dieser Betrag ist allerdings deutlich niedriger als der von UOP genannte Betrag.

(149)

Die Tätigkeit von IFP auf dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung verdient gesonderte Erwähnung. Die Kommission stellt fest, dass die zwischen dem IFP und Beicip-Franlab getroffene Entwicklungsvereinbarung (in der durch den Zusatz vom 16. Dezember 2005 geänderten, seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) vorsieht, dass Beicip-Franlab dem IFP sämtliche Kosten, die diesem für Arbeiten im Tätigkeitsbereich von Beicip-Franlab, einschließlich Forschungsarbeiten über Algorithmen, Modelle und Methoden, entstehen, mit gesetzlicher Verzinsung erstatten muss. Die Kommission hat die von Beicip-Franlab 2003 und 2004 an das IFP gezahlten Entgelte untersucht und stellt fest, dass diese Zahlungen die Kosten der Arbeiten des IFP in dem exklusiven Tätigkeitsbereich seiner Tochtergesellschaft weitgehend decken.

(150)

Die Kommission kann folglich den Schluss ziehen, dass die Arbeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab vollständig aus den Mitteln finanziert werden, die auf dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung eingenommen werden. Das IFP und Beicip-Franlab haben auf diesem Markt demnach keinen Wettbewerbsvorteil.

7.1.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe

(151)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bestimmte Tätigkeiten des IFP nicht zu seinen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, weil sie von seinen Tochtergesellschaften kommerziell verwertet werden. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die betroffenen Tochtergesellschaften aus folgenden Gründen nicht als von der Muttergesellschaft unabhängige Wirtschaftseinheiten angesehen werden können: Ihre Tätigkeiten sind Teil der Entwicklungsstrategie des IFP; das IFP übt nicht nur die rechtliche, sondern auch die faktische Kontrolle über die betroffenen Tochtergesellschaften aus; die Exklusivverträge sind Ausdruck einer starken wirtschaftlichen Integration und das IFP und seine Tochtergesellschaften werden von den Wirtschaftsbeteiligten in den betroffenen Sektoren als eine Einheit wahrgenommen.

(152)

Des Weiteren stehen dem IFP für seine gewerbliche Tätigkeit (ohne die Tätigkeit von Beicip-Franlab) zum Teil staatliche Mittel zur Verfügung, was insofern ein selektiver Vorteil ist, als die Mittel nur einem einzigen Unternehmen gewährt werden. Diese Finanzierung ist dem Staat zuzurechnen.

(153)

Nach Auffassung der Kommission sind bei den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat auch die anderen Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt.

(154)

Die Kommission ist der Ansicht, dass jegliche Zuwendung in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat die Wettbewerbssituation des IFP und seiner Tochtergesellschaften verbessert und infolgedessen den Wettbewerb verzerren kann.

(155)

Was den Tätigkeitsbereich des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens betrifft, so nimmt die Kommission die von Frankreich übermittelten, auch in der Stellungnahme von Axens enthaltenen Angaben zur Kenntnis, wonach Axens vor allem im Vergleich zu anderen Unternehmen des Sektors hohe zusätzliche Forschungskosten aus eigenen Mitteln finanziert. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Tatsache nicht den Schluss zulässt, dass kein Vorteil gewährt wurde, da die Prüfung der IFP-Konten für den Tätigkeitsbereich von Axens eindeutig einen negativen Saldo zwischen Kosten und vorhandenen Eigenmitteln ergeben hat.

(156)

In Bezug auf den Tätigkeitsbereich des IFP und seiner Tochtergesellschaft Prosernat nimmt die Kommission die von Frankreich übermittelten Informationen zur Kenntnis, denen zufolge die Mitarbeit an den meisten Forschungs- und Erdölexplorationsprojekten diskriminierungsfrei zahlreichen Partnern aus der Industrie offen steht. Manche Projekte fallen jedoch unter die Exklusivverträge zwischen dem IFP und Prosernat, und in diesen Fällen ist die Zusammenarbeit mit anderen Industriepartnern streng geregelt und begrenzt. Dies bedeutet für Prosernat einen selektiven Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert ist.

(157)

Außerdem kann sich diese Wettbewerbsverfälschung insofern den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, als es sich bei den Tätigkeitsbereichen der betroffenen Tochtergesellschaften um weltweite Wettbewerbsmärkte handelt. Der Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologie ist ein internationaler Markt, der seit den 1950er Jahren für den Wettbewerb geöffnet ist. Die Wettbewerber des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens auf diesem Markt sind im Wesentlichen die Unternehmen UOP, Chevron, Lummus, Shell, ExxonMobil, Haldor Topsoe und ConocoPhillips. Auf dem Markt für Gasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologien stehen das IFP und Prosernat im Wettbewerb mit den Anbietern von Gasbehandlungsanlagen wie KCC, KPS, SIIRTEC-NIGI, Hanover Maloney, Frames, TDE und GPS, mit Lizenzgebern für Gasreinigungstechnologie wie UOP, ExxonMobil, Shell Global Solutions, BASF, Eneos und Huntsman sowie mit Spezialisten für Schwefelrückgewinnung wie Jacobs, Black & Veath Pritchard, Lurgi, Parsons, Technip-KTI, SIIRTEC-NIGI, CBI & TPA.

(158)

Folglich weist die Kommission das von Frankreich vorgebrachte Argument zurück, es seien nicht alle erforderlichen Kriterien erfüllt, um die staatliche Zuwendung für die Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens und Prosernat als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen.

(159)

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage, ob das neue Statut des IFP als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen (entreprise publique à caractère industriel et commercial — EPIC) und die sich daraus ergebende mögliche unbeschränkte Staatsbürgschaft (34) zugunsten des IFP eine zusätzliche staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, separat im Rahmen eines anderen Verfahrens (NN 11/2008) geprüft wird. Diese separate Untersuchung ist vor allem deshalb möglich, weil das Statut als EPIC im Vergleich zu den im Rahmen dieser Entscheidung geprüften Maßnahmen relativ neu ist.

