11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. April 2007

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1901)

(2007/327/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 32,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rechnungsabschluss der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genannten Zahlstellen ist unter Zugrundelegung der Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den notwendigen Auskünften vorlegen, durchzuführen. Der Rechnungsabschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen unter Berücksichtigung der Berichte der zuständigen Bescheinigungsstellen.

(2)

Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (3) werden im Rahmen des Haushaltsjahres 2006 die Ausgaben berücksichtigt, welche die Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 2005 und dem 15. Oktober 2006 getätigt haben.

(3)

Die den Mitgliedstaaten eingeräumten Fristen für die Einreichung der Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (4), sind abgelaufen.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2007 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 bestimmt die Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999, unbeschadet späterer Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 derselben Verordnung, die von der Abteilung Garantie des EAGFL zur Finanzierung anzuerkennenden Ausgaben, die während des betreffenden Haushaltsjahres von dem jeweiligen Mitgliedstaat getätigt wurden, unter Zugrundelegung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genannten Rechnungen sowie der auf das betreffende Haushaltsjahr entfallenden Kürzungen und Aussetzungen von Vorschüssen einschließlich der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 genannten Kürzungen. Nach Artikel 154 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) wird das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidung, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den gemäß Artikel 151 Absatz 1 und Artikel 152 derselben Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr verbuchten und den von der Kommission in der Rechnungsabschlussentscheidung berücksichtigten Ausgaben, in einem einzigen Haushaltsartikel als Mehr- oder Minderausgaben ausgewiesen.

(6)

Im Zuge der durchgeführten Überprüfungen kann die Kommission anhand der Jahresabrechnungen und beigefügten Unterlagen die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse für bestimmte Zahlstellen feststellen. Die Einzelheiten zu diesen Beträgen sind im Zusammenfassenden Bericht enthalten, der dem EAGFL-Ausschuss zugleich mit dieser Entscheidung übermittelt wurde.

(7)

Bei den durchgeführten Überprüfungen hat sich des Weiteren gezeigt, dass die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen zusätzliche Nachfragen erforderlich machen, weshalb für diese Auszahlungen jetzt noch keine Entscheidung über den Rechnungsabschluss getroffen werden konnte.

(8)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 sieht vor, dass alle Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten außerhalb der vorgeschriebenen Fristen getätigt werden, im Rahmen der Vorschussregelung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 über die Haushaltsdisziplin (6) nur teilweise übernommen werden. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 werden etwaige in den Monaten August, September und Oktober erfolgte Fristüberschreitungen jedoch im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung berücksichtigt, es sei denn, dass sie noch vor der letzten Vorschussentscheidung des Haushaltsjahres festgestellt werden können. Teile der von bestimmten Mitgliedstaaten für den oben genannten Zeitraum gemeldeten Ausgaben wurden außerhalb der vorgeschriebenen Fristen getätigt, und für bestimmte Maßnahmen akzeptierte die Kommission keine stichhaltigen Gründe. Mit der vorliegenden Entscheidung sind daher die diesbezüglichen Kürzungen festzusetzen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ergeht später eine Entscheidung darüber, welche Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Kürzungen und allen anderen Ausgaben, die gegebenenfalls außerhalb der vorgeschriebenen Fristen getätigt wurden, endgültig von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen sind.

(9)

In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 hat die Kommission bestimmte monatliche Vorschüsse auf die im Haushaltsjahr 2006 zu übernehmenden Ausgaben bereits gekürzt oder ausgesetzt. Angesichts dessen und um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung der betreffenden Beträge zu vermeiden, sollten sie in der vorliegenden Entscheidung unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 nicht anerkannt werden.

(10)

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 sieht vor, dass zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlussentscheidung wiedereinzuziehen oder ihm zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr (2006) geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen werden, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wiedereinzuziehenden oder zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen bzw. den Vorschüssen hinzugefügt, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wird.

