81/932/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien des Rates 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 337 vom 24/11/1981 S. 0030 - 0030
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien des Rates 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (81/932/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Ministerialerlaß vom 2. Februar 1981 betreffend die Bedingungen zur Anwendung des Dekrets Nr. 74-129 vom 20. Februar 1974 und Änderung des förderungsfähigen Betrages für die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, - Ministerialerlaß vom 11. Februar 1981 betreffend die Bedingungen zur Anwendung des Dekrets Nr. 74-129 vom 20. Februar 1974 und Änderung der Beihilfesätze für bestimmte Zusammenarbeitsformen in der Landwirtschaft, - Dekret Nr. 81-168 vom 20. Februar 1981 über die von dem Crédit agricole mutül gewährten mittelfristigen Darlehen und Sonderdarlehen für die Tierzucht, - Ministerialerlaß vom 20. Februar 1981 betreffend die vom Crédit agricole mutül gewährten mittelfristigen Darlehen und Sonderdarlehen für die Tierzucht, - Ministerialerlaß vom 5. März 1981 betreffend die Ausgleichszulage für die Schafzucht zugunsten bestimmter Gruppen von landwirtschaftlichen Betriebsleitern in den übrigen benachteiligten Gebieten. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Das vorgenannte Dekret Nr. 81-168 vom 20. Februar 1981 und die vorgenannten Erlasse vom 2., 11. und 20. Februar und 5. März 1981 entsprechen den Bedingungen der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. November 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20.7.1981, S. 41. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34.