7.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(160)

Die Kommission hat nachgewiesen, dass das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens und Prosernat einen selektiven Vorteil erhalten, der aus staatlichen Mitteln finanziert ist. Der Vorteil ergibt sich aus der Feststellung, dass die FuE-Aufwendungen des IFP in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat nicht in vollem Umfang durch Eigenmittel gedeckt ist. Dies ist auf die konzerninternen Verrechnungsmechanismen zurückzuführen, die in den Exklusivverträgen des IFP mit Axens einerseits und Prosernat andererseits festgelegt sind. Die Kommission vertritt infolgedessen die Auffassung, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt — dies ist eine Folge des Umstands, dass die Tochtergesellschaften des IFP eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und der Exklusivverträge mit diesen Tochtergesellschaften, da diese Verträge nicht gewährleisten, dass alle Kosten der Arbeiten des IFP durch Axens und Prosernat gedeckt sind. Wie bereits dargelegt, traten die Verträge des IFP mit Axens am 1. Januar 2001 und die Verträge des IFP mit Prosernat am 1. Januar 2002 in Kraft.

(161)

Die Kommission nimmt die von Frankreich übermittelte und in Abschnitt 4.1 zusammengefasste Stellungnahme zur Kenntnis. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Frankreich der Ansicht ist, der Kommission die wesentlichen strukturellen und vertraglichen Änderungen im Jahr 2001 mitgeteilt zu haben. Die Kommission ist dennoch der Ansicht, dass die Entwicklung der gewerblichen Tätigkeit des IFP seit 2001 durch seine Tochtergesellschaften einen solchen Umfang angenommen hat, dass sich dies auf die frühere wirtschaftliche und juristische Bewertung auswirkt. Infolgedessen bekräftigt die Kommission ihre in Abschnitt 3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung dargelegte Einschätzung bezüglich der Rechtswidrigkeit der Beihilfe, dass nämlich die untersuchte Maßnahme ab dem Datum des Außerkrafttretens der Entscheidung von 1998, d. h. seit dem 1. Januar 2003 als rechtswidrig anzusehen ist.

(162)

Die Kommission nimmt die von Frankreich und der Gesellschaft Axens vorgebrachten Argumente zur Kenntnis, die Begünstigten hätten im guten Glauben gehandelt. Angesichts der nachstehend dargelegten Elemente sowie der Tatsache, dass die Kommission die Beihilfe zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaften als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansieht, ist es jedoch nicht erforderlich, diesen Aspekt eingehender zu untersuchen.

7.3.   Aussetzungsanordnung

(163)

Die Kommission hat dem Antrag der Gesellschaft UOP auf Erlass einer Aussetzungsanordnung, der zufolge Frankreich jede etwaige rechtswidrige Beihilfe aussetzen muss, nicht stattgegeben. Zum einen sind tatsächlich die dem IFP gewährten öffentlichen Mittel die Hauptfinanzierungsquelle für diejenigen Tätigkeiten des IFP, die die Kommission grundsätzlich als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ansieht (z. B. Ausbildungstätigkeiten, Grundlagen- und Verbundforschung sowie Verbreitung von FuE-Ergebnissen) und auf die über 90 % der dem IFP gewährten staatlichen Zuwendungen entfallen. Zum anderen hielt die Kommission eine solche Anordnung insofern nicht für zweckdienlich, als vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass zumindest ein Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

7.4.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe

(164)

Bevor die Kommission die einzelnen im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 vorgesehenen Forschungsstufen prüft, muss sie zunächst feststellen, ob die Tätigkeiten des IFP, für die die staatliche Beihilfe gewährt wurde, tatsächlich als FuE-Tätigkeiten anzusehen sind. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf das Frascati-Handbuch (35) und seine Definitionen von Forschung und Entwicklung sowie die darin enthaltene Klassifizierung der einzelnen Tätigkeiten.

(165)

In diesem Handbuch sind die Kriterien festgelegt, anhand deren sich FuE-Tätigkeiten von den damit verbundenen anderen wissenschaftlichen, technologischen und industriellen Tätigkeiten unterscheiden lassen. Hauptunterscheidungskriterium ist danach das Vorhandensein eines neuartigen Elements sowie die Auflösung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit.

(166)

Weitere Kriterien sind: Projektziele; bisher unbekannte Phänomene, Strukturen oder Beziehungen, die Gegenstand des Projekts sind; neue Anwendungsmöglichkeiten vorhandener Kenntnisse oder Verfahren; die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Projekte ein neues (umfassenderes oder tieferes) Verständnis von Phänomenen, Beziehungen oder Verfahren ermöglichen, die auch für andere Einrichtungen von Interesse sind; die Patentierbarkeit der Ergebnisse; das eingesetzte Projektpersonal, die Methoden; die allgemeinen Schlussfolgerungen und Ergebnisse und die normalerweise übliche Einordnung des Projekts in andere Tätigkeitsfelder.

(167)

Dem Frascati-Handbuch zufolge handelt es sich bei einer Tätigkeit um FuE, wenn das Hauptziel weitere technische Verbesserungen des Produkts oder Verfahrens ist. Wenn andererseits das Produkt, Verfahren oder Vorgehen im Wesentlichen schon „feststeht“ und das Hauptziel die Erschließung von Märkten, die Durchführung einer Produktionsvorplanung oder die Gestaltung eines reibungslosen Produktions- oder Kontrollablaufes ist, so fallen diese Aktivitäten nicht mehr in den Bereich von FuE.