(11)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen, falls die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren zu übermitteln. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (7). In Anhang III von letzterer Verordnung sind die Muster der Übersichten 1 und 2 vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2007 zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten sollte die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten entscheiden. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(12)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nicht fortzusetzen. Ein derartiger Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Letztere Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(13)

Die vorliegende Entscheidung greift in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 jenen Entscheidungen nicht vor, welche die Kommission später zu treffen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 2 werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, welche von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Entscheidung wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben werden von dieser Entscheidung abgetrennt und sind Gegenstand einer späteren Rechnungsabschlussentscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(3)   ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/2005 (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 12).

(4)   ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(7)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

Haushaltsjahr 2006

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag

MS

 

2006 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

Den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr überwiesene Vorschüsse

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (*1)

abgeschlossen wurden

nicht behandelt wurden

= in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben

= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben

 

 

a

b

c = a + b

d

e

f = c + d + e

g

h = f – g

AT

EUR

1 272 218 690,48

0,00

1 272 218 690,48

– 720 696,92

– 934 054,01

1 270 563 939,56

1 271 497 993,56

– 934 054,01

BE

EUR

943 472 441,56

0,00

943 472 441,56

–98 742,45

–6 414 268,02

936 959 431,09

943 682 307,83

–6 722 876,74

CY

CYP

13 627 679,88

0,00

13 627 679,88

–94 034,40

0,00

13 533 645,48

13 627 667,74

–94 022,26

CZ

CZK

9 180 125 085,10

0,00

9 180 125 085,10

– 988 549,22

0,00

9 179 136 535,88

9 179 215 406,94

–78 871,06

DE

EUR

6 012 234 211,79

531 119 845,88

6 543 354 057,67

–15 751,26

–22 008 515,16

6 521 329 791,25

6 543 392 477,21

–22 062 685,96

DK

DKK

8 677 766 491,83

0,00

8 677 766 491,83

–8 739 275,54

– 914 374,77

8 668 112 841,53

8 669 027 216,29

– 914 374,76

EE

EEK

515 003 672,26

0,00

515 003 672,26

0,00

0,00

515 003 672,26

515 003 672,26

0,00

EL

EUR

3 083 191 733,23

0,00

3 083 191 733,23

–13 300 023,18

–9 633 330,59

3 060 258 379,47

3 070 588 054,20

–10 329 674,73

ES

EUR

6 656 127 478,21

0,00

6 656 127 478,21

–3 456 465,10

–31 933 778,17

6 620 737 234,95

6 654 482 221,80

–33 744 986,86

FI

EUR

824 384 717,40

0,00

824 384 717,40

–7 324 545,62

–36 369,64

817 023 802,14

817 062 742,40

–38 940,26

FR

EUR

10 052 531 541,28

0,00

10 052 531 541,28

–1 022 072,06

–14 538 679,01

10 036 970 790,22

10 044 585 121,49

–7 614 331,27

HU

HUF

156 223 736 012,00