(168)

Die Kommission stellt fest, dass die Zusammenarbeit des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens dazu dient, neue Verfahren und Produkte (Katalysatoren, Adsorptionsmittel) für die Produktion von kostengünstigeren, umweltschonenden Brenn- und Kraftstoffen sowie petrochemischen Zwischenprodukten aus allen verfügbaren Kohlenstoffquellen zu entwickeln. Gegenstand der Zusammenarbeit des IFP mit Prosernat ist die Entwicklung neuer Verfahren und Ausrüstungen für die Gasbehandlung und die Schwefelrückgewinnung.

(169)

Das neuartige Element der Projekte liegt hier in den Komponenten, ihrer Anordnung und/oder den Eigenschaften der Verfahren oder Zielprodukte. Bei jedem Projekt werden die spezifischen Schwierigkeiten ermittelt. So hat beispielsweise IFP ein Projekt durchgeführt, bei dem ein neues Verfahren zur Gewinnung hochoktaniger Paraffinkomponenten aus schwereren Chargen als bisher üblich entwickelt wurde, das zur Verringerung des Anteils von Aromaten im Benzinpool eingesetzt werden könnte.

(170)

Die Kommission stellt außerdem Folgendes fest: Bei den Arbeiten, für die die öffentlichen Zuwendungen gewährt werden, handelt es sich um Vorarbeiten für die Homologation von Verfahren und Produkten. Die Ergebnisse der Projekte sind von großer Reichweite und werden patentiert, bei dem Projektpersonal handelt es sich in erster Linie um Forscher und Techniker und die verwendeten Methoden basieren auf Erprobung, Interpretation und Modellierung. Tätigkeiten dieser Art, die von anderen Akteuren des Sektors ausgeführt werden, werden in der Regel als Forschungstätigkeiten eingestuft (36).

(171)

Die Kommission kann daher die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei den von diesem Verfahren betroffenen Tätigkeiten handele es sich nicht um FuE, nicht akzeptieren. Vielmehr ist sie der Auffassung, dass die Tätigkeiten, die das IFP in Zusammenarbeit mit seinen Tochtergesellschaften durchführt, in der Tat als FuE anzusehen sind.

(172)

Da es sich um eine staatliche Beihilfe für FuE-Tätigkeiten handelt, ist die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zu prüfen. Da die Beihilfe, die sich aus der Existenz der gewerblichen Tochtergesellschaften ergibt, mit denen das IFP zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. Januar 2003 Exklusivverträge geschlossen hat, ab dem 1. Januar 2003 als rechtswidrig anzusehen ist, bildet der FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 die Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt.

7.5.   Vereinbarkeit der Beihilfe

7.5.1.   FuE-Stufen

(173)

In der Anlage zum FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 werden „industrielle Forschung“ und „vorwettbewerbliche Entwicklung“ definiert:

a)

Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen „zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können“;

b)

vorwettbewerbliche Entwicklung umfasst „die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.“

(174)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission den Zyklus und die Arbeitsaufteilung im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens über industrielle Forschung sowie die Gesamtprojektaufstellungen und die Projektbeschreibungen für die zwischen 2003 und 2006 durchgeführten Vorhaben, die Frankreich der Kommission übermittelte, geprüft.

(175)

Das IFP führt Forschungsarbeiten durch. Mit diesen Forschungsarbeiten soll die Durchführbarkeit einer bestimmten Synthese nachgewiesen werden; sie entsprechen den Studien über die Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996:

a)

Bei der Erprobung eines Katalysators werden Proben mit geringen Mengen (um ein Gramm) — meist in Pulverform — vorbereitet und getestet, um die betreffenden chemischen Reaktionen zu untersuchen. Ergebnis dieser Stufe ist die Beschreibung einer Vorgehensweise, die es erlaubt, eine Katalysatorprobe mit der gewünschten Aktivität und/oder Selektivität herzustellen.

b)

Die Durchführbarkeit einer Technologie oder eines Verfahrens wird auf der Grundlage von digitalen Simulationen, Fließbildern und anhand experimenteller Überprüfung festgestellt.

(176)

Außerdem wird zuvor die Patentlage untersucht, damit der innovative Charakter der Forschung gewährleistet ist. Nach Abschluss dieser Arbeiten legt das IFP seiner Tochtergesellschaft ein wissenschaftlich-technisches Dossier vor, woran diese das Vorkaufsrecht hat.

(177)

Wenn Axens die Forschungen auf der Grundlage eines solchen Dossiers weiterzuführen wünscht, übernimmt das IFP die Industrieforschung mit dem Ziel, zu neuen Erkenntnissen oder Verbesserungen zu gelangen und neue oder verbesserte Verfahren, Produkte und Technologien zu entwickeln (37). Diese Forschung besteht darin, neue Synthesen außerhalb der industriellen Anwendung zu erforschen bzw. vorhandene Syntheseverfahren zu verbessern. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie der Validierung von Konzepten dient und unter industrielle Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 fällt:

a)

Bei einem Katalysator umfasst diese Stufe die Erprobung neuer Syntheseverfahren. Die aus der Forschung hervorgegangene Formulierung wird an Einheiten von rund einem Kilogramm getestet, wobei diese Maßstabsveränderung meist Unterschiede bei der Struktur und den Eigenschaften bewirkt. Es folgen eine ausführliche Bestandsaufnahme und Analyse der durch den Katalysator entstehenden Prozessabwässer und eine Untersuchung der Wirkung der inhibitorischen Verbindungen und der Gifte.

b)

Bei Verfahren zielt die industrielle Forschung darauf ab, die technologischen Grundelemente, die geeigneten Bedingungen für die Verwendung des Katalysators und die Abmessungen des Reaktorsystems zu untersuchen. Anhand einer Aufstellung der Leistungsmerkmale wird ein digitales Modell erstellt.

(178)

Nach Abschluss der industriellen Forschung legt das IFP seiner Tochtergesellschaft ein Katalysator- bzw. Verfahrensdossier vor. In diesem Stadium kann Axens beschließen, Anschlussarbeiten im Bereich der vorwettbewerblichen Entwicklung durchzuführen, um die Industrieanwendung vorzubereiten. Diese Stufe umfasst Tests und die Konsolidierung der Forschungsergebnisse der vorangegangenen Phase (siehe Erwägungsgrund 177) anhand von repräsentativen Industrieprototypen:

a)

Bei einem Katalysator wird eine Probenmenge des Produktes in einem für die industrielle Wertschöpfungskette repräsentativen Umfang hergestellt und die Anwendungsverfahren aus der industriellen Forschung entsprechend angepasst. Diese Anpassung hat unter Umständen zur Folge, dass aus Kosten-, Hygiene-, Sicherheits- oder Umweltgründen andere Rohstoffe eingesetzt werden. Die Prototypen werden anhand von Referenz-Chargen getestet und so angepasst, dass das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Um die Liste der Leistungsmerkmale des Katalysators zu vervollständigen, werden Tests durchgeführt. Erst auf dieser Stufe wird entschieden, welche Analysatoren und Ausrüstungen verwendet werden.

b)

Bei einem Verfahren wird eine Risikoanalyse durchgeführt; ferner werden Fließbilder für Verfahren oder Kombinationen von Verfahren sowie ein Verfahrenshandbuch erstellt, in denen die Abläufe niedergelegt sind.

(179)

Außerdem wird ein Sachverständigenausschuss bestimmt, der die Homologationsstufen des Produkts oder Verfahrens festlegt und validiert. Erst nach der Homologation, bei der überprüft wird, ob Umwelt- und Sicherheitsaspekten hinreichend Rechnung getragen wurde, wird entschieden, ob das Verfahren/Produkt auf den Markt gebracht wird bzw. in die erste industrielle Anwendung geht (38). Die aus den Forschungen hervorgehenden Produkte und Verfahren werden erst vermarktet, nachdem die Homologation abgeschlossen ist, und gehen im Rahmen dieser Forschungsarbeiten noch nicht in die erste industrielle Anwendung.

(180)

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Arbeiten nicht mit Routineschritten in der industriellen Wertschöpfungskette gleichzusetzen sind, da sie nicht industriell genutzt werden. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Arbeiten um industrielle Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 handelt. Sie stellt ferner fest, dass die durch diese Arbeiten entstehenden Kosten in jedem Fall komplett von der Tochtergesellschaft Axens übernommen und aus eigenen Mitteln finanziert werden.

(181)

In Bezug auf die Arbeiten, die das IFP in Zusammenarbeit mit seiner Tochter Prosernat durchführt, stellt die Kommission fest, dass der Arbeitszyklus und die Arbeitsaufteilung zwischen dem IFP und dieser Tochtergesellschaft durch einen Vertrag über industrielle Forschung geregelt sind. Dieser Vertrag betrifft die Bereiche Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung und orientiert sich am Modell des Vertrags über industrielle Forschung zwischen dem IFP und seiner Tochter Axens. Dies wird durch die von Frankreich vorgelegten Gesamtprojektaufstellungen und Projektbeschreibungen der Jahre 2003 und 2006 belegt.

(182)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Tätigkeiten, die aus staatlichen Mitteln finanziert werden, den FuE-Stufen nach Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 entsprechen. Sie stellt fest, dass die Tätigkeiten mit der größten Marktnähe, d. h. die vorwettbewerbliche und die kommerzielle Entwicklung, in jedem Falle vollständig von den Tochtergesellschaften aus eigenen Mitteln, d. h. aus auf dem Markt erwirtschafteten Einnahmen, finanziert werden und dass die öffentliche Förderung lediglich die Stufe der industriellen Forschung betrifft. Die Kommission kann daher dem Argument von UOP nicht folgen, wonach es sich bei den Beihilfen zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens und Prosernat für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten um Betriebsbeihilfen handelt.

7.5.2.   Beihilfefähige Kosten

(183)

Die FuE-Ausgaben, die bei der Berechnung der Beihilfeintensität berücksichtigt werden können, sind in der Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 aufgeführt:

—

Personalkosten (Forscher, Techniker und ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal);

—

Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (außer bei Überlassung auf kommerzieller Basis) für die Forschungstätigkeit genutzt werden;

—

Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich fremdbezogene Forschung, technische Kenntnisse, Patente usw.;

—

zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;

—

sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

(184)

Wenn die Kosten auch durch andere Tätigkeiten, insbesondere durch andere FuE-Tätigkeiten, entstehen, müssen sie gemäß Anlage II anteilsmäßig auf die subventionierte FuE-Tätigkeit und die anderen Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden.

(185)

Zum einen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die unmittelbaren Projektkosten Kosten für die Untervergabe, Reisekosten, Versicherungen, die Dokumentation sowie Bedarfsmittel und Kleingerät umfassen. Sie fallen jeweils unter die Kategorien Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten. Die Kommission stellt fest, dass diese Kosten unmittelbar und ausschließlich aufgrund der Forschungstätigkeiten anfallen.

(186)

Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die übrigen Projektkosten Personalkosten, Abschreibungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände und Gemeinkosten umfassen, die jeweils unter die Kategorien Personalkosten, Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude sowie unter die zusätzlichen Gemeinkosten fallen. Diese Kosten fallen unmittelbar aufgrund der Forschungstätigkeit an und werden nach dem Zeitaufwand, der auf das Forschungspersonal je Projekt entfällt, anteilig den verschiedenen Forschungsprojekten zugerechnet.

(187)

Des Weiteren sind die Kosten für horizontale FuE-Projekte hinsichtlich der Methoden und der Ausrüstung, die für andere FuE-Projekte verwendet werden, mit zusätzlichen Gemeinkosten vergleichbar, die unmittelbar durch eine Forschungstätigkeit entstehen. Die Kosten dieser horizontalen Projekte werden den einzelnen FuE-Projekten anteilig zugerechnet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die angewandten Zurechnungsmethoden angemessen sind.