0,00

156 223 736 012,00

– 328 047 257,76

0,00

155 895 688 754,24

155 582 374 744,24

313 314 010,00

IE

EUR

1 723 895 609,19

0,00

1 723 895 609,19

– 742 710,48

–3 565 118,69

1 719 587 780,02

1 723 233 630,73

–3 645 850,71

IT

EUR

2 037 869 034,52

3 431 558 788,09

5 469 427 822,61

–8 480 189,12

–24 749 262,64

5 436 198 370,85

5 460 957 034,26

–24 758 663,41

LT

LTL

580 165 313,52

0,00

580 165 313,52

0,00

0,00

580 165 313,52

580 207 561,22

–42 247,70

LU

EUR

46 948 099,71

0,00

46 948 099,71

–1 121 758,30

–2 642,83

45 823 698,59

44 715 528,83

1 108 169,76

LV

LVL

28 790 647,32

0,00

28 790 647,32

0,00

0,00

28 790 647,32

28 790 647,32

0,00

MT

MTL

594 647,99

0,00

594 647,99

–14,88

0,00

594 633,11

597 022,13

–2 389,02

NL

EUR

1 216 585 474,61

0,00

1 216 585 474,61

–4 520 243,99

–6 314 761,59

1 205 750 469,03

1 209 644 112,63

–3 893 643,60

PL

PLN

3 875 928 681,11

0,00

3 875 928 681,11

0,00

0,00

3 875 928 681,11

3 874 808 252,95

1 120 428,16

PT

EUR

879 836 307,88

68 449 778,75

948 286 086,63

–79 408,17

–1 060 501,87

947 146 176,59

946 441 751,51

704 425,08

SE

SEK

8 573 330 655,24

0,00

8 573 330 655,24

–4 593 248,44

–1 145 188,47

8 567 592 218,34

8 568 737 406,80

–1 145 188,47

SI

SIT

9 618 462 851,76

0,00

9 618 462 851,76

0,00

0,00

9 618 462 851,76

9 618 464 857,04

–2 005,28

SK

SKK

0,00

5 605 953 347,87

5 605 953 347,87

0,00

0,00

5 605 953 347,87

5 605 953 347,87

0,00

UK

GBP

2 945 567 925,93

0,00

2 945 567 925,93

–6 937 613,08

–7 019 902,22

2 931 610 410,63

2 941 158 497,68

–9 548 087,05

1)

Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

2)

Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2006.

MS

 

6702 Artikel 32 (= e)

05070106 (ex-1a)

05070108 (ex-1b)

Insgesamt (= h)

 

 

i

j

k

l = i + j + k

AT

EUR

– 934 054,01

0,00

0,00

– 934 054,01

BE

EUR

–6 414 268,02

0,00

– 308 608,72

–6 722 876,74

CY

CYP

0,00

–94 022,26

0,00

–94 022,26

CZ

CZK

0,00

–78 871,06

0,00

–78 871,06

DE

EUR

–22 008 515,16

–54 170,80

0,00

–22 062 685,96

DK

DKK

– 914 374,77

0,00

0,00

– 914 374,76

EE

EEK

0,00

0,00

0,00

0,00

EL

EUR

–9 633 330,59

– 696 344,15

0,00

–10 329 674,73

ES

EUR

–31 933 778,17

–1 266 832,26

– 544 376,43

–33 744 986,86

FI

EUR

–36 369,64

– 403,15

–2 167,47

–38 940,26

FR

EUR

–14 538 679,01

6 924 347,73

0,00

–7 614 331,27

HU

HUF

0,00

313 314 010,00

0,00

313 314 010,00

IE

EUR

–3 565 118,69

–80 964,07

232,05

–3 645 850,71

IT

EUR

–24 749 262,64

0,00

–9 400,77

–24 758 663,41

LT

LTL

0,00

–42 247,70

0,00

–42 247,70

LU

EUR

–2 642,83

–14 516,49

1 125 329,07

1 108 169,76

LV

LVL

0,00

0,00

0,00

0,00

MT

MTL

0,00

–2 389,02

0,00

–2 389,02

NL

EUR

–6 314 761,59

46 993,52

2 374 124,47

–3 893 643,60

PL

PLN

0,00

1 120 428,16

0,00

1 120 428,16

PT

EUR

–1 060 501,87

1 237 784,12

527 142,83

704 425,08

SE

SEK

–1 145 188,47

0,00

0,00

–1 145 188,47

SI

SIT

0,00

–2 005,28

0,00

–2 005,28

SK

SKK

0,00

0,00

0,00

0,00

UK

GBP

–7 019 902,22

–2 568 654,93

40 470,12

–9 548 087,05

3)

Eingliederungsplan 2007: 05070106, 05070108


(*1)  Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.


ANHANG II

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Deutschland

Baden-Württemberg

Bayern Umwelt

Italien

AGEA

ARBEA

Portugal

IFADAP

Slowakei

APA