(188)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Projektkosten beihilfefähige Kosten im Sinne der Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 sind.

7.5.3.   Beihilfeintensität

(189)

Nach Punkt 5.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 beträgt die Beihilfehöchstintensität für Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung 75 %. Die Beihilfeintensität für ein industrielles Forschungsvorhaben darf nach Punkt 5.3 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 50 % der beihilfefähigen Projektkosten nicht überschreiten. Die Beihilfehöchstintensität für die vorwettbewerbliche Entwicklung liegt nach Punkt 5.5 des FuE-Gemeinschaftsrahmens bei 25 % der beihilfefähigen Projektkosten. Laut Punkt 5.9 des FuE-Gemeinschaftsrahmens darf die zulässige Beihilfeintensität das gewogene Mittel der für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung zulässigen Beihilfeintensitäten in der Regel nicht überschreiten, wenn die FuE-Tätigkeit beide Forschungsarten umfasst.

(190)

Die Kommission stellt erstens fest, dass das IFP 50 % der Kosten seiner technischen Durchführbarkeitsstudien und seiner industriellen Forschung zwischen 2003 und 2006 aus eigenen Mitteln, d. h. aus Vergütungen, die ihm seine Tochtergesellschaften zahlten, und ohne finanzielle Intervention des Staates finanzierte. Die Kommission stellt fest, dass die zulässige Beihilfeintensität 50 % überschreiten kann, wenn der Teil der technischen Durchführbarkeitsstudien berücksichtigt wird, für die eine Beihilfehöchstintensität von 75 % gilt. Auf der Grundlage der Projektübersichten mit den Aufstellungen der jährlichen Kosten je Projekt und FuE-Stufe und der Ressourcenaufstellung des IFP hat die Kommission eine tabellarische Übersicht erstellt. Dabei hat sie einen konservativen Ansatz verfolgt und alle relevanten (d. h. mittelbare und unmittelbare) Kosten (39) der ausschließlichen Tätigkeiten von Axens und Prosernat einbezogen und zudem nur die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen berücksichtigt (40).

Tabelle 2

 

2003

2004

2005

2006

Projektanzahl pro Jahr (41)

Tätigkeitsbereich IFP/Axens

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Insgesamt

48

54

55

68

Jährliche Kosten der Studien zur technischen Durchführbarkeit (in EUR)

Tätigkeitsbereich IFP/Axens

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Insgesamt

5 759 184

4 032 859

4 392 411

7 393 767

Jährliche Kosten der industriellen Forschung (in EUR)

Tätigkeitsbereich IFP/Axens

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Insgesamt

40 180 231

48 536 142

38 183 597

49 007 913

Eigenmittel (in EUR)

Betrag

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

[…] (**)

Jährliche staatliche Beihilfe (in EUR)

Betrag

18 958 910

19 243 217

8 952 630

11 280 522

Intensität

41  %

37  %

21  %

20  %

Zulässige Höchstintensität (42)

53  %

52  %

53  %

53  %

(191)

Die Kommission nimmt zweitens zur Kenntnis, dass der Eigenbeitrag zur Forschungstätigkeit des IFP und seiner Tochtergesellschaften möglicherweise höher ausfällt, wenn auch die vorwettbewerbliche Entwicklung einbezogen wird, für die eine Beihilfeintensität von 25 % gilt. Tatsächlich wird die vorwettbewerbliche Entwicklung in vollem Umfang aus den Eigenmitteln der Tochtergesellschaften Axens und Prosernat und ohne finanziellen Beitrag des Staates oder des IFP getragen.

(192)

Die Kommission hat drittens die Einhaltung der zulässigen Höchstintensitäten für die einzelnen FuE-Stufen auf der Grundlage der jährlichen Projektaufstellungen der Jahre 2003 bis 2006 überprüft. Für die folgenden Jahre muss Frankreich der Kommission einen Jahresbericht vorlegen, damit festgestellt werden kann, ob die Beihilfeintensitäten für die einzelnen FuE-Stufen und Projekte ebenfalls eingehalten wurden. In diesem Bericht müssen alle in die Tätigkeitsbereiche von Axens und Prosernat fallenden Projekte mit den Kosten je Stufe, dem Betrag der staatlichen Förderung und den vom IFP und seinen Tochtergesellschaften beigesteuerten Eigenmitteln aufgeführt sein. Nach Auffassung der Kommission muss der Beihilfeanteil unter 50 % bleiben, damit die zulässigen Intensitäten eingehalten werden.

(193)

Zuletzt stellt die Kommission fest, dass die Einhaltung der Beihilfeintensitäten in erheblichem Maße von der Höhe der Eigenmittel abhängt, über die das IFP für seine Projekte in den verschiedenen Bereichen verfügt. Diese Eigenmittel stammen in erster Linie aus den Vergütungen, die die Tochtergesellschaften Axens und Prosernat an das IFP zahlen. Die Kommission ist demzufolge der Auffassung, dass die Exklusivverträge, in denen diese Vergütungen geregelt sind, um eine Zusatzklausel zu ergänzen sind, damit sichergestellt ist, dass die Muttergesellschaft für die in den Tätigkeitsbereichen der Töchter durchgeführten Arbeiten eine nicht pauschale Mindestvergütung erhält, die mindestens 25 % der Kosten von Studien zur technischen Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten der industriellen Forschung und gegebenenfalls 75 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung beträgt (43).

(194)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 zulässigen Beihilfeintensitäten eingehalten werden, sofern die in den Erwägungsgründen 192 und 193 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

7.5.4.   Kumulierung

(195)

Die Bestimmungen des Punkts 5.12 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 über die Kumulierung wurden eingehalten. Die Kommission hat den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung ohnehin unabhängig von der Finanzierungsquelle berechnet.

7.5.5.   Anreizeffekt

(196)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass den Forschungsarbeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften die Überlegung zugrunde liegt, dass die langfristige Sicherung der Energieversorgung Aufgabe des Staates ist. Kohlenwasserstoffe sind von strategischer Bedeutung für die heutige Wirtschaft der Mitgliedstaaten, insbesondere weil sie im Verkehrs- und im Chemiesektor eine zentrale Rolle spielen. Die Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften sind in dreierlei Hinsicht im Kontext der wachsenden Energienachfrage zu sehen, die in erster Linie gesteuert wird durch die zunehmende Mobilität und den zunehmenden Handel, den stetigen Rückgang der Erdöl- und Erdgasreserven und die Problematik der Treibhausgasemissionen. Die Kommission stellt fest, dass die Forschungen des IFP und seiner Tochtergesellschaften folgende Schwerpunkte haben:

a)

Erschließung neuer Reserven und Steigerung der Erdöl- und Erdgasproduktion. Dabei geht es nicht nur um eine höhere Erfolgsquote bei der Exploration und höhere Förderquoten, sondern auch um die Erschließung nicht konventioneller Ressourcen (Ultratief-Offshore, extraschweres Rohöl, Ölsand usw.). Eine der wichtigsten Maßnahmen in diesem Zusammenhang ist die Entwicklung eines Verfahrens für Gase mit einem hohen H2S- und CO2-Gehalt;

b)

Konzipierung von sauberen und hochwirksamen Raffinationsverfahren. Ziel ist es, die Herstellung von Kraftstoffen und petrochemischen Grundstoffen zu optimieren und dabei die Auswirkungen der Raffinerieindustrie und der Petrochemie auf die Umwelt zu reduzieren. Außerdem bringt die Erschließung nicht konventioneller Lagerstätten die Entwicklung von Konversionstechnologien mit sich. Zu diesem Bereich gehört insbesondere die Forschung im Bereich Hydrocracken;

c)

die Entwicklung innovativer Kraftstoffe und Motortechnologien, um die Emissionen und den Verbrauch von Kraftfahrzeugen zu reduzieren. Ein Hauptbereich ist die Nutzung gasförmiger Kraftstoffe mit einem hohen Wasserstoffgehalt;

d)

Diversifizierung der für die Kraftstoffproduktion benötigten Energieträger. Ein Hauptschwerpunkt in diesem Bereich ist die Produktion synthetischer Kraftstoffe auf der Grundlage verschiedener Energieträger (Biomasse, Gas oder Kohle).

(197)

Die Kommission stellt fest, dass die Forschungsprogramme des IFP von technischen Ausschüssen geprüft werden, deren Zusammensetzung und Befugnisse vom zuständigen Ministerium festgelegt werden und die sicherstellt, dass diese Prioritäten wirksam umgesetzt werden.

(198)

Die Kommission nimmt zweitens zur Kenntnis, dass die Entwicklung neuer Energietechnologien (u. a. Biokraftstoffe und Gasrückgewinnung) zu den Prioritäten der Gemeinschaft in Forschung, Energiepolitik und Umweltpolitik gehört.

(199)

Die Kommission stellt drittens fest, dass das IFP dank der öffentlichen Förderung und dank seiner Tochtergesellschaften zusätzliche Forschung betreiben konnte, die ansonsten angesichts der technologischen Risiken bzw. der äußerst unsicheren Investitionserträge nicht möglich gewesen wäre. Im Bereich der Technologien für die Raffination und die Petrochemie sind die auf dem Markt vertretenen Unternehmen gezwungen, FuE-Projekte aufgrund der erheblichen Risiken, die mit der Erstproduktion verbunden sind, streng auszuwählen. IFP und Axens konnten u. a. folgende Forschungsprojekte durchführen: neue Katalysatoren und Technologien im Bereich des Hydrotreating von mittleren Destillaten, verbesserter Adsorber und leistungsstärkere Technologie für die Paraxylenproduktion, ein neues Verfahren im LNG-Bereich auf der Grundlage neuer Konzepte und Technologien aus der Kühlung, ein neues, saubereres und leistungsfähigeres Verfahren für die Herstellung von Biodiesel mittels Veresterung von Pflanzenölen.

(200)

Die Kommission stellt viertens fest, dass sich seit 2002 verschiedene Indikatoren dank der FuE-Initiativen des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens und Prosernat positiv entwickelt haben. Die vom IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivtätigkeitsbereichen eingesetzten Mittel und personellen Ressourcen haben zugenommen, obwohl die staatlichen Beihilfen im Zeitraum 2003—2006 um 41 % zurückgegangen sind:

Tabelle 3

Aufwärtsentwicklung der Indikatoren im Zeitraum 2003—2006

IFP/Axens

IFP/Prosernat

Für den Exklusivbereich vorgesehene FuE-Ausgaben

[…] (**)

[…] (**)

Für den Exklusivbereich vorgesehenes Personal

[…] (**)

[…] (**)

(201)

Die Kommission stellt fünftens fest, dass der Anteil der FuE-Ausgaben am Umsatz besonders hoch ist und sich bei den Tätigkeiten von Prosernat 2006 auf 9 % belief. Im Bereich der Tätigkeiten von Axens betrug dieser Anteil 2006 13 % und lag damit deutlich über dem Durchschnitt des Wirtschaftszweigs: Bei vier im Geschäftsbereich von Axens tätigen Referenzunternehmen betrug der FuE-Anteil am Umsatz lediglich zwischen 2,3 % und 10 % (44).

(202)

Die Kommission berücksichtigt sechstens die Tatsache, dass das IFP und seine Tochtergesellschaften sich in den Bereichen der Anwendung ihrer Forschungen je nach geografischem Anwendungsbereich unterschiedlichen Vorschriften gegenübersehen, die sich zudem stetig weiterentwickeln. Insbesondere werden seit dem Jahr 2000 für den Raffinationssektor immer strengere Umweltnormen erlassen. Zu den direkten wissenschaftlichen und technologischen Risiken der FuE-Projekte kommen somit auch erhebliche rechtliche Risiken hinzu. Es wird immer schwieriger, die Ergebnisse der Forschung des IFP und seiner Tochtergesellschaften zu schützen — einerseits wegen der Vielzahl der Länder, in denen die Ergebnisse angewandt werden, und andererseits wegen des je nach Land sehr unterschiedlichen Patentrechts.

(203)

Siebtens ist die Kommission entgegen den Aussagen von UOP der Auffassung, dass sich die dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens gewährte öffentliche Förderung weder der Art noch dem Umfang nach negativ auf die dynamischen Anreize des Marktes für Raffinationstechnologien auswirkt. Die Kommission stellt zunächst fest, dass das Angebot auf dem Markt sehr differenziert ist und auf eine beschränkte Anzahl an Kunden abzielt. So ergab eine internationale Schätzung in Bezug auf die 2005 in Betrieb befindlichen Raffinerie- und Petrochemieanlagen sieben Verfahrensarten. Bei der Entscheidung der Kunden für eine bestimmte Technologie spielen zwar bestimmte Kriterien wie Installationskosten und Rentabilität der Investition eine wesentliche Rolle, sie stehen aber mit den Forschungsprojekten keineswegs im Zusammenhang. Die Kommission stellt abschließend fest, dass bestimmte Wettbewerber von IFP und Axens so stark sind, dass sie in der Lage sein dürften, an ihren FuE-Plänen auf diesem Markt festzuhalten. So verfügt UOP bei den bestehenden lizenzierten Raffinationseinheiten wertmäßig über einen Anteil von 57 % am Weltmarkt, während der Anteil des IFP lediglich 7 % beträgt.

(204)

Zuletzt stellt die Kommission fest, dass die Handelspartner der Europäischen Union ebenfalls beträchtliche Mittel für die finanzielle Förderung der Energieforschung bereitstellen. So stand dem US-amerikanischen Energieministerium 2005 ein Budget von 5,794 Mrd. USD zur Verfügung, eine Mittelausstattung, die in den letzten fünfzehn Jahren stetig gestiegen ist. Das Ministerium fördert zahlreiche Forschungsprogramme, insbesondere im Bereich Biodiesel. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass auch die Wettbewerber von IFP und Axens erhebliche öffentliche Fördermittel erhalten. Dies gilt insbesondere für UOP, das für seine Katalysatorforschung Mittel vom National Institute of Standards and Technology (NIST) erhält (45). UOP kommt außerdem durch zahlreiche Partnerschaften mit Forschungseinrichtungen und Universitäten in den Genuss indirekter öffentlicher Gelder.

(205)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Beihilfe zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens und Prosernat angesichts der strategischen Bedeutung der betreffenden Forschung, der qualitativen und quantitativen Steigerung der Forschungsbemühungen sowie der dem Tätigkeitsbereich eigenen Schwierigkeiten einen Anreizeffekt hat. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die Beihilfe die Innovationsdynamik auf den Märkten nicht beeinträchtigen dürfte. Sie nimmt ferner die Unterstützung anderer Staaten für die Wettbewerber des IFP zur Kenntnis.

(206)

In dem Jahresbericht, den Frankreich der Kommission bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat vorzulegen hat, ist nachzuweisen, dass der Anreizeffekt weiterhin besteht.

7.6.   Schlussfolgerung

(207)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat gewährt wurde, mit den Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 in Einklang steht, sofern die in den Erwägungsgründen 192, 193 und 206 genannten Voraussetzungen erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Zuwendung Frankreichs für das Institut Français du Pétrole (IFP) und seine Tochtergesellschaft Beicip-Franlab handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Artikel 2

(1)   Bei der Zuwendung Frankreichs für das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens und Prosernat handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(2)   Diese Beihilfe ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 3 und 6 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

(1)   Diese Entscheidung gilt bis zum Außerkrafttreten der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung geltenden Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat (nachstehend „Exklusivverträge“ genannt).

(2)   Etwaige Verlängerungen und Änderungen der Exklusivverträge müssen bei der Kommission angemeldet werden.

Artikel 4

(1)   Das IFP gestaltet und veröffentlicht seine Abschlüsse derart, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten klar von seinen nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt sind.

(2)   Bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge legt Frankreich der Kommission einen Jahresfinanzbericht vor, damit sie die Höhe der öffentlichen Förderbeträge für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat nachprüfen kann.

Artikel 5

(1)   Bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Jahresbericht über die vom IFP durchgeführten Projekte in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat vor, in dem für jedes Projekt die Kosten nach FuE-Stufen, die Höhe der öffentlichen Förderbeträge und der Anreizeffekt der Beihilfe dargelegt sind.

(2)   Frankreich meldet Beihilfen, bei denen die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 festgelegten Schwellenwerte überschritten werden, einzeln bei der Kommission an.

Artikel 6

Die Exklusivverträge werden dahin gehend geändert, dass eine von Axens und Prosernat an das IFP gezahlte Mindestvergütung festgelegt wird, die mindestens 25 % der Kosten von Studien zur technischen Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten der industriellen Forschung und 75 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung decken, die das IFP in den unter die Exklusivverträge fallenden Bereichen trägt.

Artikel 7

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 42 vom 18.2.2006, S. 5.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 („loi no 43-612 du 17 novembre 1943 sur la gestion des intérêts professionnels“).

(4)  Dekret Nr. 2003-204 vom 5. März 2003 und Dekret Nr. 55-733 vom 26. Mai 1955 in seiner geänderten Fassung.

(5)   Quelle: Finanzbericht des IFP 2006.

(6)   Quelle: Konsolidierter Jahresabschluss Axens 2006.

(7)   Quelle: Konsolidierter Jahresabschluss Axens 2006.

(8)   Quelle: Angaben der französischen Behörden.

(9)   Quelle: Konsolidierter Jahresabschluss Beicip-Franlab 2006.

(10)   Quelle: Abschluss Prosernat 2006.

(11)   ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 53.

(12)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(13)   ABl. C 192 vom 19.6.1998, S. 4.

(*1)  Umschreibung von Angaben, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

(*2)  Diese Angaben fallen unter das Berufsgeheimnis.

(14)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2006/111/EG (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(15)  Auf Seite 8 der Anmeldung heißt es: „Der französische Staat setzt Sie durch die vorliegende Anmeldung davon in Kenntnis, dass das IFP eine Umstrukturierung seiner konzerninternen Tätigkeiten im Bereich Raffination/Petrochemie beabsichtigt.“

(16)  Am 4. Mai 2001 fand ein Treffen von Vertretern der Kommission und Frankreichs statt.

(17)  Frankreich übermittelte mit Schreiben vom 18. Mai 2001 ergänzende Informationen zum Vorkaufsrecht und zur Belegung der Einfuhren mit der zugunsten des IFP eingeführten Abgabe.

(18)  In dieser Empfangsbestätigung heißt es: „Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen ist in der für Anmeldungen nach Artikel 88 Absatz 3 vorgeschriebenen Form beigefügt.“

(19)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(20)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(21)  Englisch: „proof of principle“.

(22)  UOP zufolge sollen dem IFP in den vergangenen drei Jahren 555 Mio. EUR gewährt worden sein. Frankreich erklärt, dass es sich dabei wohl um die in den Jahren 2003, 2004 und 2005 aus dem Staatshaushalt bereitgestellten Mittel, d. h. exakt 507 Mio. EUR, handelt.

(23)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2, Fußnote 22.

(24)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(25)   ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11.

(26)  Urteil des EuGH vom 14. November 1984 in der Rs. 323/82, SA Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809.

(27)  Zielvertrag 2001—2005, S. 3.

(1)  […] (**)

(2)  […] (**)

(28)  Auszug aus der Website von Axens: „Axens ist ein auf dem Raffinations-, Petrochemie- und Erdgasmarkt tätiges Unternehmen, das — als Ergebnis einer 50-jährigen FuE-Tätigkeit und jahrzehntelangen industriellen Erfolgs — marktführende Produkte und Verfahren, Katalysatoren, Adsorptionsmittel und Ausrüstungen anbietet.“ Auszug aus der Webseite von Prosernat: „Durch die Verbindung der wissenschaftlichen Fähigkeiten und des Entwicklungs-Know-hows der Muttergesellschaft von Prosernat, IFP, mit der industriellen Erfahrung von Prosernat bietet sich eine einzigartige Möglichkeit, innovative Ideen in industrielle Wirklichkeit umzusetzen.“

(29)  Z. B. gemeinsame Teilnahme von IFP/Axens am 10. Kongress der Société Française de Génie des Procédés (http://inpact.inp-toulouse.fr/SFGP/pageaccueil.html).

(30)  Z. B. „Liquefin, developed and commercialised by IFP-Axens“, in New liquefaction process promises lower costs, Oil & Gas Journal, 19.8.2002, „IFP ist der zweitgrößte Lizenzgeber für Raffinations- und Petrochemieverfahren (über seine Tochtergesellschaft Axens) und ein weltweit anerkanntes Kompetenzzentrum für Exploration und Förderung“, www.tmcnet.com, 15.12.2005.

(31)  Siehe insbesondere unter www.topsoe.com Bezugnahmen auf von „IFP/Axens“ erteilte Lizenzen, der Hinweis auf „IFP (Axens)“ auf der Website von Nexant, Beratungsgesellschaft im Energiesektor (http://nexant.ecnext.com/coms2/summary_0255-3019_ITM), und die Präsentation des Projekts GTL Eni-IFP/Axens unter http://gcceu-conference.epu.ntua.gr

(32)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(33)  Punkt 3.1.1 Absatz 1.

(34)  Siehe Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vom 29.11.2007 — Unbeschränkte staatliche Bürgschaft für La Poste (C 56/07).

(35)  Herausgegeben von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Jahr 2002.

(36)  Siehe hierzu die Website des SINTEF: http://www.sintef.no/default.aspx?id = 490

(37)  Vertrag über industrielle Forschung, Artikel 1-22.

(38)  Die erste industrielle Anwendung erfolgt in Form einer einem Dritten gewährten Unterlizenz für das Verfahren bzw. einer ersten Lieferung des verwendeten Ausgangsstoffes.

(39)  Einschließlich der Kosten der horizontalen Projekte (siehe Erwägungsgrund 138).

(40)  Die Eigenmittel setzen sich aus Dividenden und Gebühren und anderen Erträgen wie den Patenteinnahmen des IFP zusammen. Die Kommission hat ausschließlich die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen in ihre Untersuchung einbezogen.

(41)  Einige Projekte laufen über mehrere Jahre. Aus Gründen der Vollständigkeit bezeichnet „Projektanzahl“ die Anzahl der jeweils in einem Jahr laufenden Projekte. Die Beträge werden — nicht kumulativ — für jeweils ein Jahr ausgewiesen.

(42)  Gewogener Durchschnitt der für industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien zulässigen Beihilfeintensitäten nach Punkt 5.9 des FuE-Rahmens 1996.

(43)  Die Prozentsätze entsprechen jeweils Beihilfen, die 75 % der Kosten für Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten für industrielle Forschung und 25 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung abdecken.

(44)   Quelle: Yahoo! Finance.

(45)   Quelle: Pressemitteilung von UOP und NIST.